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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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gene, nicht katastrophenfallspezifische Verbindung zwischen ÖGD und Katastrophenschutz.<br />

ThBKG<br />

§ 1 Abs. 2 enthält eine Subsidiaritätsklausel: andere Rechtsvorschriften gehen dem<br />

Gesetz vor.<br />

§ 2 Abs. 3: Aufgabenträger <strong>des</strong> Katastrophenschutzes haben die Behörden, deren<br />

Belange (bei Erfüllung der Katastrophenschutzaufgaben) berührt werden (das ist<br />

beim ÖGD durchaus der Fall) zu beteiligen. Dies stellt zwar keine explizit formulierte<br />

<strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische Versorgung, aber<br />

immerhin eine gewisse Verzahnung dar.<br />

§ 2 Abs. 4 normiert eine sehr allgemeine und weitgefasste, aber dennoch normenklare<br />

Unterstützungspflicht („sollen“) der „Behörden und Dienststellen <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> sowie der der Aufsicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben“<br />

(darunter fällt jedenfalls auch der ÖGD) gegenüber den Aufgabenträgern<br />

<strong>des</strong> Katastrophenschutzes, und zwar über ihre (scil. der unterstützenden Behörden)<br />

Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus. Die Unterstützungspflicht bezieht sich<br />

auf die „Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von<br />

Gefahren, allerdings „nur“ (insoweit Limitierung) im Rahmen ihrer Möglichkeiten<br />

(das ist selbstverständlich, ultra posse nemo obligatur); soweit nicht die Erfüllung<br />

dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.<br />

Das Zusammenarbeitsgebot <strong>des</strong> § 23 Abs. 1 erfasst nicht den ÖGD als solchen.<br />

Der ÖGD ist jedenfalls keine „Sanitätsorganisation“. – Zwar gehört zu den<br />

„berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe“ auch<br />

diejenige <strong>des</strong> ÖGD. Aber damit stellt die Vorschrift nur eine sehr mittelbare Verbindung<br />

zwischen Katastrophenschutz und ÖGD her.<br />

Normadressat <strong>des</strong> § 23 Abs. 3 sind lediglich die Krankenhäuser, nicht der ÖGD.<br />

§ 24 Abs. 1 normiert für die „in ihrem Beruf tätigen Ärzte“ usw. (also auch für<br />

die im ÖGD tätigen genannten Berufsgruppen) eine katastrophenschutzbezogene<br />

Fortbildungs- und Übungsteilnahmeverpflichtung. Für das Nähere haben die<br />

in § 24 Abs. 2 genannten Berufskammern zu sorgen.<br />

§ 26 Abs. 1: Bei den vom (Katastrophenschutz-)Einsatzleiter veranlassten notwendigen<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr sollen die von den in ihrem Aufgabenbereich<br />

berührten Fachbehörden (das ist u. U. auch der ÖGD) für erforderlich<br />

gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Diese Vorschrift bewirkt eine –<br />

u. U. erhebliche – Einflussnahme <strong>des</strong> ÖGD auf die Katastrophenabwehr, und<br />

zwar ungeachtet der allgemeinen Formulierung ohne buchstäbliche Nennung<br />

<strong>des</strong> ÖGD. Die allgemeine, aber gleichwohl normenklare Textfassung vermeidet<br />

<strong>des</strong>sen Aufblähung durch Enumeration und Behördenkataloge. Eine explizite Nennung<br />

<strong>des</strong> ÖGD wäre hier weder notwendig noch gesetzestechnisch sinnvoll.<br />

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