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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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dium der Planung eingebunden. Entsprechen<strong>des</strong> kann sich – je nach lan<strong>des</strong>rechtlicher<br />

Regelung – beim Vollzug der Aufgaben nach § 15 Abs. 4, § 16 ergeben.<br />

Bei der Sanitätsmaterialbevorratung dürfte dies allerdings nicht der Fall<br />

sein, wie § 17 ZSG erkennen lässt. Dem Vernehmen nach beabsichtigt der BMI<br />

auf der Ermächtigungsgrundlage <strong>des</strong> § 17 eine Verordnung über eine Sanitätsmittelbevorratung<br />

zu erlassen, die nach den gesetzlichen Vorgaben (Vorhaltung ausreichenden<br />

Sanitätsmaterials durch Herstellungsbetriebe, Großhandlungen sowie<br />

öffentliche und Krankenhausapotheken) wesentlich weitergehen wird als z.B. die<br />

Arzneimittelbevorratungsverordnung in Nordrhein-Westfalen, die nur, und zwar<br />

auf freiwilliger Basis, eine bestimmte Anzahl dafür geeigneter Krankenhäuser mit<br />

einer Krankenhausapotheke betrifft und der sich – ebenfalls – keine Verbindung<br />

zum ÖGD entnehmen lässt.<br />

3.2.2 Lan<strong>des</strong>gesetze<br />

Baden-Württemberg<br />

ÖGDG<br />

§ 1 Abs. 3: Der ÖGD berät „Behörden und andere öffentliche Stellen in allen Fachbereichen<br />

seines Aufgabengebiets.“ Angesichts dieser offenen Formulierung kann<br />

nicht bezweifelt werden, dass auch, wie sich im Wege der Deduktion ergibt, die<br />

KatS-Behörden vom ÖGD zu beraten sind. Was die auch in vielen anderen Gesetzen<br />

vorkommende Formulierung „berät“ anbelangt, so ist hier der Indikativ nicht<br />

Aussage i. S. einer tatsächlichen Feststellung, sondern verbindliche Anweisung an<br />

denjenigen, der das Gesetz anzuwenden hat, also an den Normadressaten. Einer<br />

solchen Anweisung ist – unabhängig von ihrer grammatischen Form als Aussage<br />

– ein imperativer Sinn immanent (wie er z.B. in § 1 Abs. 5 ÖGDG Bremen<br />

expressis verbis [„haben... zu unterrichten“] zum Ausdruck gelangt ist).<br />

Die Frage, ob die Beratung von Amts wegen erfolgt, oder ob ein Beratungsersuchen<br />

der KatS-Behörde vorausgehen, diese also initiativ werden muss, beantwortet<br />

sich nach den Regeln der Amtshilfe, die ein Ersuchen voraussetzt. Dies gilt<br />

auch für den Fall, dass der ÖGD entweder aufgrund expliziter Gesetzesvorschrift<br />

(so z.B. Berlin, Sachsen-Anhalt) als mitwirkende Behörde in den Katastrophenschutz<br />

eingebunden ist (s. u. zu § 5 LKatSG), oder dass er aufgrund verwaltungsinterner<br />

Organisation Teil der KatS-Behörde ist (wie z.B. in Hamburg, NRW,<br />

Sachsen, S.-H.).<br />

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Vorschrift auch ohne namentliche Nennung<br />

<strong>des</strong> ÖGD hinreichend normenklar ist, so dass ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf<br />

i. S. einer Konkretisierung (Katalogisierung der zu beratenden Behörden)<br />

nicht besteht. Auch der im Gesetz formulierte Beratungsgegenstand („alle Fachfragen<br />

seines Aufgabengebiets“) genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot,<br />

da sich die dem ÖGD zugewiesenen Aufgaben (und damit inzident die<br />

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