RA 03/2017 - Entscheidung des Monats
als Leseprobe
als Leseprobe
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Jura Intensiv
IMPRESSUM<br />
Herausgeberin:<br />
Chefredaktion:<br />
Redakteure:<br />
Chef vom Dienst:<br />
Abonnement:<br />
Bezugspreis:<br />
Nachbestellung:<br />
Werbung:<br />
Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG,<br />
Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82<br />
Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de<br />
Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.)<br />
Theresa Bauerdick &<br />
Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht)<br />
Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete)<br />
Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht)<br />
Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht)<br />
Ines Hickl<br />
Jura Intensiv<br />
Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft,<br />
für ehemalige Kursteilnehmer von JU<strong>RA</strong> INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer<br />
Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur<br />
gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang<br />
<strong>des</strong> Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart.<br />
Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten.<br />
Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden,<br />
solange der Vorrat reicht.<br />
Die <strong>RA</strong> steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter<br />
verlag@jura-intensiv.de erhältlich.
<strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2017</strong><br />
Strafrecht<br />
161<br />
Problem: Voraussetzungen <strong>des</strong> Bandenbetrugs<br />
Einordnung: StrafR BT I/Betrug<br />
BGH, Beschluss vom 29.11.2016<br />
3 StR 291/16<br />
EINLEITUNG<br />
In der vorliegenden <strong>Entscheidung</strong> betont der BGH, dass nicht jede Straftat, die<br />
ein Mitglied einer kriminellen Bande begeht, auch immer einer Bandentat darstellt.<br />
Dies sei nur dann der Fall, wenn die Tat Ausfluss der Bandenabrede sei.<br />
SACHVERHALT<br />
Die Angeklagten U, L und Y fassten im September 2012 den Entschluss, unter dem<br />
Namen „B-Reisen“ ein fiktives Reisebüro zu betreiben. Sie beabsichtigten, durch Werbeanzeigen<br />
in Zeitungen Reiseleistungen anzubieten und die dadurch gewonnenen<br />
Kunden nach der Buchung zur Zahlung <strong>des</strong> Reisepreises auf ein zu diesem Zweck eingerichtetes<br />
Geschäftskonto zu veranlassen. Sie hatten von vornherein vor, weder die<br />
verkauften Reiseleistungen zu erbringen noch die für die Veröffentlichung der Werbeanzeigen<br />
anfallenden Kosten zu begleichen. Auf diese Weise wollten sie sich eine<br />
fortlaufende Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts verschaffen.<br />
Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte U als „Kopf“ der Gruppe das Projekt<br />
leiten und die wesentlichen <strong>Entscheidung</strong>en treffen. L sollte als Stellvertreter<br />
von U fungieren. Beide sollten im Wesentlichen organisatorische Beiträge<br />
leisten, während die Ausführung der konkreten Tathandlungen Y obliegen<br />
sollte. Er hatte insbesondere die Aufgabe, Werbeanzeigen aufzugeben sowie<br />
interessierten Kunden Reisen zu verkaufen.<br />
In Umsetzung <strong>des</strong> Vorhabens nahm Y Kontakt zu M, einem Mitarbeiter <strong>des</strong> Zeitungsverlages<br />
Z auf und bewirkte die Veröffentlichung einer Werbeanzeigen<br />
zum Preis von insgesamt 3.900 €, wobei er nicht vorhatte, den Preis zu entrichten.<br />
Es gelang ihm ferner, den Reiseinteressenten R, der sich aufgrund der Werbeanzeige<br />
telefonisch mit ihm in Verbindung gesetzt und eine Reise gebucht hatte,<br />
dazu zu veranlassen, den Reisepreis zu zahlen, und zwar insgesamt in Höhe von<br />
3.400 €. Dabei gab Y abweichend von der mit U und L getroffenen Absprache<br />
nicht das Geschäftskonto von „B-Reisen“, sondern sein eigenes Konto an.<br />
Hat Y sich wegen der Begehung von Verbrechen strafbar gemacht?<br />
Jura Intensiv<br />
LEITSATZ (DER REDAKTION)<br />
Die Annahme eines Bandenbetrugs<br />
