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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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Sachsen-Anhalt<br />

GDG LSA<br />

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, <strong>des</strong>sen Verzahnung mit § 3 KatSG-LSA zu beachten<br />

ist, wirkt der ÖGD an einer bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung<br />

nach Maßgabe dieses Gesetzes im Katastrophenschutz mit, wobei die ärztlichen<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Sanitätsdienstes im Katastrophenschutz nicht zum ÖGD gehören,<br />

§ 1 Abs. 2.<br />

Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 enthält somit eine „explizit formulierte“<br />

Verpflichtung <strong>des</strong> ÖGD <strong>zur</strong> Mitwirkung im Katastrophenschutz. Die Vorschrift<br />

geht als lex specialis dem allgemeinen Gebot der Zusammenarbeit „mit<br />

den zuständigen anderen Behörden“ (damit also auch KatS-Behörden) in § 22 Abs.<br />

1 Satz 1 vor. Der Katalog in § 22 Abs. 1 Satz 2 zählt – im übrigen nicht abschließend<br />

(„insbesondere“) – die beim ÖGD angesiedelten, weil in seiner Fachkompetenz<br />

liegenden Gegenstände der Zusammenarbeit auf.<br />

§ 22 Abs. 2 GDG LSA – und nicht erst das KatSG-LSA ! – stellt – wenn auch<br />

recht allgemein gehalten und beinahe generalklauselartig – die Reziprozität zu<br />

Abs. 1 her, in dem er den „übrigen Lan<strong>des</strong>- und Kommunalbehörden“ (also auch<br />

den KatS-Behörden) auferlegt, die Träger <strong>des</strong> ÖGD in allen Angelegenheiten,<br />

soweit diese für die Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bedeutsam<br />

sind, zu beteiligen und zu unterstützen (Abs. 2 Satz 1) und ferner die zu beteiligenden<br />

Träger <strong>des</strong> ÖGD über den Inhalt der getroffenen Entscheidungen zu<br />

unterrichten, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.<br />

Selbstverständlich stehen alle Vorgänge der Zusammenarbeit (Beteiligung, Unterstützung,<br />

Unterrichtung), soweit dabei Datenverarbeitung stattfindet, unter<br />

einem (datenschutzrechtlichen) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d. h. die Übermittlung<br />

bzw. der Austausch personenbezogener Daten, soweit er überhaupt <strong>zur</strong><br />

Aufgabenerfüllung erforderlich ist – grundsätzlich gilt das Gebot tunlichster<br />

Datenvermeidung durch Verwendung anonymisierter Daten –, ist nur zulässig,<br />

wenn dafür eine Befugnisnorm besteht. Als solche kommen die Vorschriften <strong>des</strong><br />

Abschnitts 4 (§§ 23 ff.), also auch § 24 nicht in Betracht, weil sie nur für Verarbeitung<br />

von Daten geimpfter Personen (§ 4 Abs. 3 Satz 1) sowie beratener oder<br />

untersuchter Personen (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder von Daten Dritter, die dabei<br />

bekannt geworden sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2), gelten. Deshalb ist hier – entsprechend<br />

der Subsidiaritätsklausel <strong>des</strong> § 23 Abs. 1 Satz 3 – auf die Vorschriften <strong>des</strong><br />

Datenschutzgesetzes <strong>zur</strong>ückzugreifen.<br />

KatSG-LSA<br />

Nach § 3 haben sich „andere Behörden“, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (im<br />

Katastrophenschutz) mitwirken (das ist beim ÖGD explizit der Fall, § 1 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 5 GDG LSA, s. dort) im Katastrophenfall mit der KatS-Behörde abzustimmen<br />

und sollen, nur im Einvernehmen mit ihr handeln. Der ÖGD ist auch im<br />

Katastrophenschutzstab vertreten (§ 8 Abs. 1 Satz 2).<br />

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