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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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allein nach dem Gesundheitsdatenschutzgesetz – GDSG NW (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn.<br />

1 und 3 GDSG NW).<br />

Die RVO-Ermächtigung in § 40 Satz 2 betrifft nicht den ÖGD.<br />

FAZIT<br />

Im ÖGDG fehlen explizit formulierte Normen, die die <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in<br />

die katastrophenmedizinische Versorgung regeln. So sind z. B. in § 3 ÖGDG als<br />

Kooperations- und Koordinationspartner <strong>des</strong> ÖGD die Einrichtungen <strong>des</strong> Katastrophenschutzes<br />

nicht genannt. Die dem öffentlichen Gesundheitsdienst obliegende<br />

Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften bei den Einrichtungen <strong>des</strong><br />

Katastrophenschutzes (§§ 2 Abs. 2 Nr. 3; 17 Abs. 1 Nr. 4 ÖGDG) führt nicht zu<br />

einer katastrophenfallspezifischen Verknüpfung <strong>des</strong> ÖGD mit dem Katastrophenschutz.<br />

Dies geschieht aber sehr wohl – wenn auch nicht explizit – durch § 1 Abs.<br />

3 FSHG, wie sich aufgrund <strong>des</strong> Koordinierungsbedarfs ergibt. Das RettG und das<br />

KHG NRW bieten dagegen keine hinreichend normenklaren Anhaltspunkte für<br />

eine Verbindung zwischen ÖGD und Katastrophenschutz.<br />

Rheinland-Pfalz<br />

ÖGdG<br />

Die allgemeine Aufgabennorm <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 gibt nichts her für eine „<strong>Einbindung</strong><br />

<strong>des</strong> ÖGDG in die katastrophenmedizinische Versorgung.“<br />

Das Gebot enger Zusammenarbeit in § 1 Abs. 2 ist ausdrücklich beschränkt auf<br />

die Behörden der Lebensmittelüberwachung.<br />

§ 1 Abs. 3 statuiert eine – im übrigen subsidiäre („soweit nicht andere Stellen<br />

zuständig sind“) – allgemeine, auf „andere Behörden“ (also auch auf KatS-<br />

Behörden) bezogene Beratungspflicht <strong>des</strong> ÖGD, allerdings beschränkt auf<br />

humanmedizinische, toxikologische, pharmazeutische und hygienische Fachfragen.<br />

Insoweit besteht eine, allerdings periphere Verbindung zwischen ÖGD und<br />

KatS-Behörden. Dies gilt auch im Hinblick auf<br />

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 5, wonach der ÖGD die Einhaltung der<br />

Hygiene-Anforderungen in Einrichtungen <strong>des</strong> Katastrophenschutzes überwacht<br />

(ähnlich z. B. § 13 Nr. 1 HmbGDG; § 17 Abs. 1 Nr. 4 ÖGDG NRW; § 9 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 ÖGDG M-V; anders § 12 Abs. 1 Nr. 3 ÖGDG Saar; in Sachsen nur<br />

als Kann-Bestimmung, § 8 Abs. 1 Satz 3 SächsGDG). Diese Verbindung ist lediglich<br />

einrichtungsbezogen, nicht katastrophenfallspezifisch.<br />

§ 12 Abs. 1 normiert ein Beteiligungs- und Unterstützungsgebot für den ÖGD<br />

gegenüber „anderen Behörden“, damit auch gegenüber der KatS-Behörde, die<br />

jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Daran ändert auch der Vorbehalt in Satz 1<br />

(„soweit“) nichts, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Beteiligung und Unter-<br />

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