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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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RDG<br />

Im RDG finden sich keine Regelungen bezüglich einer <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD<br />

in die Katastrophenabwehr. Allerdings hat der ÖGD die Einrichtungen <strong>des</strong> Rettungs-<br />

und Transportwesens zu überwachen, und zwar nach § 11 Abs. 2 GDG<br />

(s. dort).<br />

LKG<br />

§ 29 Abs. 1: „Die Krankenhäuser stellen Einsatzpläne für den Katastrophenschutz<br />

auf, stimmen sie mit den zuständigen Behörden ab und führen Übungen durch.“<br />

Der ÖGD ist insoweit nicht tangiert; dies gilt auch für die RVO-Ermächtigung<br />

nach § 29 Abs. 2.<br />

FAZIT<br />

Insgesamt kann aufgrund von § 19 GDG, der – deutlicher und konkreter, als dies<br />

in entsprechenden Normen anderer Bun<strong>des</strong>länder zum Ausdruck gelangt ist, –<br />

zweimal expressis verbis auf den „Katastrophenfall“ abhebt, sowie im Hinblick<br />

auf die Bestimmung der Katastrophenschutzbehörden in § 3 KatSG i.V.m. den aus<br />

der Organisationshoheit folgenden verwaltungsinternen Zuständigkeitsregelungen<br />

von einer – sogar expliziten – <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische<br />

Versorgung gesprochen werden.<br />

Brandenburg<br />

BbgGDG<br />

§ 1 Abs. 3: Zusammenarbeitsgebot <strong>des</strong> ÖGD „mit den anderen an der gesundheitlichen<br />

Versorgung Beteiligten“. Dies können – im Katastrophenfall – sehr wohl<br />

auch die Mitarbeiter der Katastrophenschutzbehörde sein (vgl. die Legaldefinition<br />

in § 1 BbgKatSG: „Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung von ...<br />

Gesundheit einer Vielzahl von Menschen...“). Dennoch kann aufgrund dieses allgemein<br />

gehaltenen Kooperationsgebotes nicht schon von einer „expliziten <strong>Einbindung</strong><br />

<strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische Versorgung“ gesprochen werden<br />

(s. aber unten zu § 29).<br />

Dies gilt auch für § 3 Abs. 5 Satz 2, wonach die Träger <strong>des</strong> ÖGD „andere Behörden“<br />

(d. h. angesichts dieser offenen, weitgefassten Formulierung: alle in Betracht<br />

kommenden Behörden, also auch die Katastrophenschutzbehörden) in allen<br />

gesundheitlichen Fragen beraten.<br />

§ 4 Abs. 2 Satz 1: Die Landkreise und kreisfreien Städte (als untere Gesundheitsbehörden<br />

Träger <strong>des</strong> ÖGD, § 3 Abs. 1) haben für den Seuchenfall, der als zivilisationsbedingtes<br />

Gefahrenszenario sehr wohl das Ausmaß einer Katastrophe i. S.<br />

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