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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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3. Analyse und Kommentierung der Rechtsgrundlagen<br />

sowie synoptische Auflistung der<br />

einschlägigen Regelungsgegenstände und<br />

Fundstellen hinsichtlich der <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Öffentlichen</strong> Gesundheitsdienstes in die<br />

katastrophen-medizinische Versorgung der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

3.1 Vorbemerkung<br />

Die nachfolgende Analyse der beiden Bun<strong>des</strong>gesetze (IfSG, ZSNeuOG) und der<br />

thematisch einschlägigen Gesetze der Länder (ÖGD-Gesetze, Katastrophenschutzgesetze,<br />

Rettungsdienstgesetze, Krankenhausgesetze) sowie deren Kommentierung<br />

wird zeigen, dass sich – vom ZSNeuOG abgesehen – nur in den Gesetzen<br />

weniger Bun<strong>des</strong>länder (z. B. Berlin, Sachsen-Anhalt, ähnlich Brandenburg) und<br />

auch hier nur im jeweiligen ÖGD-Gesetz und/oder Katastrophenschutzgesetz<br />

„explizit formulierte Normen“ finden, die die „<strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische<br />

Versorgung betreffen“.<br />

Demgegenüber enthalten die Gesetze der weitaus meisten Bun<strong>des</strong>länder eine<br />

Reihe mehr oder weniger allgemein-abstrakt gefasster Vorschriften (sei es als Einzelnormen<br />

oder als „Normengeflecht“), deren Inhalt sich nicht unmittelbar vom<br />

Wortlaut her, sondern erst im Wege konkretisierender und teleologischer Auslegung<br />

durch Rückgriff auf den möglichen Wortsinn und den erkennbaren Normzweck<br />

(ratio legis) erschließt. Dabei offenbaren sich, was die Intensität der Verbindung<br />

zwischen ÖGD und KatS-Behörde anbelangt, von Land zu Land teilweise<br />

erhebliche graduelle Unterschiede. Man kann nachgerade von einer Klimax sprechen,<br />

auf deren unterster Stufe Regelungen angesiedelt sind, die eine nur mittelbar<br />

und vage zum Ausdruck gelangte, punktuelle bzw. partielle Verbindung zwischen<br />

ÖGD und katastrophenmedizinischer Versorgung begründen (z.B. Hessen,<br />

Saarland). Hier kann von einer <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD i. S. der Auftragsvorgabe<br />

schlechterdings keine Rede sein.<br />

Auf den nächsthöheren Stufen, jeweils danach unterschieden, in welchem Maße<br />

der ÖGD in die Katastrophenabwehr involviert ist, liegen Regelungen, die, auch<br />

wenn sie die sprachlich rigide Voraussetzung einer „expliziten Formulierung“<br />

nicht lupenrein erfüllen, doch die Gefahrenabwehraufgaben <strong>des</strong> ÖGD mit denen<br />

der KatS-Behörde so normenklar (etwa durch Komplementärvorschriften und<br />

Gewährleistung der Reziprozität, vgl. z.B. Art. 7 BayGDG) verschränken, dass sie<br />

immerhin einer „Implicite-<strong>Einbindung</strong>“ <strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische<br />

Versorgung gleichkommen (vgl. etwa Bayern, Bremen). Auf der obersten<br />

Sprosse schließlich stehen die eingangs erwähnten, absolut eindeutig formulierten<br />

Rechtsnormen, die schon vom Text her keinerlei Zweifel daran lassen, dass der<br />

ÖGD in die katastrophenmedizinische Versorgung eingebunden ist.<br />

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