setzt neben einer Bandenabrede<br />
zwischen min<strong>des</strong>tens drei Personen<br />
voraus, dass der Täter den Betrug<br />
gerade als Mitglied der Bande<br />
begeht; die einzelne Tat muss Ausfluss<br />
der Bandenabrede sein und<br />
darf nicht losgelöst davon ausschließlich<br />
im eigenen Interesse der<br />
jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt<br />
werden.<br />
PRÜFUNGSSCHEMA:<br />
GEWERBSMÄSSIGER BANDENBETRUG, § 263 I, V StGB<br />
A. Tatbestand<br />
I. Grunddelikt: § 263 I StGB<br />
1. Täuschung über Tatsachen<br />
2. Täuschungsbedingter Irrtum<br />
3. Irrtumsbedingte Vermögensverfügung<br />
4. Verfügungsbedingter Vermögensschaden<br />
5. Vorsatz bzgl. 1. – 4.<br />
6. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung<br />
II. Qualifikation: § 263 V StGB<br />
1. Bandenbetrug<br />
2. Gewerbsmäßigkeit<br />
B. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
162 Strafrecht <strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2017</strong><br />
LÖSUNG<br />
A. Strafbarkeit gem. § 263 I, V StGB ggü. M u.z.N.d. Z<br />
Dadurch, dass Y dem M den Auftrag zur Veröffentlichung einer Anzeige bei Z<br />
gab, könnte er sich wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gem. § 263 I, V<br />
StGB gegenüber M und zum Nachteil <strong>des</strong> Z strafbar gemacht haben.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Grunddelikt: § 263 I StGB<br />
Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung<br />
auf das Vorstellungsbild<br />
eines anderen, die geeignet ist,<br />
eine Fehlvorstellung über Tatsachen<br />
hervorzurufen.<br />
Irrtum ist jede Fehlvorstellung über<br />
Tatsachen.<br />
Vermögensverfügung i.S.v. § 263 I<br />
StGB ist je<strong>des</strong> Handeln, Dulden oder<br />
Unterlassen, das sich unmittelbar<br />
vermögensmindernd auswirkt.<br />
Das Opfer erleidet einen Vermögensschaden,<br />
wenn der Gesamtwert<br />
seines Vermögens durch die Verfügung<br />
verringert wurde, d.h. wenn<br />
es für die erlittene Vermögensminderung<br />
kein Äquivalent erhalten hat.<br />
Rechtswidrig ist die beabsichtigte<br />
Bereicherung, wenn der Täter keinen<br />
fälligen durchsetzbaren Anspruch<br />
darauf hat; stoffgleich ist sie, wenn<br />
sie die Kehrseite <strong>des</strong> Vermögensschadens<br />
darstellt.<br />
a) Täuschung über Tatsachen<br />
Y hat M über seine tatsächlich nicht bestehende Zahlungsbereitschaft, also<br />
eine innere Tatsache, getäuscht.<br />
b) Täuschungsbedingter Irrtum<br />
M glaubte an die Zahlungsbereitschaft <strong>des</strong> Y, unterlag also einem täuschungsbedingten<br />
Irrtum.<br />
c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung<br />
M hat veranlasst, dass in Zeitungen <strong>des</strong> Z eine Anzeige <strong>des</strong> (fiktiven) Reisebüros<br />
der Angeklagten geschaltet wurde. Er hat also dafür gesorgt, dass eine<br />
entgeltliche Leistung erbracht wurde, was eine irrtumsbedingte Vermögensminderung<br />
und somit eine Vermögensverfügung darstellt.<br />
Zwar hat der getäuschte M nicht über sein eigenes Vermögen verfügt, sondern<br />
über das <strong>des</strong> Z. Das bei einem solchen Dreiecksbetrug erforderliche Näheverhältnis<br />
zwischen dem Verfügenden M und dem Vermögensinhaber Z ergibt<br />
sich jedoch aus dem Anstellungsverhältnis <strong>des</strong> M, das diesen dazu berechtigt,<br />
die entsprechende Verfügung vorzunehmen.<br />
d) Verfügungsbedingter Vermögensschaden<br />
Da Y von vorneherein nicht dazu bereit war, die zu entrichtende Vergütung an<br />
Z zu zahlen, hat dieser kein Äquivalent für die erlittene Vermögensminderung<br />
(s.o.) erhalten und somit einen verfügungsbedingten Vermögensschaden<br />
erlitten.<br />
Jura Intensiv<br />
e) Vorsatz bzgl. a) – d)<br />
Y handelte vorsätzlich bzgl. der objektiven Tatumstände.<br />
f) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung<br />
A hatte die Absicht, sich eine entgeltliche Leistung (s.o.) ohne Zahlung zu verschaffen,<br />
wollte sich also bereichern. Die beabsichtigte Bereicherung war auch<br />
stoffgleich und rechtswidrig. Da A diesbezüglich auch Vorsatz hatte, handelte<br />
