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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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Die RVO-Ermächtigung in § 44 Abs. 1 tangiert erkennbar nicht den ÖGD. Dies<br />

gilt ohne jeden Zweifel auch für die RVO-Ermächtigung in § 44 Abs. 4.<br />

ThürRettG<br />

§ 8 Abs. 3 bezieht sich auf die Krankenhäuser und nimmt (durch Abs. 3 Satz 2)<br />

diese (d. h. die „Krankenhausträger“) in Pflicht: laufende Meldung der Anzahl<br />

freier Betten an die Zentrale Leitstelle. Der ÖGD ist nicht tangiert.<br />

Das Zusammenarbeitsgebot <strong>des</strong> § 10 Abs. 5 (Zusammenarbeit mit der Einsatzleitung)<br />

richtet sich an „die Krankenhäuser und Zentralen Leitstellen“, nicht an<br />

den ÖGD.<br />

Auch § 10 Abs. 6 ist nicht – jedenfalls nicht normenklar – auf den ÖGD zugeschnitten.<br />

Im Lan<strong>des</strong>beirat ist der ÖGD nicht vertreten (§ 11 Abs. 2).<br />

ThürKHG<br />

Nach § 25 Abs. 3 sind die Krankenhäuser gehalten, mit dem ÖGD zusammenzuarbeiten.<br />

Dies hat (und ist auch i. d. R. so möglich) grundsätzlich ohne Austausch<br />

personenbezogener Daten zu geschehen, also entsprechend dem Gebot der<br />

Datenvermeidung mit anonymisierten Daten, reinen Sach- bzw. Falldaten, Summenangaben<br />

etc. Ansonsten Übermittlung nach Maßgabe <strong>des</strong> § 27 Abs. 6. – Eine<br />

Verbindung zwischen ÖGD und Katastrophenschutz besteht nicht.<br />

FAZIT<br />

Aufgrund der GD-VO hat der ÖGD vielfältige Verbindungen <strong>zur</strong> Katastrophenschutzbehörde<br />

(Beratung, § 1 Abs. 2; Beteiligung und Unterstützung, § 5 Abs. 1<br />

Satz 1; Unterrichtung, § 5 Abs. 1 Satz 2) intensiviert durch die Komplementärvorschrift<br />

<strong>des</strong> § 5 Abs. 2, sodass damit, was die <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD anbelangt,<br />

normative Defizite nicht zu erkennen sind. Das THBKG normiert eine Beteiligungspflicht<br />

(§ 2 Abs. 3), die zwar unterhalb der <strong>Einbindung</strong>sschwelle bleibt, aber<br />

immerhin eine gewisse Verzahnung <strong>des</strong> ÖGD mit der KatS-Behörde bedeutet.<br />

Hinzu kommt eine Unterstützungspflicht (§ 2 Abs. 4) und die – als recht bedeutsam<br />

einzuschätzende – Berücksichtigung der vom ÖGD <strong>zur</strong> Katastrophenabwehr<br />

für erforderlich gehaltenen Maßnahmen (§ 26 Abs. 1). Insgesamt<br />

bleibt festzustellen, dass die Gesetzeslage einer maximal-effektiven Katastrophenbekämpfung<br />

unter Einbeziehung <strong>des</strong> ÖGD nicht im Wege steht.<br />

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