Musterbauordnung (MBO) und Hersteller- und ...
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22. Informationsveranstaltung der LGGuHT Betoninstandsetzung <strong>und</strong> Bauwerkserhaltung Hessen-Thüringen e.V. – 10.11.2011<br />
Heinz Dieter Dickhaut, Dipl.-Ing.<br />
öffentlich best. u. vereid. Sachverständiger<br />
Beratender Ingenieur<br />
Planungsingenieur für Schutz <strong>und</strong><br />
Instandsetzung von Betonbauteilen<br />
Schlagäckerstr. 8, 61381 Friedrichsdorf<br />
Tel.: 06007/930000, Fax: 930001<br />
dickhaut.sv@t-online.de<br />
<strong>Musterbauordnung</strong> (<strong>MBO</strong>) <strong>und</strong> <strong>Hersteller</strong>- <strong>und</strong><br />
Anwenderverordnung (HAVO) – Präzisierung der<br />
Auftraggeber-, Planer- <strong>und</strong> Unternehmerpflichten<br />
Der Focus der Pflichten der an Betoninstandsetzungsmaßnahmen Beteiligten hat sich in der Vergangenheit<br />
wesentlich auf die Forderungen der bauaufsichtlich eingeführten Instandsetzungsrichtlinie<br />
des DAfStb aus dem Jahr 2001 gerichtet. Diese nunmehr 10 Jahre alte Richtlinie wurde hinsichtlich<br />
ihrer Wertigkeit <strong>und</strong> praktischen Nutzung nicht von der Normenreihe DIN EN 1504 (1-10) verdrängt,<br />
obwohl die Teile 2 – 7 der DIN EN 1504 als harmonisierte Normen zum 01.01.2009 in Deutschland eingeführt<br />
werden mussten. Die DAfStb Richtlinie ist mit den Teilen 1 – 3 bis heute Teil der Bauregelliste<br />
geblieben <strong>und</strong> wird auch in der aktuellen Liste <strong>und</strong> Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich<br />
eingeführten Technischen Baubestimmungen als maßgebende Regel geführt.<br />
Entwicklungen im Bauordnungsrecht <strong>und</strong> Ereignisse infolge unzureichender Instandhaltung von<br />
Bauwerken erzwingen eine Neufassung der Instandsetzungsrichtlinie, die künftig den umfassen-<br />
deren Namen Instandhaltungsrichtlinie tragen wird. Instandhaltung ist nach Vorgabe der <strong>Musterbauordnung</strong><br />
<strong>und</strong> der davon abgeleiteten Länderbauordnungen zur wesentlichen Pflicht von Bauwerkseignern<br />
geworden, weil Instandhaltung Gr<strong>und</strong>voraussetzung für den Erhalt der Standsicherheit, der<br />
Nutzbarkeit <strong>und</strong> der Verkehrssicherheit von Bauwerken/Bauteilen ist.<br />
§ 3 der <strong>MBO</strong> formuliert folgendes:<br />
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten <strong>und</strong> instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Ordnung, insbesondere Leben, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> die natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen, nicht<br />
gefährdet werden.<br />
Bauprodukte <strong>und</strong> Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die<br />
baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck angemessenen<br />
Lebensdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes<br />
erfüllen <strong>und</strong> gebrauchstauglich sind.
22. Informationsveranstaltung der LGGuHT Betoninstandsetzung <strong>und</strong> Bauwerkserhaltung Hessen-Thüringen e.V. – 10.11.2011<br />
Der Begriff Instandhaltung wird normmäßig wie folgt beschrieben:<br />
Deutsche Norm Juni 2003<br />
Gr<strong>und</strong>lagen der Instandhaltung DIN 31051<br />
Instandhaltung<br />
Wartung Inspektion Instandsetzung Verbesserung<br />
Die Instandsetzungsrichtlinie von 2001 schreibt im Teil 1 zum Thema Instandhaltung lediglich einen<br />
Vierzeiler. Der Begriff Instandhaltung mit all seinen Schritten <strong>und</strong> Möglichkeiten ist dort nicht näher<br />
beschrieben, was nicht zur Umsetzung der diesbezüglichen <strong>MBO</strong>-Vorgabe genügt. Die kommende<br />
Instandhaltungsrichtlinie formuliert im Sinne der <strong>MBO</strong> <strong>und</strong> der DIN 31051 wie folgt:<br />
Die Wartung umfasst alle Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats.<br />
Sie dient der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Bauteiles <strong>und</strong> des Schutzsystems.<br />
Die Inspektion beinhaltet alle Maßnahmen zur Feststellung <strong>und</strong> Beurteilung des Ist-Zustands eines<br />
Bauwerks bzw. Bauteils einschließlich der Ursachenfeststellung der Abnutzung <strong>und</strong> dem Ableiten der<br />
notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung.<br />
Die Instandsetzung umfasst alle Instandsetzungsmaßnahmen zum Erreichen des festgelegten Sollzustands.<br />
Die Verbesserung umfasst alle Maßnahmen des hierfür festgelegten Sollzustands. Verlängerung der<br />
Restnutzungsdauer durch Erhöhung des Bauteilwiderstands. Darüber hinaus ist vor Durchführung<br />
der Verbesserung der neu geplante Sollzustand zu definieren <strong>und</strong> die Maßnahmen festzulegen, die<br />
