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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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von § 1 BbgKatSG erreichen kann, vorbereitende Maßnahmen zu treffen, insbesondere<br />

Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und diese nach dem jeweiligen<br />

Stand von Wissenschaft und Technik fortzuschreiben.<br />

§ 19 Abs. 1 Nr. 2: ÖGD überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die<br />

Hygiene und berät in Fragen <strong>des</strong> Gesundheitsschutzes Einrichtungen <strong>des</strong> Zivilund<br />

Katastrophenschutzes.<br />

§ 29 Abs. 1 regelt Unterstützungsgebot <strong>des</strong> ÖGD gegenüber „anderen Behörden“,<br />

also auch KatS-Behörden, sowie Datenübermittlungsbefugnis in den Grenzen<br />

der Erforderlichkeit. § 29 Abs. 1 ist gegenüber § 1 Abs. 3 die speziellere<br />

Norm, erreicht aber ebenfalls nicht den Grad der „<strong>Einbindung</strong>“ <strong>des</strong> ÖGD.<br />

BbgKatSG<br />

Die RVO-Ermächtigung in § 10 Abs. 2 Satz 4 hat keinerlei Bezug zum ÖGD.<br />

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gehören der Katastrophenschutzleitung auch Vertreter<br />

anderer Behörden an, deren Mitwirkung im Katastrophenfall erforderlich werden<br />

kann. Dazu zählen zweifelsfrei Bedienstete der Gesundheitsämter, die dann in<br />

§ 11 Abs. 1 Satz 3 noch einmal ausdrücklich als solche genannt werden. Somit<br />

besteht eine enge institutionelle und personelle Verzahnung zwischen Katastrophenschutz<br />

und ÖGD. Diese Vorschrift kann daher als Beispiel einer expliziten<br />

<strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische Versorgung gewertet werden.<br />

§ 14 Abs. 1: Sicherstellung durch die unteren Katastrophenschutzbehörden, dass<br />

die ... niedergelassenen und „angestellten“ Ärzte ... benachrichtigt werden können.<br />

Hierunter dürften auch die Ärzte u.s.w. <strong>des</strong> Gesundheitsamtes fallen (arg.<br />

§ 22 Abs. 3). Ersichtliche ratio legis ist die Erfassung aller Angehörigen der<br />

Gesundheitsberufe, denn nur so entfaltet die Vorschrift die von ihr bezweckte<br />

maximale Effektivität. Damit bedeutet auch diese Vorschrift eine hinreichend normenklare<br />

Verknüpfung zwischen ÖGD und Katastrophenschutz.<br />

§ 22 Abs. 3: Meldepflicht der Gesundheitsämter bezüglich der nach § 14 Abs. 1<br />

erforderlichen Angaben (vgl. oben zu § 14 Abs. 1). Darunter fallen mit Blick auf<br />

den Normzweck auch die Angaben über die eigenen Ärzte u.s.w. <strong>des</strong> ÖGD selbst.<br />

Insoweit also wiederum Verzahnung <strong>des</strong> ÖGD mit dem Katastrophenschutz.<br />

Die RVO-Ermächtigung in § 22 Abs. 4 betrifft „Art und Umfang der erforderlichen<br />

Daten“, berührt also nicht die „<strong>Einbindung</strong>sfrage“.<br />

BbgRettG<br />

Enthält keinerlei Regelungen, die den ÖGD tangieren; keinerlei Bezug zwischen<br />

Rettungsdienst und ÖGD.<br />

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