er in der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung.<br />
2. Qualifikation: § 263 V StGB<br />
a) Bandenbetrug<br />
U, L und Y stellen eine Bande dar, die sich zur fortgesetzten Begehung von<br />
Straftaten gem. § 263 StGB verbunden hat.<br />
Y müsste den Betrug auch als Mitglied der Bande begangen haben.<br />
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
<strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2017</strong><br />
Strafrecht<br />
163<br />
„[7] Die Annahme eines Bandenbetrugs setzt neben einer Bandenabrede<br />
zwischen min<strong>des</strong>tens drei Personen voraus, dass der Täter den Betrug<br />
gerade als Mitglied der Bande begeht. Die einzelne Tat muss Ausfluss<br />
der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich<br />
im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt<br />
werden.“<br />
Diese Voraussetzungen sind bei dem Betrug zum Nachteil <strong>des</strong> Z gegeben.<br />
Y handelte auch bzgl. der objektiven Voraussetzungen <strong>des</strong> Bandenbetruges<br />
vorsätzlich.<br />
b) Gewerbsmäßigkeit<br />
Y müsste auch gewerbsmäßig gehandelt haben.<br />
BGH, Beschluss vom 01.02.2010,<br />
3 StR 432/10, StV 2011, 410, 411<br />
„[10] Die Annahme <strong>des</strong> Landgerichts, dass der Angeklagte Y bei alen<br />
seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten gewerbsmäßig handelte,<br />
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt im Ergebnis auch im<br />
Hinblick auf die Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe [die Veröffentlichung von<br />
Werbeanzeigen, Anm. d. Red.]. In diesen Fällen ergibt sich die Gewerbsmäßigkeit<br />
entgegen der Ansicht der Strafkammer jedoch nicht daraus, dass Y<br />
[…] Aufwendungen ersparte, indem die Kosten für die Zeitungsanzeigen<br />
nicht beglichen wurden. Sie folgt vielmehr aus dem engen Zusammenhang<br />
zwischen den zum Nachteil der Zeitungsverlage und den zum Nachteil der<br />
Reiseinteressenten begangenen Betrugstaten.<br />
[11] Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung<br />
eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle<br />
verschaffen will. Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar<br />
als Einnahmequelle dienen. So verhielt es sich in den Fällen 1 bis 10 der<br />
Urteilsgründe. Die zum Nachteil der Zeitungsverlage begangenen Betrugstaten<br />
dienten den Angeklagten gerade dazu, Reiseinteressenten zu<br />
gewinnen, um diese betrügerisch zu Geldzahlungen zu veranlassen.“<br />
Y handelte also gewerbsmäßig.<br />
II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
Y handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.<br />
Jura Intensiv<br />
BGH, Beschluss vom 23.07.2015,<br />
3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 343;<br />
Urteil vom 01.07.1998, 1 StR 246/98,<br />
NStZ 1998, 622, 623<br />
III. Ergebnis<br />
Y ist strafbar gem. § 263 I, V StGB.<br />
B. Strafbarkeit gem. § 263 I, V StGB ggü.u.z.N.d. R<br />
Dadurch, dass Y den R zur Buchung einer Reise veranlasste, könnte er sich<br />
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gem. § 263 I, V StGB gegenüber und<br />
zum Nachteil <strong>des</strong> R strafbar gemacht haben.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Grunddelikt: § 263 I StGB<br />
a) Täuschung über Tatsachen<br />
Y hat R über seine Bereitschaft, die Reiseleistung zu erbringen, also über eine<br />
Tatsache, getäuscht.<br />
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
164 Strafrecht <strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2017</strong><br />
b) Täuschungsbedingter Irrtum<br />
R vertraute auf diese Zusage und unterlag <strong>des</strong>halb einem täuschungsbedingten<br />
Irrtum.<br />
c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung<br />
Durch die Zahlung <strong>des</strong> Reisepreises hat R sein Vermögen unmittelbar gemindert<br />
und <strong>des</strong>halb eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vorgenommen<br />
d) Verfügungsbedingter Vermögensschaden<br />
Da Y nicht bereit (und wohl nicht einmal in der Lage) war, die von ihm<br />
