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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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FAZIT<br />

Zur Gesetzeslage im Gesundheitswesen gelten hier die entsprechenden Bemerkungen<br />

zu Hessen (s. dort). Aus dem NKatSG ergibt sich eine Verpflichtung <strong>des</strong> ÖGD<br />

<strong>zur</strong> Mitwirkung im Katastrophenschutz (§ 4) und in Verbindung damit eine „Soll“-<br />

Vertretung <strong>des</strong> ÖGD im Katastrophenschutzstab (§ 6 Abs. 2) mit entsprechender<br />

Beratungsbeteiligung (§ 6 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 2). „Mitwirkung im Katastrophenschutz“,<br />

deren Intensität sich nach den jeweiligen Erfordernissen <strong>des</strong> Einzelfalles<br />

richtet, bedeutet faktisch <strong>Einbindung</strong>; jedenfalls liefe ein Minus dem<br />

ersichtlichen Normzweck <strong>des</strong> Gesetzes (nämlich maximal-effektive Katastrophenbekämpfung)<br />

zuwider. – NRettDG und Nds.KHG sind für das Auftragsthema unergiebig.<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

ÖGDG<br />

Der allgemeinen Aufgabenbeschreibung <strong>des</strong> § 2 Abs. 1, wonach der ÖGD „im<br />

Rahmen seiner Zuständigkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes eine ... Versorgung<br />

der Bevölkerung unterstützt“, lässt sich eine Verbindung zum Katastrophenschutz<br />

nicht entnehmen. Auch der die Aufgaben exemplarisch („insbesondere“)<br />

konkretisierende Katalog <strong>des</strong> § 2 Abs. 2 enthält insoweit keine normenklare<br />

Regelung.<br />

Die dem ÖGD nach § 3 obliegende Zusammenarbeit und Koordination<br />

erstreckt sich lediglich auf die „anderen an der gesundheitlichen Versorgung<br />

Beteiligten“, mithin nicht auf die KatS-Behörde.<br />

Allenfalls die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 verankerte Aufgabe<br />

der Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften bei Einrichtungen <strong>des</strong><br />

Katastrophenschutzes (ähnlich u.a. § 13 Nr. 1 HmbGDG, s. dort) bedeutet eine<br />

ansatzweise, im übrigen nur periphere, nicht katastrophenfallspezifische Beziehung<br />

zwischen ÖGD und Katastrophenschutz, hat mithin keineswegs „<strong>Einbindung</strong>squalität“.<br />

FSHG<br />

ist an die Stelle <strong>des</strong> Katastrophenschutzgesetzes getreten, § 46.<br />

§ 1 Abs. 3 überträgt den Kreisen die Funktion der Leitung und Koordinierung<br />

<strong>des</strong> Einsatzes bei Ereignissen i. S. <strong>des</strong> Abs. 1, in denen Leben oder Gesundheit<br />

zahlreicher Menschen gefährdet sind und ein „erheblicher Koordinierungsbedarf“<br />

besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor – dies lässt sich nicht abstrakt,<br />

sondern immer nur nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls beurteilen –, so ergibt sich<br />

daraus folgerichtig und geradezu zwangsläufig (sozusagen aus der Natur der<br />

Sache) die – situative – Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit (auch)<br />

mit der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt, vgl. § 31 Abs. 2 ÖGDG).<br />

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