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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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ihm insoweit zugestandene Fachkompetenz) aus dem Gesetz ergeben (vgl. § 1<br />

Abs. 1 i.V.m. den Vorschriften <strong>des</strong> Zweiten Abschnitts, insbes. §§ 6 – 9). Aber es<br />

handelt sich eben nur um Beratung, nicht etwa um „Mitwirkung“ (hierzu verhält<br />

sich allerdings § 5 Abs. 1 LKatSG; s. dort), so dass angesichts dieser marginalen<br />

Verbindung zwischen ÖGD und Katastrophenschutz von einer <strong>Einbindung</strong><br />

... keine Rede sein kann.<br />

Dass unter den in § 9 Abs. 1 Satz 1 enumerativ aufgeführten Einrichtungen, die<br />

der hygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegen, KatS-<br />

Einrichtungen nicht genannt sind, ist kein Defizit, sondern im Hinblick auf den<br />

aus der Vorschrift ersichtlichen Normzweck verständlich, einleuchtend und folgerichtig;<br />

denn bei den genannten Einrichtungen handelt es sich entweder um solche,<br />

die nach ihrer Zweckbestimmung von vielen Menschen aufgesucht zu werden<br />

pflegen und <strong>des</strong>halb mit erhöhten hygienischen Risiken behaftet sind, oder es<br />

geht dabei um – ebenfalls hygienisch riskante – Versorgungs- bzw. Entsorgungsanlagen.<br />

Diese Bedingungen sind jedenfalls nicht von vornherein typisch für<br />

Behörden, auch nicht für solche mit Publikumsverkehr, so dass deren Nennung<br />

(womöglich explizit, z. B. als „KatS-Behörde“) im Katalog <strong>des</strong> § 9 Abs. 1 Satz 1<br />

nachgerade implausibel („systemfremd“) wäre. Außerdem enthält § 9 Abs. 1 Satz 2<br />

– sozusagen für den Fall der Fälle – eine Auffangregelung in Form einer Kann-<br />

Bestimmung („können“), der zufolge „sonstige öffentlich zugängliche Einrichtungen“<br />

– eine allumfassende Formulierung, unter die auch sämtliche Behörden, mithin<br />

auch KatS-Behörden zu subsumieren sind – überwacht werden können, wenn<br />

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene dort nicht<br />

eingehalten werden (Ausdruck <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsprinzips). Die damit hergestellte<br />

Verbindung zwischen ÖGD und KatS-Behörden ist allerdings lediglich<br />

institutionsbezogen, nicht katastrophenfallspezifisch (vgl. entsprechend z.B.<br />

Hamburg, NRW, Rh.-Pf., M-V.; anders Saarland).<br />

Außerdem ist zu beachten, dass § 9 Abs. 2 in seiner entsprechenden Kann-Bestimmung<br />

ausdrücklich „die im Sanitätsdienst eingesetzten Einrichtungen <strong>des</strong> Katastrophenschutzes“<br />

nennt. Daraus, dass hier namentlich „Einrichtungen <strong>des</strong> Katastrophenschutzes“<br />

als solche erwähnt sind, diese aber nicht insgesamt, sondern nur<br />

partiell, nämlich beschränkt auf die im Sanitätsdienst eingesetzten, einer<br />

Hygieneüberwachungsmöglichkeit durch den ÖGD unterworfen werden, folgt<br />

nach hiesiger Auffassung, dass § 9 Abs. 2 lex specialis gegenüber § 9 Abs. 1 Satz<br />

2 ist und diesen insoweit verdrängt. Somit ist also nach der Gesetzeslage <strong>des</strong><br />

ÖGDG der ÖGD in den Katastrophenschutz nur sehr begrenzt involviert, nämlich<br />

in der Weise, dass er – außer der Beratungsverpflichtung nach § 1 Abs. 3 – dort<br />

nur eine bedingte („wenn Anhaltspunkte vorliegen“), zudem nur institutionsbezogene<br />

Hygieneüberwachungsmöglichkeit („können“) hat, und auch diese nur<br />

beschränkt auf „die im Sanitätsdienst eingesetzten Einrichtungen“. Dies alles<br />

bleibt fraglos unterhalb der <strong>Einbindung</strong>sschwelle.<br />

LKatSG<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 1 enthält eine allumfassende Aufzählung der „im Rahmen ihres<br />

Aufgabenbereichs im Katastrophenschutz“ Mitwirkenden. Darunter fallen zwei-<br />

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