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RA 03/2017 - Entscheidung des Monats

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<strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2017</strong><br />

Strafrecht<br />

161<br />

Problem: Voraussetzungen <strong>des</strong> Bandenbetrugs<br />

Einordnung: StrafR BT I/Betrug<br />

BGH, Beschluss vom 29.11.2016<br />

3 StR 291/16<br />

EINLEITUNG<br />

In der vorliegenden <strong>Entscheidung</strong> betont der BGH, dass nicht jede Straftat, die<br />

ein Mitglied einer kriminellen Bande begeht, auch immer einer Bandentat darstellt.<br />

Dies sei nur dann der Fall, wenn die Tat Ausfluss der Bandenabrede sei.<br />

SACHVERHALT<br />

Die Angeklagten U, L und Y fassten im September 2012 den Entschluss, unter dem<br />

Namen „B-Reisen“ ein fiktives Reisebüro zu betreiben. Sie beabsichtigten, durch Werbeanzeigen<br />

in Zeitungen Reiseleistungen anzubieten und die dadurch gewonnenen<br />

Kunden nach der Buchung zur Zahlung <strong>des</strong> Reisepreises auf ein zu diesem Zweck eingerichtetes<br />

Geschäftskonto zu veranlassen. Sie hatten von vornherein vor, weder die<br />

verkauften Reiseleistungen zu erbringen noch die für die Veröffentlichung der Werbeanzeigen<br />

anfallenden Kosten zu begleichen. Auf diese Weise wollten sie sich eine<br />

fortlaufende Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts verschaffen.<br />

Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte U als „Kopf“ der Gruppe das Projekt<br />

leiten und die wesentlichen <strong>Entscheidung</strong>en treffen. L sollte als Stellvertreter<br />

von U fungieren. Beide sollten im Wesentlichen organisatorische Beiträge<br />

leisten, während die Ausführung der konkreten Tathandlungen Y obliegen<br />

sollte. Er hatte insbesondere die Aufgabe, Werbeanzeigen aufzugeben sowie<br />

interessierten Kunden Reisen zu verkaufen.<br />

In Umsetzung <strong>des</strong> Vorhabens nahm Y Kontakt zu M, einem Mitarbeiter <strong>des</strong> Zeitungsverlages<br />

Z auf und bewirkte die Veröffentlichung einer Werbeanzeigen<br />

zum Preis von insgesamt 3.900 €, wobei er nicht vorhatte, den Preis zu entrichten.<br />

Es gelang ihm ferner, den Reiseinteressenten R, der sich aufgrund der Werbeanzeige<br />

telefonisch mit ihm in Verbindung gesetzt und eine Reise gebucht hatte,<br />

dazu zu veranlassen, den Reisepreis zu zahlen, und zwar insgesamt in Höhe von<br />

3.400 €. Dabei gab Y abweichend von der mit U und L getroffenen Absprache<br />

nicht das Geschäftskonto von „B-Reisen“, sondern sein eigenes Konto an.<br />

Hat Y sich wegen der Begehung von Verbrechen strafbar gemacht?<br />

Jura Intensiv<br />

LEITSATZ (DER REDAKTION)<br />

Die Annahme eines Bandenbetrugs<br />

setzt neben einer Bandenabrede<br />

zwischen min<strong>des</strong>tens drei Personen<br />

voraus, dass der Täter den Betrug<br />

gerade als Mitglied der Bande<br />

begeht; die einzelne Tat muss Ausfluss<br />

der Bandenabrede sein und<br />

darf nicht losgelöst davon ausschließlich<br />

im eigenen Interesse der<br />

jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt<br />

werden.<br />

PRÜFUNGSSCHEMA:<br />

GEWERBSMÄSSIGER BANDENBETRUG, § 263 I, V StGB<br />

A. Tatbestand<br />

I. Grunddelikt: § 263 I StGB<br />

1. Täuschung über Tatsachen<br />

2. Täuschungsbedingter Irrtum<br />

3. Irrtumsbedingte Vermögensverfügung<br />

4. Verfügungsbedingter Vermögensschaden<br />

5. Vorsatz bzgl. 1. – 4.<br />

6. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung<br />

II. Qualifikation: § 263 V StGB<br />

1. Bandenbetrug<br />

2. Gewerbsmäßigkeit<br />

B. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


162 Strafrecht <strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2017</strong><br />

LÖSUNG<br />

A. Strafbarkeit gem. § 263 I, V StGB ggü. M u.z.N.d. Z<br />

Dadurch, dass Y dem M den Auftrag zur Veröffentlichung einer Anzeige bei Z<br />

gab, könnte er sich wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gem. § 263 I, V<br />

StGB gegenüber M und zum Nachteil <strong>des</strong> Z strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Grunddelikt: § 263 I StGB<br />

Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung<br />

auf das Vorstellungsbild<br />

eines anderen, die geeignet ist,<br />

eine Fehlvorstellung über Tatsachen<br />

hervorzurufen.<br />

Irrtum ist jede Fehlvorstellung über<br />

Tatsachen.<br />

Vermögensverfügung i.S.v. § 263 I<br />

StGB ist je<strong>des</strong> Handeln, Dulden oder<br />

Unterlassen, das sich unmittelbar<br />

vermögensmindernd auswirkt.<br />

Das Opfer erleidet einen Vermögensschaden,<br />

wenn der Gesamtwert<br />

seines Vermögens durch die Verfügung<br />

verringert wurde, d.h. wenn<br />

es für die erlittene Vermögensminderung<br />

kein Äquivalent erhalten hat.<br />

Rechtswidrig ist die beabsichtigte<br />

Bereicherung, wenn der Täter keinen<br />

fälligen durchsetzbaren Anspruch<br />

darauf hat; stoffgleich ist sie, wenn<br />

sie die Kehrseite <strong>des</strong> Vermögensschadens<br />

darstellt.<br />

a) Täuschung über Tatsachen<br />

Y hat M über seine tatsächlich nicht bestehende Zahlungsbereitschaft, also<br />

eine innere Tatsache, getäuscht.<br />

b) Täuschungsbedingter Irrtum<br />

M glaubte an die Zahlungsbereitschaft <strong>des</strong> Y, unterlag also einem täuschungsbedingten<br />

Irrtum.<br />

c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung<br />

M hat veranlasst, dass in Zeitungen <strong>des</strong> Z eine Anzeige <strong>des</strong> (fiktiven) Reisebüros<br />

der Angeklagten geschaltet wurde. Er hat also dafür gesorgt, dass eine<br />

entgeltliche Leistung erbracht wurde, was eine irrtumsbedingte Vermögensminderung<br />

und somit eine Vermögensverfügung darstellt.<br />

Zwar hat der getäuschte M nicht über sein eigenes Vermögen verfügt, sondern<br />

über das <strong>des</strong> Z. Das bei einem solchen Dreiecksbetrug erforderliche Näheverhältnis<br />

zwischen dem Verfügenden M und dem Vermögensinhaber Z ergibt<br />

sich jedoch aus dem Anstellungsverhältnis <strong>des</strong> M, das diesen dazu berechtigt,<br />

die entsprechende Verfügung vorzunehmen.<br />

d) Verfügungsbedingter Vermögensschaden<br />

Da Y von vorneherein nicht dazu bereit war, die zu entrichtende Vergütung an<br />

Z zu zahlen, hat dieser kein Äquivalent für die erlittene Vermögensminderung<br />

(s.o.) erhalten und somit einen verfügungsbedingten Vermögensschaden<br />

erlitten.<br />

Jura Intensiv<br />

e) Vorsatz bzgl. a) – d)<br />

Y handelte vorsätzlich bzgl. der objektiven Tatumstände.<br />

f) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung<br />

A hatte die Absicht, sich eine entgeltliche Leistung (s.o.) ohne Zahlung zu verschaffen,<br />

wollte sich also bereichern. Die beabsichtigte Bereicherung war auch<br />

stoffgleich und rechtswidrig. Da A diesbezüglich auch Vorsatz hatte, handelte<br />

er in der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung.<br />

2. Qualifikation: § 263 V StGB<br />

a) Bandenbetrug<br />

U, L und Y stellen eine Bande dar, die sich zur fortgesetzten Begehung von<br />

Straftaten gem. § 263 StGB verbunden hat.<br />

Y müsste den Betrug auch als Mitglied der Bande begangen haben.<br />

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<strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2017</strong><br />

Strafrecht<br />

163<br />

„[7] Die Annahme eines Bandenbetrugs setzt neben einer Bandenabrede<br />

zwischen min<strong>des</strong>tens drei Personen voraus, dass der Täter den Betrug<br />

gerade als Mitglied der Bande begeht. Die einzelne Tat muss Ausfluss<br />

der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich<br />

im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt<br />

werden.“<br />

Diese Voraussetzungen sind bei dem Betrug zum Nachteil <strong>des</strong> Z gegeben.<br />

Y handelte auch bzgl. der objektiven Voraussetzungen <strong>des</strong> Bandenbetruges<br />

vorsätzlich.<br />

b) Gewerbsmäßigkeit<br />

Y müsste auch gewerbsmäßig gehandelt haben.<br />

BGH, Beschluss vom 01.02.2010,<br />

3 StR 432/10, StV 2011, 410, 411<br />

„[10] Die Annahme <strong>des</strong> Landgerichts, dass der Angeklagte Y bei alen<br />

seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten gewerbsmäßig handelte,<br />

ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt im Ergebnis auch im<br />

Hinblick auf die Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe [die Veröffentlichung von<br />

