11.12.2012 Aufrufe

Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die den Gesundheitsämtern nach § 3 Abs. 1 Nr. I Buchst. a GesVereinhG obliegende<br />

„Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit“ ist in dieser Allgemeinheit<br />

(nämlich wesentlich allgemeiner als Buchst. b-f) weit weg von der Zuständigkeit<br />

– und sei es mitwirkend, beratend usw. – der Gefahrenabwehr im<br />

Katastrophenfall. Insoweit entspricht die Aufgabenzuweisung nicht dem<br />

Bestimmtheitsgebot. Auch die Konkretisierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 I. DVO führt<br />

nicht zu einer normenklaren Verbindung <strong>des</strong> ÖGD mit dem Katastrophenschutz.<br />

Schon eher wird dies erreicht durch die in § 4 Abs. 3 I. DVO normierte – wenn<br />

auch allgemein, aber dennoch hinreichend normenklar formulierte – Funktion <strong>des</strong><br />

Gesundheitsamts als „ Berater anderer Behörden“; denn hierzu zählt je nach<br />

den Umständen auch die KatS-Behörde. Jedenfalls ist diese Formulierung offen<br />

für alle anderen Behörden, schließt also die KatS-Behörde ein, nicht aus.<br />

§ 19 Abs. 1 und 2 der I. DVO normiert eine „enge Zusammenarbeit“ und „stete<br />

Fühlungnahme“ (vgl. § 14 Satz 1 der II. DVO) zwischen Gesundheitsamt und<br />

Verwaltungsbehörde, die wiederum den Amtsarzt nach Maßgabe von Abs. 2 zu<br />

beteiligen hat. Diese Formulierungen sind so weitgefasst, dass der ÖGD davon<br />

auch im Katastrophenfall nicht ausgenommen ist, sofern (mit Blick auf die ratio<br />

legis wohl zu bejahen) „Verwaltungsbehörde“ auch als KatS-Behörde zu verstehen<br />

ist.<br />

§ 15 Abs. 2 der II. DVO normiert eine Unterstützungspflicht der (Orts-)Polizeibehörden<br />

gegenüber dem Gesundheitsamt, das wiederum nach Abs. 1 Adressat<br />

von unmittelbaren (Amtshilfe-)Ersuchen der (Orts-)Polizeibehörden sein kann.<br />

§ 15 Abs. 2 der II. DVO normiert eine Unterrichtungspflicht der Polizeibehörde<br />

gegenüber dem Gesundheitsamt („von allen wichtigen, das Gesundheitswesen<br />

betreffenden Vorkommnissen“). Auch dies kann je nach den Umständen im<br />

Katastrophenfall akut werden.<br />

Insgesamt sind alle diese – größtenteils antiquierten – Rechtsvorschriften unter<br />

dem hier zu prüfenden Gesichtspunkt keineswegs besonders normenklar.<br />

HBKG<br />

§ 2 Abs. 3 normiert ein – prima facie auch den ÖGD einbeziehen<strong>des</strong> –<br />

Zusammenarbeitsgebot bei der Gefahrenabwehr „für alle Dienststellen, Einheiten<br />

und Einrichtungen „(vgl. ähnlich § 27 Abs. 1 und 4) „sowie deren Träger“.<br />

Dennoch dürfte die Frage, ob insoweit (auch) der ÖGD Normadressat ist, zu<br />

verneinen sein, da Abs. 3 nach seiner systematischen Stellung in Zusammenhang<br />

mit Abs. 1 (und 2) zu würdigen ist, wo die Aufgabenträger enumerativ und<br />

explizit genannt sind, der ÖGD aber nicht.<br />

§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2: Bei den von der Gesamteinsatzleitung veranlassten <strong>zur</strong><br />

Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (dies gilt nur für „Abwehrenden<br />

Brandschutz und Allgemeine Hilfe“, vgl. Überschrift Siebter Titel sowie § 1 Abs.<br />

64

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!