11.12.2012 Aufrufe

Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

terne Zuständigkeitsregelungen (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen<br />

zu § 3 Abs. 1 HmbKatSG; § 1 Abs. 3 FSHG NRW; § 11 Nr. 3 KatSG Berlin<br />

und § 8 SächsKatSG).<br />

In die von der KatS-Behörde nach § 6 zu treffenden, vorbereitenden Maßnahmen,<br />

wie sie für die oberste KatS-Behörde beispielhaft („insbesondere“) in § 6<br />

Abs. 1 aufgeführt sind, ist der ÖGD nach dem Gesetzeswortlaut nicht, jedenfalls<br />

nicht explizit einbezogen. Insoweit kaum deutlicher ist § 6 Abs. 2, der (ebenfalls<br />

beispielhaft: „insbesondere“) die vorbereitenden Maßnahmen der unteren<br />

KatS-Behörde aufzählt. Allenfalls Abs. 2 Nr. 4 („oder gemeinsam mit anderen<br />

Behörden“) lässt Raum für die Einbeziehung auch <strong>des</strong> ÖGD. Aber normenklar<br />

ist dies mitnichten.<br />

In<strong>des</strong> rechtfertigt diese – der Konkretisierung ermangelnde – Gesetzeslage keineswegs<br />

den (Umkehr-)Schluß, dass die Katastrophenschutzbehörde etwa gehindert<br />

ist, den ÖGD – je nach Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit – in die vorbereitenden<br />

Maßnahmen einzubeziehen. Eine solche Einschätzung würde die Zielsetzung<br />

<strong>des</strong> Gesetzes, nämlich eine maximal-effektive Katastrophenbekämpfung<br />

verkennen. Folglich wird man auch in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis<br />

gelangen, dass der Gesetzgeber indem er, wie § 6 LKatSG zeigt, sich darauf<br />

beschränkt hat, die wichtigsten („insbesondere“) Maßnahmen – gleichsam als<br />

unerlässliches Minimum – selbst zu normieren, damit zugleich der gesetzanwendenden<br />

Verwaltung den nötigen Ermessensspielraum gelassen hat sowohl für<br />

die organisatorische Umsetzung der zwingend („hat zu …“) vorgeschriebenen<br />

Maßnahmen als auch für die Anordnung und Durchführung weiterer, jeweils von<br />

der Behörde selbst für erforderlich gehaltener Maßnahmen.<br />

Die von der unteren KatS-Behörde (nach § 6 Abs. 2 Nr. 5) auszuarbeitenden Katastrophenschutzpläne<br />

haben „insbesondere“ die in § 6 Abs. 3 genannten Angaben<br />

zu enthalten. Hier setzen die Angaben nach Nr. 2 „über die für die Katastrophenbekämpfung<br />

geeigneten vorhandenen Einsatzkräfte“ (wozu auch der ÖGD bzw.<br />

<strong>des</strong>sen in Betracht kommende Mitarbeiter gehören [können]) eine (vorherige)<br />

Kontaktierung (Beteiligung) ebengerade <strong>des</strong> ÖGD zwecks Bekanntgabe der erforderlichen<br />

Angaben, die die KatS-Behörde von sich aus nicht kennt, voraus. Insofern<br />

ergibt sich hier, wenngleich nur im Rückschluss und aus der Natur der<br />

Sache, auch ohne ausdrückliche Kodifizierung ein Zusammenwirken zwischen<br />

KatS-Behörde und ÖGD. Aber von einer „expliziten Formulierung …“ ist dieses<br />

Ergebnis weit entfernt.<br />

Auch bei den – zumin<strong>des</strong>t bei einigen der – in § 7 Abs. 1 exemplarisch („insbesondere“)<br />

geregelten Maßnahmen, die die KatS-Behörde „bei Katastrophen …<br />

unter Anwendung der Katastrophenschutzpläne“ zu treffen hat, kann sehr wohl<br />

der ÖGD involviert sein; dies gilt zumin<strong>des</strong>t für Nr. 2 mit ihrer Verweisung auf<br />

§ 1 Abs. 1 („Leben, Gesundheit… zahlreicher Menschen“).<br />

§ 8 Abs. 1 enthält ein, was die Normadressaten angeht, allumfassen<strong>des</strong> Hilfeleistungsgebot<br />

(vgl. die zweimalige Formulierung „alle“), begrenzt freilich durch die<br />

gesetzliche Aufgabenzuweisung („im Rahmen ihres Aufgabenbereiches“, → für<br />

86

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!