Werbeanzeigen, Anm. d. Red.]. In diesen Fällen ergibt sich die Gewerbsmäßigkeit<br />

entgegen der Ansicht der Strafkammer jedoch nicht daraus, dass Y<br />

[…] Aufwendungen ersparte, indem die Kosten für die Zeitungsanzeigen<br />

nicht beglichen wurden. Sie folgt vielmehr aus dem engen Zusammenhang<br />

zwischen den zum Nachteil der Zeitungsverlage und den zum Nachteil der<br />

Reiseinteressenten begangenen Betrugstaten.<br />

[11] Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung<br />

eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle<br />

verschaffen will. Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar<br />

als Einnahmequelle dienen. So verhielt es sich in den Fällen 1 bis 10 der<br />

Urteilsgründe. Die zum Nachteil der Zeitungsverlage begangenen Betrugstaten<br />

dienten den Angeklagten gerade dazu, Reiseinteressenten zu<br />

gewinnen, um diese betrügerisch zu Geldzahlungen zu veranlassen.“<br />

Y handelte also gewerbsmäßig.<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Y handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.<br />

Jura Intensiv<br />

BGH, Beschluss vom 23.07.2015,<br />

3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 343;<br />

Urteil vom 01.07.1998, 1 StR 246/98,<br />

NStZ 1998, 622, 623<br />

III. Ergebnis<br />

Y ist strafbar gem. § 263 I, V StGB.<br />

B. Strafbarkeit gem. § 263 I, V StGB ggü.u.z.N.d. R<br />

Dadurch, dass Y den R zur Buchung einer Reise veranlasste, könnte er sich<br />

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gem. § 263 I, V StGB gegenüber und<br />

zum Nachteil <strong>des</strong> R strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Grunddelikt: § 263 I StGB<br />

a) Täuschung über Tatsachen<br />

Y hat R über seine Bereitschaft, die Reiseleistung zu erbringen, also über eine<br />

Tatsache, getäuscht.<br />

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164 Strafrecht <strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2017</strong><br />

b) Täuschungsbedingter Irrtum<br />

R vertraute auf diese Zusage und unterlag <strong>des</strong>halb einem täuschungsbedingten<br />

Irrtum.<br />

c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung<br />

Durch die Zahlung <strong>des</strong> Reisepreises hat R sein Vermögen unmittelbar gemindert<br />

und <strong>des</strong>halb eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vorgenommen<br />

d) Verfügungsbedingter Vermögensschaden<br />

Da Y nicht bereit (und wohl nicht einmal in der Lage) war, die von ihm<br />

geschuldete Gegenleistung zu erbringen, hat R kein Äquivalent für die<br />

Zahlung erlangt und <strong>des</strong>halb einen verfügungsbedingten Vermögensschaden<br />

erlitten.<br />

e) Vorsatz<br />

Y handelte vorsätzlich bzgl. der objektiven Tatumstände.<br />

f) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung<br />

Y handelt auch in der Absicht, sich selbst durch die Überweisung <strong>des</strong> R auf<br />

das Konto <strong>des</strong> Y eine rechtswidrige und stoffgleiche Bereicherung zu<br />

verschaffen.<br />

2. Qualifikation: § 263 V StGB<br />

Der von Y begangen Betrug zum Nachteil <strong>des</strong> R müsste zunächst einen Bandenbetrug<br />

darstellen.<br />

„[7] […] [Der für einen Bandenbetrug erforderliche konkrete] Bezug der<br />

Tat zu der vorangegangenen Bandenabrede lag […] nicht vor. Die Vorgehensweise<br />

<strong>des</strong> Angeklagten Y wich […] derart von dem gemeinsamen<br />

Tatplan ab, dass die betreffenden Taten nicht mehr als Ausfluss der Bandenabrede<br />

angesehen werden können. Sie dienten vielmehr losgelöst<br />

davon ausschließlich seinem eigenen Interesse; denn entgegen der mit U<br />

und L getroffenen Abrede gab er auf den Rechnungen nicht das Geschäftskonto<br />

von ‚B-Reisen‘, sondern sein eigenes Konto an, so dass die eingezahlten<br />

Gelder von vornherein dem Zugriff der anderen Bandenmitglieder<br />

entzogen waren.“<br />

Jura Intensiv<br />

§ 263 V StGB ist somit beim Betrug gegenüber R nicht gegeben.<br />

II. Ergebnis<br />

Durch das Verhalten gegenüber R hat Y sich ggf. gem. § 263 I, III 2 Nr. 1 StGB<br />

strafbar gemacht, nicht jedoch wegen eines Verbrechens.<br />

FAZIT<br />

Das Problem, dass die Tat eines Bandenmitglieds nur dann als Bandentat angesehen<br />

werden kann, wenn sie auch Ausfluss der Bandenabrede ist, stellt sich<br />

nicht nur bei § 263 III 2 Nr. 1, V StGB, sondern auch bei anderen Bandendelikten<br />

wie §§ 244 I Nr. 2, 244a I, 250 I Nr. 2, 260 I Nr.2, 260a I StGB.<br />

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