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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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Abs. 1 und 2 ÖGdG Rh.-Pf., s. dort). Die begriffliche Inkongruenz („andere“<br />

Behörden in § 7 Abs. 1; die „übrigen“ Behörden in § 7 Abs. 2) ist irrelevant;<br />

gemeint ist das Gleiche. Dies erhellt aus dem Wort „ihrerseits“ in § 7 Abs. 2 Satz<br />

1, wodurch auf Abs. 1 Bezug genommen und die Reziprozität beider Vorschriften<br />

hergestellt wird. Bemerkenswert auch hier (wie z. B. in Rh.-Pf.) die Inpflichtnahme<br />

der KatS-Behörden durch eine Rechtsnorm <strong>des</strong> SächsGDG, also außerhalb <strong>des</strong><br />

SächsKatSG (ähnlich auch Art. 7 Abs. 2 GDG Bayern).<br />

Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 geregelten Überwachungsaufgaben erstrecken sich nicht<br />

auf den Katastrophenschutz. Der abschließende Katalog ist insoweit normenklar.<br />

In § 8 Abs. 1 Satz 3 ist lediglich durch Kann-Bestimmung, und zwar beschränkt<br />

auf „für den Sanitätsdienst aufgestellte Einrichtungen und Einheiten <strong>des</strong> Katastrophenschutzes“<br />

die Möglichkeit („können“) der Überwachung vorgesehen,<br />

und selbst dies nur unter der Bedingung („wenn“), dass „Anhaltspunkte dafür<br />

vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden“.<br />

Diese Regelung als bedingt mögliche Überwachung der Hygiene-Anforderungen<br />

bei Sanitätsdienst-Einrichtungen <strong>des</strong> Katastrophenschutzes kann allenfalls als<br />

periphere, zudem institutionsbezogene, nicht katastrophenfallspezifische Verbindung<br />

zwischen ÖGD und Katastrophenschutz gewertet werden (vgl. ähnlich,<br />

aber nicht als Kann-Bestimmung, sondern zwingend § 17 Abs. 1 Nr. 4 ÖGDG –<br />

NRW – ; § 13 Nr. 1 HmbGDG; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ÖGDG M-V; § 7 Abs. 1<br />

Nr. 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 ÖGdG Rh.-Pf.; anders § 12 Abs. 1 Nr. 3 ÖGDG<br />

Saar).<br />

SächsKatSG<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 6 normiert die Verpflichtung der KatS-Behörden, <strong>zur</strong> Vorbereitung<br />

auf den Eintritt von Katastrophen „insbesondere“... „die schnelle Alarmierung der<br />

an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten“ (das kann nach den jeweiligen<br />

Umständen auch der ÖGD sein!) jederzeit sicherzustellen. Insofern ist also auch<br />

der ÖGD, und zwar bereits im Stadium der Vorbereitung auf den sog. Ernstfall, in<br />

den Katastrophenschutz involviert. Zwar ist dies noch keine direkte „<strong>Einbindung</strong><br />

in die katastrophenmedizinische Versorgung“, aber immerhin Vorbedingung<br />

dafür: ohne schnelle, d. h. rechtzeitige Alarmierung läuft (auch für den ÖGD)<br />

nichts.<br />

Nach § 2 Abs. 2 sind im Katastrophenschutzstab und in der Technischen Einsatzleitung<br />

Vertreter der Fachbehörden (dazu zählt fraglos auch der ÖGD) „in der<br />

erforderlichen Weise zu beteiligen“. Damit wird eine wichtige Verbindung zwischen<br />

ÖGD und Katastrophenschutz geschaffen.<br />

§ 8 regelt die Zusammensetzung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beirats. Nach Nr. 4 sind auch die „im<br />

Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen“ vertreten. Diese Formulierung<br />

spricht nicht – jedenfalls nicht normenklar – dafür, dass damit auch der ÖGD<br />

– er ist eine Behörde – gemeint ist. Aber der ÖGD kann durchaus unter § 8 Abs.<br />

2 Satz 2 fallen, wonach Vertreter von Behörden, die mit dem KatSch „befasst“<br />

sind, zu den Verhandlungen hinzugezogen werden können. Bleibt die Frage: Ist<br />

der ÖGD mit dem Katastrophenschutz „befasst“? Zumin<strong>des</strong>t auch, und zwar je<br />

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