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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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Gesundheitsdienstgesetz. Deshalb ist hier auf die als Lan<strong>des</strong>recht weitergeltenden<br />

Regelungen <strong>des</strong> Gesetzes über die Vereinheitlichung <strong>des</strong> Gesundheitswesens<br />

vom 03.07.1934 und der I. bis III. DVO <strong>zur</strong>ückzugreifen (s. hierzu im Einzelnen<br />

die Ausführungen zu Hessen).<br />

NKatSG<br />

§ 4 statuiert eine Verpflichtung „anderer Behörden“ <strong>zur</strong> Mitwirkung „im Katastrophenschutz“.<br />

Wenngleich allgemein-abstrakt formuliert, so genügt diese<br />

Vorschrift doch dem Bestimmtheitsgebot, da auch der ÖGD in diesem Kontext<br />

unter den Begriff „andere Behörden“ zu subsumieren ist, ihn also eine Mitwirkungspflicht<br />

trifft.<br />

Nach § 6 Abs. 2 sollen Mitglieder <strong>des</strong> Katastrophenschutzstabes „Vertreter der in<br />

Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden“ sein. Dies bedeutet i.V.m. § 4, dass<br />

(auch) der ÖGD im Katastrophenschutzstab vertreten ist (sein soll) und damit<br />

an der Beratung der KatS-Behörde bei ihren Vorbereitungsmaßnahmen beteiligt<br />

ist (vgl. § 6 Abs. 3), ebenso an der Beratung und Unterstützung der „zentralen Leitung<br />

der Katastrophenbekämpfung“ (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2).<br />

Die Frage, ob der ÖGD (auch) unter die Mitwirkungspflicht der „Einheiten und<br />

Einrichtungen öffentlicher Träger“ nach § 14 Abs. 1 fällt, dürfte zu verneinen<br />

sein, weil § 4 neben den „sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben“ (= eine Art<br />

Auffangformulierung) an erster Stelle „andere Behörden“ nennt und diese Formulierung<br />

auf den ÖGD zugeschnitten ist.<br />

NRettDG<br />

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 führt die Rettungsleitstelle „Verzeichnisse der für die<br />

Durchführung <strong>des</strong> Rettungsdienstes bedeutsamen medizinischen und pharmazeutischen<br />

Dienste und Einrichtungen“ und kann die dafür notwendigen Auskünfte<br />

von ... (anderen) Dritten verlangen. Selbst wenn davon auch der ÖGD betroffen<br />

sein sollte, so wäre damit seine <strong>Einbindung</strong> in die katastrophenmedizinische Versorgung<br />

nicht vollzogen, da sich die Zielsetzung <strong>des</strong> NRettDG von derjenigen <strong>des</strong><br />

NkatSG signifikant abhebt.<br />

Insgesamt ist das NRettDG für das Auftragsthema unergiebig.<br />

Nds.KHG<br />

Das Gesetz ist – ähnlich wie in S.-H. – als Ausführungsgesetz zum entsprechenden<br />

Bun<strong>des</strong>gesetz <strong>zur</strong> wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und <strong>zur</strong><br />

Regelung der Krankenhauspflegesätze konzipiert, weist demgemäß keinerlei<br />

Berührungspunkte zum Gefahrenabwehrbereich und damit zu Katastrophenschutz<br />

und ÖGD auf.<br />

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