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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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FAZIT<br />

Das ÖGdG enthält neben peripheren Verbindungen zum Katastrophenschutz (allgemeine,<br />

auf Fachfragen beschränkte Beratungspflicht, § 1 Abs. 3; institutionsbezogene<br />

Überwachung der Hygiene-Anforderungen, § 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 1<br />

Abs. 1 Nr. 5) für ÖGD und KatS-Behörde ein – hinreichend normenklares – Gebot<br />

der gegenseitigen (!) Beteiligung und Unterstützung (§ 12 Abs. 1 und 2), was zu<br />

einer wesentlich engeren Verschränkung zwischen beiden Behörden führt, wenngleich<br />

die Stufe der Mitwirkung i. S. einer faktischen <strong>Einbindung</strong> damit noch<br />

nicht erreicht wird. Deutlich unter diesem Niveau bleibt allerdings das LBKG,<br />

aus dem sich nur mittelbare und periphere Verbindungen zwischen ÖGD und Katastrophenschutz<br />

ergeben. Keinerlei derartige Verbindungen lassen sich dem<br />

RettDG und dem LKG entnehmen.<br />

Saarland<br />

ÖGDG<br />

§ 1 Abs. 1 enthält einen allgemeinen Aufgabenkatalog ohne jeden Bezug auf<br />

eine <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische Versorgung.<br />

§ 1 Abs. 2 normiert demgegenüber eine – wenngleich allgemein gehaltene – Beratungspflicht<br />

<strong>des</strong> ÖGD gegenüber „Behörden und anderen öffentlichen Stellen“,<br />

mithin auch gegenüber der KatS-Behörde. Beratung ist allerdings weniger als<br />

Mitwirkung, liegt also deutlich unterhalb der <strong>Einbindung</strong>sschwelle.<br />

§ 10 Abs. 1 intensiviert die Verbindung zwischen ÖGD und Katastrophenschutz,<br />

indem er dem ÖGD gebietet, bei Umweltbeeinträchtigungen eng (!) mit<br />

den Behörden der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Dazu gehört auch<br />

die KatS-Behörde, was durch die Legaldefinition der „Katastrophe“ in § 1 Abs.<br />

2 LKatSG-Saarland („Umwelt ... gefährdet oder beeinträchtigt“) erhärtet wird.<br />

§ 11 Abs. 1 statuiert für den ÖGD die Verpflichtung <strong>zur</strong> Wahrnehmung von Aufgaben<br />

der Infektionshygiene. Dabei können sich durchaus Berührungspunkte<br />

mit den KatS-Behörden ergeben. Dies gilt insbesondere für die für den Seuchenfall<br />

(Abs. 2) zu treffenden vorbereitenden Maßnahmen, namentlich die Aufstellung<br />

von Alarm- und Einsatzplänen. Neben diesen speziellen – den „Seuchenfall“<br />

betreffenden Alarm- und Einsatzplänen, deren Aufstellung dem ÖGD obliegt<br />

(§ 11 Abs. 2), haben nach § 8 Nr. 2 Buchst. a LKatSG-Saarland die KatS-Behörden<br />

einen Katastrophenschutzplan mit obligatorischer Alarm- und Meldeordnung<br />

zu erstellen.<br />

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 überwacht der ÖGD die Einhaltung der Anforderungen<br />

der Hygiene in Einrichtungen <strong>des</strong> Rettungsdienstes, der Notfallrettung und<br />

<strong>des</strong> Krankentransports (anders z. B. § 17 Abs. 1 Nr. 4 ÖGDG NRW sowie § 13<br />

Nr. 1 HmbGDG, wo die Einrichtungen <strong>des</strong> Katastrophenschutzes ausdrücklich<br />

genannt sind). Ansonsten überwacht der ÖGD die Anforderungen der Hygiene<br />

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