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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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1 Satz 2 ist nur beispielhaft) nicht vertreten; ein solches kann aber gemäß § 7 Abs.<br />

2 Satz 2 („Vertreter von Behörden und fachkundige Personen“, darunter kann sehr<br />

wohl ein Vertreter <strong>des</strong> ÖGD fallen) zu den Verhandlungen hinzugezogen werden.<br />

Aber für eine Verbindung ÖGD/Katastrophenschutz gibt die Vorschrift nichts<br />

her.<br />

§ 8 trifft (wie § 7 für den Lan<strong>des</strong>beirat) eine entsprechende Regelung für den<br />

Bereichsbeirat.<br />

§ 10 Abs. 1, der die Mitwirkung von Ärzten regelt, betrifft als Verpflichtete nur<br />

die Krankenhäuser (sie haben nach Abs. 1 Satz 2 Ärzte gegen Kostenausgleich<br />

<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen) und – über den Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs.<br />

1 SGB V – die Kassenärzte. Ärzte <strong>des</strong> ÖGD bleiben außen vor; keinerlei Verbindung<br />

zwischen ÖGD und Katastrophenschutz.<br />

SächsKHG<br />

§ 27 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Krankenhäuser <strong>zur</strong> Zusammenarbeit mit<br />

dem ÖGD. Hierüber sind nach Abs. 1 Satz 2 Vereinbarungen zu treffen.<br />

§§ 30, 31 normieren gewisse Verbindungen (Pflichten) <strong>des</strong> Krankenhauses zu<br />

Katastrophenschutz und Rettungsdienst, tangieren aber nicht den ÖGD.<br />

FAZIT<br />

Nach dem SächsGDG reichen die Beziehungen zwischen ÖGD und KatS-Behörden<br />

von der allgemeinen Beratung (§ 1 Abs. 2) über die Unterrichtung (§ 7 Abs.<br />

1 Satz 2) bis <strong>zur</strong> wechselseitigen (!) Beteiligung und Unterstützung (§ 7 Abs. 1<br />

Satz 1, Abs. 2). Außerdem hat der ÖGD eine – allerdings beschränkte und bedingte,<br />

zudem nur institutionsbezogene Hygiene-Überwachungsmöglichkeit (§ 8 Abs.<br />

1 Satz 3). Alle diese vom SächsGDG normierten Verbindungen erreichen jedoch<br />

nicht den Intensitätsgrad der <strong>Einbindung</strong>; so fehlt insbesondere eine tragfähige<br />

Grundlage für eine Mitwirkung <strong>des</strong> ÖGD bei der katastrophenmedizinischen<br />

Versorgung. Insoweit ist das SächsKatSG stringenter: Sicherstellung schneller<br />

Alarmierung <strong>des</strong> ÖGD (§ 2 Abs. 1 Nr. 6), Beteiligung <strong>des</strong> ÖGD im Katastrophenschutzstab<br />

und (evtl.) in der Technischen Einsatzleitung (§ 2 Abs. 2); mögliche<br />

Hinzuziehung von Vertretern <strong>des</strong> ÖGD zu den Verhandlungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beirats<br />

(§ 8 Abs. 2 Satz 2); und schließlich Mitwirkung <strong>des</strong> ÖGD im Katastrophenschutz<br />

(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) als intensivste Form der Verschränkung. –<br />

SächsRettDG und SächsKHG geben für eine Verbindung zwischen ÖGD und<br />

KatS-Behörden nichts her. Die nach der Gesetzeslage in Sachsen bestehenden vielfältigen<br />

Verbindungen zwischen ÖGD und Katastrophenschutz erreichen insgesamt<br />

ein Niveau, das vor allem im Hinblick auf die Mitwirkung <strong>des</strong> ÖGD im<br />

Katastrophenschutz einer <strong>Einbindung</strong> zumin<strong>des</strong>t nahe kommt.<br />

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