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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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§ 4 Abs. 2 zeigt zwar eine gewisse Verklammerung <strong>des</strong> Rettungsdienstes mit dem<br />

Katastrophenschutz; der ÖGD wird davon aber nicht berührt.<br />

§ 6 regelt die rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen („größeren<br />

Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle“), betrifft also nicht<br />

den Katastrophenfall.<br />

Die RVO-Ermächtigung in § 6 Abs. 6 berührt nicht den ÖGD. In Abs. 6 Nr. 3<br />

ist nur von einer Zusammenarbeit <strong>des</strong> Rettungsdienstes mit den „niedergelassenen“<br />

Ärzten sowie dem Katastrophenschutz, nicht aber vom ÖGD die Rede.<br />

Auch die RVO-Ermächtigung in § 6 Abs. 8 Satz 2 berührt nicht den ÖGD.<br />

HKHG<br />

§ 4 Abs. 2 mit seinem Gebot der Zusammenarbeit (sogar „eng“) nennt als Partner<br />

der Krankenhäuser die „niedergelassenen“ Ärzte (also nicht ÖGD) und die „übrigen<br />

an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Dienste<br />

und Einrichtungen <strong>des</strong> Gesundheits- und Sozialwesens“, eine Formulierung, die<br />

nicht normenklar auf den ÖGD zugeschnitten ist.<br />

§ 8 regelt die Verpflichtung der Krankenhäuser, mit der Zentralen Leitstelle für den<br />

Brand- und Katastrophenschutz sowie für den Rettungsdienst Vereinbarungen zu<br />

treffen über die Organisation eines Bettennachweises. Der ÖGD ist nicht betroffen.<br />

§ 9 verpflichtet die Krankenhäuser, <strong>zur</strong> Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz<br />

Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen usw. Auch insoweit ist der<br />

ÖGD nicht tangiert.<br />

§ 10 erwähnt bei der Krankenhaushygiene den ÖGD nicht, auch nicht <strong>des</strong>sen<br />

Überwachungsverpflichtung, die in anderen Bun<strong>des</strong>ländern z. T. explizit im jeweiligen<br />

GDG geregelt ist, vgl. z. B. § 9 Abs. 1 Satz 1 ÖGDG B-W.; § 13 Nr. 1<br />

HmbGDG. Das GesVereinhG – in Hessen se<strong>des</strong> materiae – ist insoweit nicht<br />

sonderlich konkret: „Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit (§ 3 Abs. 1<br />

Nr. I Buchst. a); „ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen <strong>zur</strong> Förderung der Körperpflege“<br />

(Nr. II). § 4 Abs. 3 der I. DVO nennt nur – unter Bezug auf § 3 I a <strong>des</strong><br />

Gesetzes – das Gebiet der „Lebensmittel- und Gewerbehygiene“, nicht die Krankenhaushygiene.<br />

Auch der Katalog <strong>des</strong> § 1 Satz 2 der II. DVO gibt für Krankenhaushygiene<br />

und deren Überwachung durch das Gesundheitsamt nichts Konkretes<br />

her; ebenso wenig § 2 der II. DVO. Aber letztlich kann diese Frage auf sich<br />

beruhen, da sie für die <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische<br />

Versorgung ohne Bedeutung ist.<br />

FAZIT<br />

Die Gesetzeslage im Gesundheitswesen in Hessen fußt auf den alten Regelungen<br />

<strong>des</strong> Gesundheitsvereinheitlichungsgesetzes von 1934 und den DVO hierzu, die<br />

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