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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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1 Nr. 1 und 2: Katastrophenschutz ist ein aliud!) sollen die von den fachlich<br />

berührten Behörden (das kann auch der ÖGD sein) für erforderlich gehaltene<br />

Maßnahmen berücksichtigt werden. Aber – wie oben aufgeführt –: keine Verbindung<br />

zum Katastrophenschutz! (Dessen Regelung beginnt erst mit § 24).<br />

Demgemäß spricht vieles dafür, dass die Unterstützungspflicht nach § 28 auch<br />

den ÖGD trifft.<br />

Aus § 29 ergibt sich nicht hinreichend normenklar, dass etwa der ÖGD in die<br />

vorbereitenden Katastrophenschutzmaßnahmen mit eingebunden ist. Dies gilt<br />

auch hinsichtlich <strong>des</strong> Katastrophenschutzstabes (§ 30), dem nach Satz 2 – wenngleich<br />

nur exemplarisch („insbesondere“) – Vertreter der Feuerwehr und der „im<br />

Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen“ (s. hierzu die<br />

Bedenken unter § 2 Abs. 3) angehören; insoweit also keine Verbindung zum<br />

ÖGD; dies gilt auch für die Katastrophenschutzübungen nach § 32 Satz 1, wo sich<br />

die gleiche Formulierung (s. o. und bei § 2 Abs. 3) findet. Und zu den „Einheiten<br />

und Einrichtungen <strong>des</strong> Katastrophenschutzes“ i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 gehört<br />

der ÖGD schon gleich gar nicht.<br />

Das Zusammenarbeitsgebot <strong>des</strong> § 36 Abs. 1 bezieht sich nicht auf den ÖGD als<br />

solchen, sondern nur auf <strong>des</strong>sen berufsständische Vertretung. Andererseits sind<br />

nach § 36 Abs. 2 „die Angehörigen der Gesundheitsberufe“ (das sind auch die<br />

Ärzte usw. <strong>des</strong> ÖGD) sowie „die Stellen und Einrichtungen <strong>des</strong> Gesundheitswesens“<br />

(das sind auch die Gesundheitsämter) in die Alarm- und Einsatzpläne sowie<br />

die Katastrophenschutzpläne einzubeziehen, – was ja durchaus sinnvoll und notwendig<br />

ist und <strong>des</strong>halb einleuchtet.<br />

Hierzu wiederum folgerichtig: Verpflichtung <strong>zur</strong> katastrophenschutzbezogenen<br />

Fortbildung und Übungsteilnahme nach § 37 Abs. 1 für die dort genannten Angehörigen<br />

der Gesundheitsberufe, wozu – weil eine Beschränkung auf niedergelassene<br />

oder praktisch tätige Ärzte usw. fehlt – auch diejenigen <strong>des</strong> ÖGD zählen.<br />

Die RVO-Ermächtigung in § 69 berührt nicht den Katastrophenschutz (nur<br />

die Feuerwehr) und schon gar nicht den ÖGD und <strong>des</strong>sen <strong>Einbindung</strong> in den<br />

Katastrophenschutz.<br />

HRDG<br />

Die Legaldefinition <strong>des</strong> „Rettungsdienstbereichs“ in § 2 Abs. 5 belegt, dass die<br />

Leistungen <strong>des</strong> Rettungsdienstes mit denen <strong>des</strong> Brand- und Katastrophenschutzes<br />

durch eine Zentrale Leitstelle, deren Aufgaben sich entsprechend aus § 5 ergeben,<br />

gelenkt und aufeinander abgestimmt werden. Der ÖGD ist insoweit nicht involviert.<br />

§ 3 Abs. 1 Satz 1: „Der Rettungsdienst ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und<br />

der Gesundheitsvorsorge“. Von letzterer wird aber nicht der ÖGD berührt (vgl.<br />

§ 3 Abs. 2 Satz 1, der nur von „niedergelassenen“ Ärzten spricht).<br />

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