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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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Nach § 5 Abs. 1 hat die KatS-Behörde als geeignete Vorbereitungsmaßnahme für<br />

eine wirkungsvolle Katastrophenabwehr die Risiken- und Gefahrenquellen „in<br />

Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden“ (also ggf. auch mit dem<br />

ÖGD) zu untersuchen. Außerdem hat die KatS-Behörde nach § 5 Abs. 3 mit den<br />

Fachbehörden (also auch mit dem ÖGD) Absprachen über die unverzügliche<br />

Weitergabe von Störfallmeldungen zu treffen.<br />

§ 16 Abs. 2 enthält eine RVO-Ermächtigung für den Minister <strong>des</strong> Innern, die Einzelheiten<br />

der öffentlichen Bekanntgabe <strong>des</strong> Katastrophenfalles zu regeln (dürfte<br />

den ÖGD nicht berühren).<br />

RettDG-LSA<br />

§ 5 Abs. 3 Satz 1: Zusammenarbeit der Rettungsleitstelle mit den genannten Stellen,<br />

darunter aber nicht der ÖGD.<br />

Auch im Lan<strong>des</strong>beirat für das Rettungswesen ist der ÖGD nicht (jedenfalls nicht<br />

originär) vertreten (§ 13 Abs. 1).<br />

KHG LSA<br />

weist keinerlei Bezug zum ÖGD auf.<br />

FAZIT<br />

Das GDG LSA enthält in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 eine explizit formulierte Mitwirkungsverpflichtung<br />

<strong>des</strong> ÖGD im Katastrophenschutz. Diese wird konkretisierend<br />

ergänzt durch § 3 KatSG-LSA. Weiterer Ausdruck der Verzahnung zwischen<br />

ÖGD und Katastrophenschutz sind z.B. § 8 Abs. 1 Satz 2 KatSG-LSA<br />

(ÖGD ist im Katastrophenschutzstab vertreten) sowie § 5 Abs. 1 und 3 KatSG-<br />

LSA. Damit ist insgesamt die <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische<br />

Versorgung normenklar und konkret geregelt.<br />

Schleswig-Holstein<br />

GDG<br />

(Stand 23.10.2001; s. Hinweis unten)<br />

Nach § 1 Satz 2 werden vom Geltungsbereich <strong>des</strong> Gesetzes und damit vom ÖGD<br />

nicht erfasst die ärztlichen Aufgaben in den Einheiten und Einrichtungen <strong>des</strong> Sanitätsdienstes<br />

im Katastrophenschutz.<br />

§ 5 Abs. 2 enthält eine sehr allgemein gehaltene gegenseitige Unterrichtungsund<br />

Anhörungspflicht für „Behörden und öffentliche Planungsträger“. Eine derart<br />

pauschale, generelle Formulierung, die einer Blankettvorschrift nahe kommt,<br />

deckt und gebietet beinahe alles und insofern auch die Interaktion zwischen<br />

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