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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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An dieser Stelle sei wenigstens andeutungsweise die Frage aufgeworfen, ob das<br />

dieser Kompetenzverteilung zugrunde liegende Schema „Katastrophenschutz in<br />

Friedenszeiten, Zivilschutz im Verteidigungsfall“, zugespitzt auf die Alternative<br />

„Krieg oder Frieden, tertium non datur“ angesichts der Terroranschläge vom 11.<br />

September 2001 der Realität noch gerecht wird. Nach völkerrechtlichen Maßstäben<br />

(UN-Charta) gehört der internationale, jeder Hemmschwelle enthobene Terrorismus<br />

mit den von ihm heraufbeschworenen Bedrohungsszenarien (z. B. nicht<br />

mehr unwahrscheinliche ABC-Anschläge) weder in die Kategorie „Krieg“ noch<br />

in die Kategorie „Frieden; er ist sozusagen eine Gefahrensituation sui generis.<br />

Auf diese Weise entsteht eine Gemengelage, die nicht nur zum Nachdenken über<br />

neue Gefahrenabwehrkonzepte nötigt, sondern möglicherweise auch verfassungsrechtliche<br />

Probleme aufwirft.<br />

Nach gegenwärtiger Gesetzeslage ist es Aufgabe <strong>des</strong> Zivilschutzes, die Bevölkerung<br />

… vor Kriegseinwirkungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZSG, wohingegen<br />

die Abwehr von Katastrophen bzw. Großschadensereignissen in Friedenszeiten<br />

sich ausschließlich nach dem jeweiligen Lan<strong>des</strong>katastrophenschutzgesetz<br />

richtet.<br />

Aufgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> nach dem ZSG bleibt es, die Länder, Gemeinden und<br />

Gemeindeverbände bei ihren Abwehrmaßnahmen „im Verteidigungsfall“ zu<br />

unterstützen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 5 Abs. 1; § 6 Abs. 2). Soweit<br />

diese Aufgaben bisher dem Bun<strong>des</strong>amt für Zivilschutz übertragen waren, werden<br />

sie nach <strong>des</strong>sen Auflösung nunmehr vom Bun<strong>des</strong>verwaltungsamt wahrgenommen.<br />

Demgegenüber nehmen die „nach Lan<strong>des</strong>recht im Katastrophenschutz mitwirkenden<br />

Einheiten und Einrichtungen“ neben ihren originären Aufgaben der<br />

Katastrophenbekämpfung „auch“ die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor<br />

den besonderen Gefahren und Schäden wahr, die „im Verteidigungsfall“ drohen<br />

(§ 11 Abs. 1 Satz 1 ZSG). Diese Regelung ist – z.B. in Nordrhein-Westfalen –<br />

fast wörtlich in das einschlägige Lan<strong>des</strong>recht übernommen worden (§ 1 Abs. 6<br />

FSHG NRW). Mit der von Gesetzes wegen erfolgten Aufgabenkumulierung<br />

(Gefahrenabwehr im Katastrophenfall plus Gefahrenabwehr im Verteidigungsfall)<br />

bei den „für die Großschadensereignisse zuständigen Behörden“ ist zugleich die<br />

Verbindungslinie für den Aufgabenvollzug vorgezeichnet: In beiden Gefahrensituationen<br />

wird gleichermaßen ein Koordinierungsbedarf zwischen den je nach<br />

Fachkompetenz mitwirkenden Behörden, darunter auch der ÖGD (!), bestehen.<br />

Insofern gelten die Ausführungen zu § 1 Abs. 3 FSHG NRW (s. u.) auch an dieser<br />

Stelle.<br />

Abgesehen davon gehören zum Zivilschutz insbesondere auch „Maßnahmen zum<br />

Schutz der Gesundheit“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. dem Siebten Abschnitt, §§ 15 –<br />

18 ZSG). Dementsprechend haben die nach Lan<strong>des</strong>recht zuständigen Behörden<br />

ergänzende Maßnahmen <strong>zur</strong> gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung im<br />

Verteidigungsfall zu planen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ZSG). Entweder sind insoweit<br />

die Gesundheitsämter zuständige Behörden, oder – wenn nicht – ist „deren Mitwirkung<br />

bei der Planung sicherzustellen“ (§ 15 Abs. 1 Satz 4 ZSG). Damit ist der<br />

ÖGD explizit – denn die Gesundheitsämter werden ausdrücklich genannt – in die<br />

zivilschutzmedizinische Versorgung der Bevölkerung, und zwar (bereits) im Sta-<br />

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