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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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HmbRDG<br />

Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 beschriebenen Aufgaben <strong>des</strong> öffentlichen Rettungsdienstes<br />

sind auf die Notfallrettung und den Krankentransport (einschließlich <strong>des</strong><br />

Transports der in Abs. 2 Satz 2 genannten Güter) beschränkt, heben sich somit –<br />

ungeachtet der Qualifizierung als „medizinisch-organisatorische Einheit der Gefahrenabwehr<br />

und Gesundheitsvorsorge“ (ähnlich Hessen, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1,<br />

§ 3 Abs. 2 Satz 1 HRDG) – von den Aufgaben <strong>des</strong> ÖGD ab. Hier zeigt sich also<br />

die Trennung, nicht etwa eine Verbindung zwischen Rettungsdienst und ÖGD.<br />

HmbKHG<br />

§ 1 Abs. 2: Vom Gebot <strong>des</strong> Zusammenwirkens der Krankenhäuser „mit anderen<br />

Trägern der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung“ dürfte der<br />

ÖGD nicht erfasst sein. Jedenfalls findet sich, soweit ersichtlich, eine solchermaßen<br />

definierte Aufgabe <strong>des</strong> ÖGD im HmbGDG nicht.<br />

Wohl aber schafft § 3 Verbindungen zwischen Krankenhaus und Rettungsdienstaufgaben<br />

(Abs. 1 und 2) sowie zwischen Krankenhaus und KatS(-Behörden),<br />

Abs. 3.<br />

Auch für die Krankenhaushygiene ist das Krankenhaus selbst verantwortlich (§4<br />

Abs. 1). Und in die durch RVO-Ermächtigung gedeckte Materie (vgl. § 4 Abs. 2,<br />

Normzweck: „Verhinderung der Übertragung von Infektionen in Krankenhäusern“,<br />

also Prophylaxe) ist ebenfalls (primär) das Krankenhaus selbst verantwortlich<br />

eingebunden; dies (nämlich Nrn. 1–5) ist nicht Sache <strong>des</strong> ÖGD, jedenfalls<br />

gibt der Gesetzestext dafür nichts her.<br />

FAZIT<br />

Die Gesetzeslage in Hamburg ist zwar , bezogen auf das HmbGDG, unergiebig,<br />

aus § 3 Abs. 1 HmbKatSG i.V.m. den einschlägigen verwaltungsinternen Zuständigkeitsregelungen<br />

ergibt sich jedoch, dass (auch) der ÖGD dazu bestimmt ist,<br />

beim Katastrophenschutz mitzuwirken, so dass er – im Einklang mit der ratio<br />

legis – zugleich in die katastrophenmedizinische Versorgung eingebunden ist.<br />

– HmbRDG und HmbKHG bieten hierfür allerdings keinerlei Anhaltspunkte.<br />

Hessen<br />

GDG<br />

Ähnlich wie in Niedersachsen fehlt in Hessen (bis jetzt) eine eigenständige, lan<strong>des</strong>spezifische<br />

Regelung <strong>des</strong> ÖGD in einem Gesundheitsdienstgesetz. Deshalb ist<br />

hier auf die als Lan<strong>des</strong>recht weitergeltenden Regelungen <strong>des</strong> Gesetzes über die<br />

Vereinheitlichung <strong>des</strong> Gesundheitswesens vom 3.7.1934 und <strong>des</strong>sen I. bis III.<br />

DVO <strong>zur</strong>ückzugreifen.<br />

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