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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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LBKG, wo die Zusammensetzung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beirats nur grob geregelt ist, und § 1<br />

der aufgrund der RVO-Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 4 ergangenen Lan<strong>des</strong>verordnung,<br />

wo die Zusammensetzung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beirats konkret und enumerativ<br />

festgelegt ist.<br />

Die Bedeutung der hier aufgeworfenen Fragen schwindet in<strong>des</strong> angesichts der<br />

Tatsache, dass der zuständige Minister von der Ermächtigung nach § 43 Abs. 1<br />

Nr. 1 bis jetzt keinen Gebrauch gemacht hat (Auskunft <strong>des</strong> zuständigen Referenten).<br />

Es gibt nur – außer der bereits erwähnten (in den Ordner II aufgenommenen)<br />

Lan<strong>des</strong>verordnung über den Lan<strong>des</strong>beirat...vom 5.5.1985 – vier weitere<br />

Rechtsverordnungen, und zwar eine Feuerwehrverordnung, eine Werkfeuerwehrverordnung,<br />

eine Brandverhütungsschauverordnung und eine Feuerwehrentschädigungsverordnung,<br />

die jedoch allesamt keinerlei Bezug zum ÖGD haben,<br />

weshalb von einer Aufnahme in die Gesetzessammlung abgesehen worden ist.<br />

RettDG<br />

§ 7 Abs. 3: Das der Rettungsleitstelle auferlegte Zusammenarbeitsgebot erfasst<br />

nicht den ÖGD.<br />

§ 10 Abs. 1: Die „zuständige Behörde“ (= Kreise und kreisfreie Städte, je nach<br />

Rettungsdienstbereich, § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1) hat im Rahmen ihrer<br />

Aufsichtspflicht bei Aufgaben, die den Bereich der Gesundheitsverwaltung berühren,<br />

die Behörden der Gesundheitsverwaltung, also das Gesundheitsamt, zu beteiligen.<br />

Dies bedeutet aber keine Verbindung <strong>des</strong> ÖGD mit dem Katastrophenschutz.<br />

LKG<br />

§ 30 Abs. 2: Verpflichtung der Krankenhäuser <strong>zur</strong> Zusammenarbeit mit dem ÖGD,<br />

aber keine Verbindung ÖGD/Katastrophenschutz. Die Kooperationspflicht <strong>des</strong><br />

§ 30 Abs. 2 als solche eröffnet keine normenklare Befugnis zum Austausch personenbezogener<br />

Daten, insbesondere Patientendaten und stellt erst recht keine<br />

Offenbarungsbefugnis i. S. von § 203 Abs. 1 StGB dar. Abgesehen davon dürfte<br />

im Rahmen <strong>des</strong> § 30 Abs. 2 personenbezogene Datenverarbeitung i. d. R. nicht<br />

erforderlich sein, so dass dem Gebot der Datenvermeidung entsprechend mit<br />

anonymisierten Daten auszukommen ist. Ausnahme: namentliche Meldepflicht<br />

nach §§ 6, 7 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG (Krankenhaus an Gesundheitsamt);<br />

diese bereichsspezifischen bun<strong>des</strong>rechtlichen Befugnisnormen gehen § 36 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 1 LKG vor.<br />

§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2: Tägliche Meldepflicht je<strong>des</strong> Krankenhauses im Einsatzbereich<br />

einer Rettungsleitstelle (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 7 RettDG) dieser gegenüber<br />

bezüglich der Zahl der freien Betten. Der ÖGD ist nicht berührt.<br />

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