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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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nach den Umständen; bisweilen sogar originär, z. B. im Seuchenfall, der von<br />

der Legaldefinition der Katastrophe (§ 1 Abs. 2) gedeckt ist.<br />

An dieser Stelle ist im Übrigen auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 HmbKatSG<br />

(außerdem zu § 1 Abs. 3 FSHG NRW; § 11 Nr. 3 KatSG Berlin und § 1 Abs. 1<br />

LKatSG S.-H.) zu verweisen. So wie die dortige Formulierung: „die dazu (nämlich<br />

zu KatS-Behörden) bestimmten Behörden“ Raum lässt für verwaltungsinterne<br />

Zuständigkeitsregelungen, die der Notwendigkeit behördlich-fachkompetenten<br />

Zusammenwirkens Rechnung tragen, so hebt die Formulierung: „mit dem Katastrophenschutz<br />

befasst“ auf situativ-organisatorische Entscheidungen nach Ermessen<br />

(„können“!) ab, die nur auf Verwaltungsebene – gleichsam „vor Ort“ – den<br />

aktuellen Erfordernissen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen entsprechend getroffen<br />

werden können.<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verpflichtet „die Gemeinden und Landkreise“ (und damit<br />

als Normadressat auch den ÖGD, nämlich die Gesundheitsämter, deren Aufgaben<br />

die „Landkreise und kreisfreien Städte“ nach § 4 Abs. 1 SächsGDG wahrnehmen)<br />

<strong>zur</strong> Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2) die<br />

Erfüllung dringender eigener Aufgaben dadurch nicht ernstlich gefährdet wird.<br />

„Mitwirkung im KatS“ bedeutet faktisch <strong>Einbindung</strong>, ist jedenfalls intensiver<br />

als Unterrichtung, Beratung, Beteiligung, Unterstützung.<br />

§ 9 Abs. 2 konkretisiert exemplarisch („insbesondere“) die Gegenstände und<br />

Maßnahmen, – diese sind sehr wohl auch auf den ÖGD zugeschnitten, kommen<br />

jedenfalls auch für ihn in Betracht –, auf die sich die Pflicht <strong>zur</strong> Mitwirkung<br />

erstreckt (Nrn. 1–6).<br />

§ 9 Abs. 4 richtet sich (wegen der Bezugnahme auf „die nach Abs. 1 Verpflichteten“)<br />

auch an den ÖGD und erlegt ihm eine entsprechende Unterrichtungspflicht<br />

gegenüber der KatS-Behörde auf.<br />

Die Mitwirkungspflichten <strong>des</strong> § 12 treffen nur die „niedergelassenen“ Ärzte,<br />

nicht diejenigen <strong>des</strong> ÖGD. Dies gilt auch für § 12 Abs. 2, der auf die „niedergelassenen<br />

Kammermitglieder“ abhebt.<br />

Nach § 20 Abs. 2 ist die KatS-Behörde gegenüber „allen nach § 9 <strong>zur</strong> Mitwirkung<br />

im Katastrophenschutz Verpflichteten“ (also auch – s. o. – dem ÖGD gegenüber)<br />

weisungsberechtigt („kann“), allerdings nur in den Grenzen der Erforderlichkeit<br />

(„notwendige Weisungen“). Diese Weisungsbefugnis ist im Interesse einer funktionstüchtigen<br />

und reibungslosen (effizienten) Katastrophenabwehr nur folgerichtig:<br />

Einer (und das ist hier – sachlich geboten – die KatS-Behörde) muss das Sagen<br />

haben!<br />

SächsRettDG<br />

Direkte, normenklar geregelte Verbindungen zwischen RettD und ÖGD sind im<br />

Gesetz nicht verankert. Insbesondere im Lan<strong>des</strong>beirat für den Rettungsdienst ist<br />

der ÖGD mit einem „geborenen“, „originären“ Mitglied (der Katalog <strong>des</strong> § 7 Abs.<br />

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