geschuldete Gegenleistung zu erbringen, hat R kein Äquivalent für die<br />
Zahlung erlangt und <strong>des</strong>halb einen verfügungsbedingten Vermögensschaden<br />
erlitten.<br />
e) Vorsatz<br />
Y handelte vorsätzlich bzgl. der objektiven Tatumstände.<br />
f) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung<br />
Y handelt auch in der Absicht, sich selbst durch die Überweisung <strong>des</strong> R auf<br />
das Konto <strong>des</strong> Y eine rechtswidrige und stoffgleiche Bereicherung zu<br />
verschaffen.<br />
2. Qualifikation: § 263 V StGB<br />
Der von Y begangen Betrug zum Nachteil <strong>des</strong> R müsste zunächst einen Bandenbetrug<br />
darstellen.<br />
„[7] […] [Der für einen Bandenbetrug erforderliche konkrete] Bezug der<br />
Tat zu der vorangegangenen Bandenabrede lag […] nicht vor. Die Vorgehensweise<br />
<strong>des</strong> Angeklagten Y wich […] derart von dem gemeinsamen<br />
Tatplan ab, dass die betreffenden Taten nicht mehr als Ausfluss der Bandenabrede<br />
angesehen werden können. Sie dienten vielmehr losgelöst<br />
davon ausschließlich seinem eigenen Interesse; denn entgegen der mit U<br />
und L getroffenen Abrede gab er auf den Rechnungen nicht das Geschäftskonto<br />
von ‚B-Reisen‘, sondern sein eigenes Konto an, so dass die eingezahlten<br />
Gelder von vornherein dem Zugriff der anderen Bandenmitglieder<br />
entzogen waren.“<br />
Jura Intensiv<br />
§ 263 V StGB ist somit beim Betrug gegenüber R nicht gegeben.<br />
II. Ergebnis<br />
Durch das Verhalten gegenüber R hat Y sich ggf. gem. § 263 I, III 2 Nr. 1 StGB<br />
strafbar gemacht, nicht jedoch wegen eines Verbrechens.<br />
FAZIT<br />
Das Problem, dass die Tat eines Bandenmitglieds nur dann als Bandentat angesehen<br />
werden kann, wenn sie auch Ausfluss der Bandenabrede ist, stellt sich<br />
nicht nur bei § 263 III 2 Nr. 1, V StGB, sondern auch bei anderen Bandendelikten<br />
wie §§ 244 I Nr. 2, 244a I, 250 I Nr. 2, 260 I Nr.2, 260a I StGB.<br />
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Nur für Jura Intensiv Kursteilnehmer:<br />
Das Gesamtpaket – Ihr Vorteil<br />
Karteikarten –<br />
1100 Fragen und Antworten<br />
Das Prüfungswissen in Karteikartenform diaktisch abgestimmt auf<br />
unsere Kursunterlagen.<br />
Im Frage- und Antwortsystem werden kompakt die Kernproblematiken<br />
<strong>des</strong> zu Erlernenden abgefragt und ihr Problembewusstsein für die Klausur<br />
geschult. Dabei geht es durchgehend neben der Vermittlung abstrakten<br />
Wissens, stets auch um die Herstellung eines Klausurbezugs. Die<br />
Karteikarten verstehen sich als Begleitung zum Kursprogramm und sind<br />
aus didaktischen Gründen (ca. 10% der Karteikarten) nicht voll ausgefüllt.<br />
Dadurch sollen Sie zur eigenen Auseinandersetzung mit zentralen Problemen<br />
angehalten werden (Motto: „Von der Hand in den Kopf“).<br />
Zivilrecht<br />
BGB AT • Schuldrecht AT • Schuldrecht BT • Bereicherungsrecht<br />
Mobiliarsachenrecht • Immobiliarsachenrecht • Deliktsrecht<br />
Familienrecht • Erbrecht • ZPO I<br />
Strafrecht<br />
Strafrecht AT I • Strafrecht AT II • Strafrecht BT I<br />
Strafrecht BT II • Strafrecht BT III • Strafprozessrecht<br />
Öffentliches Recht - länderspezifischer Teil<br />
Verwaltungsrecht AT • Verwaltungsprozessrecht • Kommunalrecht<br />
Polizei- und Ordnungsrecht • Baurecht • Staatsorganisationsrecht<br />
Grundrechte • Staatshaftungsrecht • Europarecht • EMRK • ZPO II<br />
Jura Intensiv<br />
Nebengebiete<br />
Arbeitsrecht • Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
Karteikarten – 1100 Fragen und Antworten............................ 100,00 €<br />
• Baden-Württemberg<br />
• Berlin<br />
• Brandenburg<br />
• Bremen<br />
• Hamburg<br />
• Hessen<br />
• Nordrhein-Westfalen<br />
• Rheinland-Pfalz<br />
• Saarland<br />
• Sachsen<br />
• Sachsen-Anhalt<br />
• Thüringen<br />
Neu: Lernvideos<br />
Warum und wie lerne ich mit dem JI Examenskurs Karteikasten?<br />
Alle Infos hierzu finden Sie unter<br />
verlag.jura-intensiv.de
<strong>RA</strong><br />
DIGITAL<br />
<strong>03</strong>/<strong>2017</strong><br />
Jura Intensiv