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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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LKGBbg<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 1: Verpflichtung der Krankenhäuser <strong>zur</strong> Zusammenarbeit (u.a.)<br />

mit dem ÖGD, dem RettD, den KatS-Behörden. Insoweit handelt es sich um<br />

jeweils von den Krankenhäusern ausgehende bilaterale Zusammenarbeits-<br />

Stränge, also Krankenhaus mit ÖGD, Krankenhaus mit RettD, Krankenhaus mit<br />

KatS-Behörde, mithin nicht dieser Stellen untereinander. Die Vorschrift schafft<br />

also nicht etwa einen „Zusammenarbeitspool“ (Interaktionen aller mit allen) mit<br />

der Folge einer Verzahnung <strong>des</strong> ÖGD mit Katastrophenschutz und Rettungsdienst.<br />

Dies könnte auch nicht Regelungsgegenstand im LKGBgb sein (vgl. die entsprechenden<br />

Ausführungen zu § 3 Abs. 2 LKHG M-V).<br />

§ 10 Abs. 1 konkretisiert das Zusammenwirken <strong>des</strong> Krankenhauses mit dem Rettungsdienst:<br />

Verpflichtung, alle notwendigen Angaben über die Aufnahmebereitschaft<br />

zu geben, insbesondere Meldung der Anzahl der freien Betten, aufgegliedert<br />

nach Fachrichtungen.<br />

§ 10 Abs. 2 konkretisiert das Zusammenwirken <strong>des</strong> Krankenhauses mit dem Katastrophenschutz:<br />

Aufstellung von Einsatz- und Alarmplänen und deren Abstimmung<br />

mit der zuständigen KatS-Behörde. In beiden Fällen ist der ÖGD nicht<br />

betroffen.<br />

FAZIT<br />

Das Normengeflecht BbgGDG/BbgKatSG mit seinen z. T. recht markanten Verzahnungsregelungen<br />

und der sogar expliziten <strong>Einbindung</strong>snorm <strong>des</strong> § 11 Abs. 1<br />

BbgKatSG rechtfertigt die Feststellung, dass de lege lata insgesamt eine – zumin<strong>des</strong>t<br />

implizite – <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische Versorgung<br />

besteht.<br />

Bremen<br />

ÖGDG<br />

§ 1 Abs. 5 enthält ein recht allgemein gehaltenes gegenseitiges Unterrichtungsund<br />

Anhörungsgebot für den ÖGD und „die anderen Behörden“, also auch zwischen<br />

ÖGD und KatS-Behörden. Dabei scheidet wohl vom Unterrichtungs- und<br />

Anhörungsgegenstand (Planungen, bevölkerungsbedeutsame Maßnahmen) her<br />

Datenverarbeitung, also Übermittlung und Austausch personenbezogener Daten,<br />

aus, so dass sich datenschutzrechtliche Probleme in diesem Zusammenhang nicht<br />

ergeben dürften. – Aber: Gegenseitige Unterrichtung und Anhörung, zumal mit<br />

Blick auf den Gegenstand, ist weniger als <strong>Einbindung</strong>.<br />

Brem.KatSG<br />

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 führt allerdings insofern zu einer Intensivierung der Beziehungen,<br />

als im Katastrophenschutz außer den KatS-Behörden „für Gefahrenabwehr und<br />

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