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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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stützung „durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift angeordnet“ ist (in Bayern<br />

kommt insoweit Art. 7 BayKSG in Betracht); allein die Bindung an die Erforderlichkeit<br />

<strong>zur</strong> rechtmäßigen Aufgabenerfüllung („Soweit“-Satz, letzte Alternative)<br />

trägt der Zielsetzung der Vorschrift hinreichend Rechnung. Hinzu kommt<br />

eine Unterrichtungspflicht <strong>des</strong> ÖGD gegenüber den „zuständigen Behörden“<br />

(das kann je nach den Umständen auch die KatS-Behörde sein), wenn ihm bei der<br />

Aufgabenwahrnehmung Verstöße gegen Vorschriften <strong>des</strong> Gesundheitsrechts<br />

bekannt werden.<br />

§ 12 Abs. 2 als Komplementärvorschrift zu Abs. 1 greift <strong>des</strong>sen Regelung, und<br />

zwar wortgleich, nur eben in umgekehrter Richtung auf. Normadressat sind hier<br />

u. a. die KatS-Behörden; deren Inpflichtnahme erfolgt mithin durch eine Rechtsnorm<br />

im ÖGdG, also außerhalb <strong>des</strong> LBKG (ähnlich z. B. Art. 7 Abs. 2 GDG<br />

Bayern). Die Reziprozität beider Regelungen ist offensichtlich („ihrerseits“).<br />

LBKG<br />

Dem nach § 7 zu bildenden Lan<strong>des</strong>beirat gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 der gemäß<br />

RVO-Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 4 ergangenen Lan<strong>des</strong>verordnung... vom<br />

5.3.1985 (s. Ordner II hinter LBKG) auch ein Vertreter <strong>des</strong> Berufsverban<strong>des</strong> der<br />

Ärzte <strong>des</strong> öffentlichen Gesundheitsdienstes an. Angesichts dieser nur sehr mittelbaren<br />

Verbindung zwischen ÖGD und Katastrophenschutz über das Beratungsgremium<br />

Lan<strong>des</strong>beirat kann von einer „<strong>Einbindung</strong>...“ keine Rede sein.<br />

Die durch § 22 Abs. 1 und 2 geregelte Zusammenarbeit der Katastrophenschutz-<br />

Aufgabenträger liegt weit unterhalb der <strong>Einbindung</strong>sschwelle, zumal der ÖGD<br />

nicht als solcher Normadressat ist, sondern allenfalls höchst mittelbar über die<br />

„berufsständischen Vertretungen der Gesundheitsberufe“ ins Spiel kommt.<br />

Demgegenüber bindet § 23 die Krankenhäuser ganz konkret, nämlich durch die<br />

Verpflichtung <strong>zur</strong> Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen, in den Katastrophenschutz<br />

ein. Der ÖGD ist nicht berührt.<br />

§ 24 erlegt allerdings den Angehörigen der Gesundheitsberufe, also auch denjenigen<br />

<strong>des</strong> ÖGD (denn eine Beschränkung auf bestimmte Institutionszugehörigkeit<br />

fehlt), eine Pflicht <strong>zur</strong> Fortbildung für die Anforderungen <strong>des</strong> Katastrophenschutzes<br />

auf. Dadurch wird aber nur eine indirekte und periphere Verbindung<br />

zwischen ÖGD und Katastrophenschutz hergestellt.<br />

Die RVO-Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bedeutet nach hiesiger Auffassung<br />

lediglich, dass durch die in der Rechtsverordnung zu treffenden Regelungen die<br />

den kommunalen Aufgabenträgern durch Gesetz zugewiesenen (und in Nr. 1 noch<br />

einmal genannten) Pflichten und Aufgaben konkretisiert („nähere Regelungen“)<br />

werden. Materiell mehr, als das Gesetz regelt, soll die Rechtsverordnung, die sich<br />

ohnehin im Rahmen der Ermächtigung halten muss, ersichtlich nicht regeln. Dies<br />

erhellt hinreichend klar aus der Formulierung „nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 und<br />

9...“ sowie aus der Bezugnahme auf § 19 <strong>des</strong> Gesetzes (Gesetzesakzessorietät). Ein<br />

weiteres Indiz für die hier vertretene Auffassung bietet der Vergleich zwischen § 7<br />

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