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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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in Krankenhäusern (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) als Teil der Krankenhausaufsicht (§ 6 Abs.<br />

3 Satz 1 SKHG). Für die in § 12 Abs. 1 Nr. 3 genannten Einrichtungen gilt aber<br />

das SRettG (§ 1), nicht das LKatSG-Saarland.<br />

§ 17 regelt Beziehungen zwischen ÖGD einerseits und Rettungsdienst, Notfallrettung<br />

und Krankentransport andererseits (vgl. Abs. 6 i. V. m. Abs. 1–3). § 17<br />

stellt aber keine Verbindung zwischen ÖGD und Katastrophenschutz her.<br />

Abschnitt VIII (§§ 19–22) regelt den Datenschutz beim ÖGD (anders in NRW,<br />

hier gilt das Gesundheitsdatenschutzgesetz – GDSG NW; s. hierzu die Ausführungen<br />

unter KHG NRW).<br />

LKatSG-Saarland<br />

Nach § 10 Abs. 1 hat die KatS-Behörde bei der ihr obliegenden einheitlichen Leitung<br />

aller Abwehrmaßnahmen andere für die Gefahrenabwehr verantwortliche<br />

Behörden zu beteiligen. Hierzu gehören auch die Gesundheitsämter als<br />

Sonderordnungsbehörden.<br />

Von dieser Vorschrift abgesehen, finden sich im LKatSG-Saarland keine<br />

Regelungen, die eine Verbindung zwischen Katastrophenschutz und ÖGD<br />

betreffen. Insbesondere wird der ÖGD nirgendwo namentlich erwähnt. Auch<br />

eine RVO-Ermächtigung findet sich nicht.<br />

SRettG<br />

Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 wirkt die Rettungsleitstelle im Katastrophenschutz mit.<br />

Vom ÖGD ist in<strong>des</strong>sen nicht die Rede. Wohl aber bestehen wechselseitige Informationsströme<br />

zwischen Rettungsleitstelle und Krankenhäusern (§ 7 Abs. 2<br />

Satz 2 und 3).<br />

Die RVO-Ermächtigung in § 7 Abs. 3 betrifft nur die Krankenhäuser, nicht<br />

den ÖGD.<br />

Nach § 8 Abs. 2 ist der ÖGD bei Aufgaben, die den „Bereich der Gesundheitsverwaltung<br />

berühren“, zu beteiligen. Dies bedeutet aber keine Verbindung zwischen<br />

ÖGD und Katastrophenschutz.<br />

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 gehört dem Beirat für den Rettungsdienst je ein Vertreter<br />

der Staatlichen Gesundheitsämter an, nach Nr. 9 auch je ein Vertreter der im<br />

Katastrophenschutz anerkannten Hilfsorganisationen. Insofern besteht eine mittelbare<br />

Verbindung ÖGD/Katastrophenschutz, die aber von einer „<strong>Einbindung</strong>“<br />

weit entfernt ist.<br />

Die RVO-Ermächtigung in § 16 Abs. 4 tangiert nicht den ÖGD.<br />

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