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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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Der soziale Dienst, den das Krankenhaus sicherzustellen hat, berücksichtigt bei<br />

seiner Aufgabenerfüllung (Ergänzung der ärztlichen und pflegerischen Versorgung<br />

der Patienten, Beratung in sozialen Fragen etc.) die Ergebnisse der Gesundheitskonferenzen<br />

nach §§ 24, 26 ÖGDG, in die wiederum die Gesundheitsberichterstattung<br />

der Gesundheitsämter nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 5; 21 ÖGD einfließt. Aber eine<br />

Verbindung zwischen ÖGD und Katastrophenschutz ergibt sich daraus nicht.<br />

Dessen ungeachtet besteht ein Gebot enger Zusammenarbeit zwischen sozialem<br />

Dienst und Gemeinden / Gemeindeverbänden, also auch mit dem ÖGD (vgl. § 5<br />

Abs. 1 und 2 Nr. 1 ÖGDG; sowie § 3 ÖGDG als Komplementärvorschrift zu § 6<br />

Abs. 1 Satz 4 KHG NRW).<br />

Diese Vorschriften ermächtigen allerdings nicht zum Austausch personenbezogener<br />

Daten, insbesondere Patientendaten. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung<br />

richtet sich allein nach dem Gesundheitsdatenschutzgesetz – GDSG NW.<br />

Die aufgrund § 11 Abs. 4 erlassene Arzneimittelbevorratungsverordnung vom<br />

30. 08. 2000 ( GV. NRW S.632) stellt ausdrücklich auf die erhöhte Bedarfslage<br />

bei Großschadensereignissen (i.S. von § 1 Abs. 3 FSHG) ab und betrifft 29 ausgewählte<br />

Krankenhäuser, die freiwillig an einem im Einzelnen geregelten Bevorratungs-<br />

und Versorgungssystem teilnehmen. Eine Verbindung zwischen ÖGD<br />

und KatS-Behörde ergibt sich daraus jedoch nicht (dies gilt ebenso für die Sanitätsmaterialbevorratung<br />

nach § 17 ZSG, s. dort)<br />

§ 17 Abs. 1 Nr. 3 ÖGDG regelt die Überwachung der Krankenhaus-Hygiene,<br />

also der vom Krankenhaus nach § 8 Abs. 1 sowie aufgrund der nach § 8 Abs. 2<br />

erlassenen Rechtsverordnung („Krankenhaushygieneverordnung“) zu treffenden<br />

Maßnahmen durch den ÖGD.<br />

Alle vorstehend aufgeführten Regelungen <strong>des</strong> KHG NRW geben für eine <strong>Einbindung</strong><br />

<strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische Versorgung nichts her.<br />

Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW zu bildende Arzneimittelkommission<br />

hat u.a. die Aufgabe, durch Beratung an der Arzneimittelbevorratung für Großschadensereignisse<br />

(Legaldefinition in § 1 Abs. 3 Satz 1 FSHG) mitzuwirken.<br />

Insoweit besteht also eine Verknüpfung der Krankenhausaufgaben mit den Aufgaben<br />

<strong>des</strong> Katastrophenschutzes; im Übrigen wird auf die Regelungen in der Arzneimittelbevorratungsverordnung<br />

vom 30. 08. 2000 verwiesen.<br />

§ 10 Abs. 1 KHG NRW enthält ein weit gestecktes, nach § 2 dem Ziel der Verzahnung<br />

von stationärer, teilstationärer und ambulanter Versorgung dienen<strong>des</strong><br />

Gebot der Zusammenarbeit, das sich nicht nur auf den Rettungsdienst und die<br />

FSHG-Behörden, sondern auch auf den öffentlichen Gesundheitsdienst<br />

erstreckt.<br />

Dieses Zusammenarbeitsgebot als solches legitimiert allerdings nicht zum Austausch<br />

personenbezogener Daten, insbesondere Patientendaten. Deren Erhebung<br />

und Übermittlung durch das Krankenhaus und den ÖGD richten sich<br />

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