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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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3.4 Schlussbetrachtung<br />

Die Analyse der dieser <strong>Untersuchung</strong> zugrunde zu legenden Rechtsvorschriften hat<br />

im Detail bestätigt, was eingangs nur grob skizziert werden konnte: „Explizit formulierte<br />

Normen, die eine Regelung der <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische<br />

Versorgung betreffen“, finden sich, wenn überhaupt, nur vereinzelt.<br />

Aber selbst da, wo explizite <strong>Einbindung</strong> als gegeben anzusehen ist, lässt<br />

sich dieses Ergebnis nicht wortwörtlich aus dem Gesetzestext ablesen, sondern<br />

immer nur in Verbindung mit <strong>des</strong>sen interpretatorischer Wertung gewinnen. Denn<br />

der Begriff „<strong>Einbindung</strong>“ ist kein gesetzestechnischer Begriff, kein terminus<br />

technicus; er kommt in den untersuchten Gesetzen nicht vor. Dies wiederum ist<br />

nicht etwa ein de lege ferenda behebungsbedürftiger Mangel, vielmehr benennt das<br />

Gesetz – insoweit hinreichend konkret – jeweils die unterschiedlich intensiven<br />

Verbindungen zwischen ÖGD und Katastrophenschutzbehörde, also Beratung,<br />

Unterrichtung, Unterstützung, Nr. 5 GDG LSA, die allesamt eine an Intensität<br />

nicht zu überbietende Verschränkung zwischen ÖGD und Katastrophenschutzbehörde<br />

vorsehen, ohne den Begriff „<strong>Einbindung</strong>“ zu verwenden, dennoch als explizit<br />

formulierte <strong>Einbindung</strong>snormen i. S. der Vorgabe zu charakterisieren sind.<br />

Wenn darüber hinaus die Gesetzeslage in mehreren Bun<strong>des</strong>ländern (etwa Bayern,<br />

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein)<br />

als implizite bzw. faktische <strong>Einbindung</strong> oder ihr zumin<strong>des</strong>t nahe<br />

kommend zu kennzeichnen ist, obwohl sich dies vom Gesetzeswortlaut her keineswegs<br />

immer unmittelbar aufdrängt, so sind hierfür folgende Überlegungen<br />

maßgebend: Jede Rechtsnorm muss vereinfachen, vergröbern, verallgemeinern<br />

und sich dem gemäß einer generalisierenden, bisweilen typisierenden Wortwahl<br />

bedienen, um die unübersehbare Mannigfaltigkeit der zu regelnden Sachverhalte<br />

erfassen zu können. Diese generell-abstrakte Gesetzestechnik geht freilich zu<br />

Lasten der sprachlichen Evidenz mit der Folge, dass sich der Regelungsinhalt oft<br />

erst im Wege einer teleologischen, d. h. am Normzweck orientierten Auslegung<br />

erschließt; wobei wiederum der Normzweck insbesondere der Katastrophenschutzgesetze<br />

nicht selten bereits aus der Definition <strong>des</strong> Katastrophenbegriffs<br />

erhellt (vgl. etwa die Ausführungen unter II.2 zum BayKSG sowie zum KatSG<br />

S.-H.: <strong>Einbindung</strong>swirkung qua definitione).<br />

Aber jegliche Auslegung setzt voraus, dass der Gesetzgeber auf ein Min<strong>des</strong>tmaß<br />

an Allgemeinverständlichkeit nicht verzichtet. Er darf demjenigen, an den er sich<br />

wendet, dem sog. Normadressaten keine Rätsel aufgeben, muss vielmehr das verfassungsrechtliche<br />

Bestimmtheitsgebot erfüllen. Die daran zu stellenden Anforderungen<br />

dürfen allerdings weder überspannt werden (s. die Ausführungen zu § 4<br />

Abs. 1 Nr. 1 Brem.KatSG sowie § 4 NKatSG), noch sind sie am Verständnishorizont<br />

der Laiensphäre zu messen (wie dies nach den Grundsätzen der Normenklarheit<br />

von Rechtsvorschriften, die in Grundrechte der Bürger eingreifen, zu<br />

geschehen hat). Vielmehr handelt es sich bei den hier zu untersuchenden Normen<br />

um solche der Aufgabenzuweisung. Normadressaten sind also nicht Durchschnittsbürger<br />

ohne fachliches Vorverständnis im Umgang mit Gesetzen, sondern<br />

Behörden und deren Repräsentanten, die es von ihrer Aufgabenwahrnehmung her<br />

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