11.12.2012 Aufrufe

Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gesundheitsfragen beteiligter Stellen“ (auch hierzu wird man die KatS-Behörden<br />

zu rechnen haben) abhebt.<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Der ÖGD hat die Einrichtungen (auch) <strong>des</strong> Katastrophenschutzes<br />

u.a. darauf zu überwachen, dass die Anforderungen der Hygiene<br />

beachtet und die gesundheitlichen Vorschriften eingehalten werden. Diese Verbindung<br />

zwischen ÖGD und Katastrophenschutz ist allerdings institutionsbezogen,<br />

nicht katastrophenfallspezifisch (vgl. entsprechend § 17 NRW; § 7 Abs. 1<br />

Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 ÖGdG Rh.-Pf.; § 13 Nr. 1 HmbGDG; anders § 12<br />

Abs. 1 Nr. 3 ÖGDG Saar; in Sachsen nur als Kann-Bestimmung, § 8 Abs. 1 Satz 3<br />

SächsGDG).<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 3: Der ÖGD berät „alle Einrichtungen“ (diese Formulierung<br />

greift diejenige in Satz 1 Nr. 2 wieder auf), also auch die <strong>des</strong> Katastrophenschutzes,<br />

in Fragen <strong>des</strong> Gesundheitsschutzes. Dies bedeutet eine Verbindung auf niedrigem<br />

Niveau: Beratung ist weniger als Mitwirkung.<br />

LKatSG<br />

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 leiten und koordinieren die KatS-Behörden die<br />

Zusammenarbeit im Katastrophenschutz mit „anderen fachlich zuständigen<br />

Behörden“ und übertragen ihnen spezielle damit verbundene Aufgaben, wie Maßnahmen<br />

auf dem Gebiet <strong>des</strong> Gesundheitswesens .... Das ist doch wohl Sache <strong>des</strong><br />

ÖGDG, der folglich hier gemeint sein dürfte.<br />

§ 7 a Abs. 1 normiert ein Zusammenarbeitsgebot der unteren KatS-Behörden mit<br />

(auch) den „berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Berufe <strong>des</strong><br />

Gesundheitswesens“ aus ihrem Bezirk. Damit wird allenfalls eine mittelbare Verbindung<br />

zwischen ÖGD und Katastrophenschutz hergestellt.<br />

Nach dem Wortlaut <strong>des</strong> § 10 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 (s. dort) müsste auch „min<strong>des</strong>tens<br />

ein Vertreter“ <strong>des</strong> ÖGD dem Beraterstab angehören.<br />

Nach § 12 ist der ÖGD als „im Katastrophenschutz mitwirkende Einrichtung“<br />

auch in die Katastrophenschutzübungen einbezogen.<br />

RDG M-V<br />

Berührungspunkte zwischen Rettungsdienst und ÖGD sind im Gesetz nicht normiert.<br />

So ist z. B. der ÖGD im Lan<strong>des</strong>beirat für das Rettungswesen nicht vertreten<br />

(vgl. § 12 Abs. 2). Allerdings können nach § 12 Abs. 6 Vertreter anderer<br />

Behörden, damit also auch <strong>des</strong> ÖGD, sowie fachkundige Personen zu den Sitzungen<br />

hinzugezogen werden. Diese allenfalls mittelbare Verbindung zwischen<br />

Rettungsdienst und ÖGD ist aber im Zusammenhang mit dem Auftragsthema<br />

(„<strong>Einbindung</strong> in die katastrophenmedizinische Versorgung“) nicht von Belang. −<br />

Eine Verbindung aller Stellen (also ÖGD, Rettungsdienst und KatS-Behörden)<br />

erfolgt jedoch über das an die Krankenhäuser gerichtete Zusammenarbeitsgebot<br />

<strong>des</strong> § 3 Abs. 2 LKHG M-V (hierzu sogleich).<br />

68

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!