zur Erreichung des Sollzustands erforderlich sind.<br />
DIN 1076 „Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen <strong>und</strong> Wegen“, Überwachung <strong>und</strong> Prüfung, ist Teil<br />
der Instandhaltung im Sinne der <strong>MBO</strong>.<br />
Die Richtlinie für die Erhaltung von Ingenieurbauwerken des B<strong>und</strong>esministeriums für Verkehr, Bau<br />
<strong>und</strong> Stadtentwicklung (RI-ERH-ING) liegt in der Ausgabe von 2007 vor. Auch hier wird mit der Forderung<br />
nach objektbezogener Schadensanalyse (OSA) Instandhaltung im Sinne der <strong>MBO</strong> gefordert/<br />
betrieben.<br />
Der Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall hat die Bauministerkonferenz – Konferenz der für<br />
Städtebau, Bau- <strong>und</strong> Wohnungswesen zuständigen Minister <strong>und</strong> Senatoren der Länder (ARGE-<br />
BAU) - im September 2006 zur bauordnungsrechtlichen Vorgabe zur regelmäßigen Überprüfung von<br />
weitgespannten Bauwerken/Bauteilen <strong>und</strong> Versammlungsstätten veranlasst. Hier werden aber auch<br />
Anforderungen an Personen gestellt, die mit der Überprüfung der Bauwerke/Bauteile beauftragt<br />
werden dürfen, was in Richtung der HAVO geht. Auch dies entspricht der Forderung der <strong>MBO</strong> zur<br />
Instandhaltung von Bauwerken.<br />
Qualifizierte Instandhaltung setzt dafür qualifiziertes Personal voraus. Dies gilt nicht nur für den handwerklichen<br />
Bereich der Instandsetzung, für den zwischenzeitlich z. B. der SIVV-Mann zum Standard<br />
geworden sein sollte (bei jeder Instandsetzungsmaßnahme ständig auf der Baustelle anwesend),<br />
sondern auch für den Planer <strong>und</strong> die qualifizierte Führungskraft des ausführenden Unternehmens.<br />
Alle Beteiligten müssen ihre Qualifikation nachweisen. Dies gilt nicht ausschließlich für eine „Einmal-<br />
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22. Informationsveranstaltung der LGGuHT Betoninstandsetzung <strong>und</strong> Bauwerkserhaltung Hessen-Thüringen e.V. – 10.11.2011<br />
qualifikation“, hier ist der Nachweis der ständigen Weiterbildung zusätzlich gefragt. Die seit September<br />
2008 vorliegende Muster-<strong>Hersteller</strong>- <strong>und</strong> Anwenderverordnung (MHAVO) fordert dies ausdrücklich<br />
für Arbeiten im standsicherheits-relevanten Bereich, für:<br />
Die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile<br />
Die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile<br />
Die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen<br />
Die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile <strong>und</strong> Brettschichtholz<br />
Die Herstellung <strong>und</strong> den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit <strong>und</strong> anderen besonderen<br />
Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von<br />
vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung<br />
von Transportbeton<br />
Die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist<br />
Dafür müssen der <strong>Hersteller</strong> <strong>und</strong> der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachk<strong>und</strong>e<br />
<strong>und</strong> Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung<br />
<strong>und</strong> berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen<br />
sich nach den nach § 3 Abs. 3 <strong>MBO</strong> von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten<br />
technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Bau-<br />
bestimmungen.<br />
Die <strong>Hersteller</strong> <strong>und</strong> Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der entsprechenden Arbeiten<br />
<strong>und</strong> danach für solche Tätigkeiten im Abstand von höchstens 3 Jahren gegenüber einer nach<br />
§ 25 Abs. 1 Nr. 6 <strong>MBO</strong> anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen<br />
Fachkräfte <strong>und</strong> Vorrichtungen verfügen.<br />
Damit schließt sich der Kreis. Instandhaltung ist baurechtlich zwingend, die dafür notwendigen Fachkräfte<br />
müssen ihre Sachk<strong>und</strong>e in vorgegebenen zeitlichen Abständen unaufgefordert nachweisen.<br />
In den Vorgaben der <strong>MBO</strong> <strong>und</strong> der MHAVO liegt eine Verpflichtung für ausschreibende <strong>und</strong> vergebende<br />
Stellen zur Kontrolle der Eignung bietender Unternehmen. Missachtung des diesbezüglichen Bauordnungsrechts<br />
kann für alle Beteiligten nicht nur zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen, im Fall von<br />
Personenschäden infolge Missachtung nötiger Qualifikationen drohen strafrechtliche Konsequenzen.