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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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lischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 8. Januar 1991 sagt<br />

diesbezüglich [40]:<br />

1.2.1 „Er (der Amtsarzt) hat mit seinem Amt in enger Zusammenarbeit mit den<br />

Krankenhäusern und anderen Stellen und Einrichtungen <strong>des</strong> Gesundheitswesens<br />

... , die bei einem Massenanfall von Verletzten und Erkrankten notwendigen<br />

Maßnahmen zu planen, vorzubereiten und für die entsprechende Aufnahme<br />

in den Katastrophenschutzplan und andere Einsatzpläne zu sorgen“.<br />

Die Mitarbeit <strong>des</strong> Arztes im <strong>Öffentlichen</strong> Gesundheitsdienst bei der Versorgung<br />

der Bevölkerung im Ernstfall stellt also nach den KatSGesetzen der Länder (§ 13<br />

Gesetz über die Erweiterung <strong>des</strong> KatSStabes) nicht die Ausnahme sondern den<br />

Regelfall dar [35,37]. Der Amtsarzt soll nach gültigem Recht bei einer Katastrophe<br />

– nicht wie vor zehn Jahren noch angedacht als Leitender Notarzt oder in der<br />

Patientenversorgung eingesetzt werden [38] sondern – beratende, aber keine kurativen<br />

Tätigkeiten im KatSStab oder einer sog. Koordinierungsgruppe bei Ereignissen<br />

unter der Katastrophenschwelle übernehmen.<br />

Damit hat der Gesetzgeber dem im <strong>Öffentlichen</strong> Gesundheitsdienst tätigen Arzt<br />

einen sehr großen Ermessensspielraum, aber auch ein immens großes Aufgabenfeld<br />

zugewiesen. Denkbar wären u.a. nach dem Vorschlag der Dienstvorschrift<br />

„Führung und Leitung im Einsatz“ der Ständigen Konferenz für Katastrophenvorsorge<br />

und Katastrophenschutz [36] folgende Aufgaben im Ernstfall der Katastrophe<br />

im KatSStab:<br />

• Im Rahmen der Lagefeststellung: Beratung zu Einschätzung <strong>des</strong> Schadensereignisses<br />

und der Gefahrenlage, speziell <strong>des</strong> Schadens, <strong>des</strong> Schadensobjektes<br />

und <strong>des</strong> Schadensumfangs (insbesondere zu Menschen und Umwelt)<br />

• Im Rahmen <strong>des</strong> Auftrags: Beratung zu Einschätzung der Schaden- und<br />

Gefahrenabwehr, speziell der nötigen Führung, der Einsatzkräfte und der Einsatzmittel<br />

(insbesondere <strong>zur</strong> Rettung von Menschen und Umwelt)<br />

• Im Rahmen der Planung für den Einsatz: Beratung zu Beurteilung der<br />

Gefahren für Menschen und Umwelt, den Prioritäten der Gefahrenbekämpfung,<br />

den Möglichkeiten <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr, der Gefahrenlage für die Einsatzkräfte<br />

und der Entscheidung über die besten Möglichkeiten<br />

• Im Rahmen der Entschlussfassung für die Einsatzdurchführung: Beratung<br />

zu den Zielen, den Einsatzschwerpunkten, der Einteilung der Kräfte, der Bewegungsabläufe,<br />

der Ordnung <strong>des</strong> Raums, der Versorgung (insbesondere der<br />

medizinischen Versorgung und Koordination der Rettungskräfte) und der Kommunikationsmöglichkeiten<br />

.<br />

Der Arzt im <strong>Öffentlichen</strong> Gesundheitsdienst ist dem höchsten Verwaltungsbeamten,<br />

mit der Ausnahme <strong>des</strong> Transportes von hochkontagiösen Patienten in Spezialkliniken,<br />

weisungsgebunden (hier hat der Amtsarzt auch in Einzelfällen beratende<br />

Funktion und fachliche Weisungsbefugnis [41,42]).<br />

Außerdem wird aktuell in Deutschland gefordert, sogenannte „Kompetenzzentren“<br />

für die besonders problematische Handhabung von Ereignissen mit atomaren,<br />

biologischen und chemischen Mitteln zu schaffen [1]. Hier sollen Personen mit<br />

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