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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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Ministerien und Behörden wahrgenommen. So sind z.B. das Paul-Ehrlich-Institut<br />

oder das Robert-Koch-Institut dem Bun<strong>des</strong>ministerium für Gesundheit oder Verbraucherschutz<br />

<strong>zur</strong> Beratung unterstellt [30]. Der Öffentliche Gesundheitsdienst<br />

(ÖGD) ist Teil <strong>des</strong> <strong>Öffentlichen</strong> Gesundheitswesens, die Aufgaben werden auf<br />

Lan<strong>des</strong>ebene von unterschiedlichen Ministerien durchgeführt, wobei der ÖGD auf<br />

drei Stufen arbeitet: den Gesundheitsabteilungen der Ministerien, den Medizinaldezernaten<br />

der Regierungsbezirke und den Gesundheitsämtern der Kreise und<br />

kreisfreien Städte. Zu seinen Aufgaben gehören u.a. [30]:<br />

• die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten<br />

• die Überwachung von Wasser, Boden und Luft<br />

• der Umweltschutz und die Umwelthygiene<br />

• die Hygiene und Seuchenbekämpfung<br />

• die Überwachung von Einrichtungen <strong>des</strong> Gesundheitswesen und<br />

• Beratungen, <strong>Untersuchung</strong>en und Begutachtungen der Bevölkerung .<br />

Zurzeit sind ca. 5000 Ärztinnen und Ärzte hauptberuflich bei den Gesundheitsämtern<br />

tätig, hierzu kommen noch ca. 1500 in wissenschaftlichen Behörden, Ministerien<br />

oder anderen Einrichtungen [30]. Der Leiter eines Gesundheitsamtes ist ein<br />

Amtsarzt, in der Regel ein Facharzt für das Öffentliche Gesundheitswesen mit<br />

besonderer Qualifikation. Die Weiterbildungsordnung für Ärzte <strong>des</strong> Saarlands<br />

beschreibt die Beschäftigung im ÖGD als „die ärztliche Tätigkeit in Einrichtungen<br />

<strong>des</strong> <strong>Öffentlichen</strong> Dienstes, die dazu bestimmt sind, unmittelbar den Gesundheitszustand<br />

der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsgruppen zu ermitteln<br />

und laufend zu überwachen, drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen<br />

[31]. Neben den Amtsärzten sind im ÖGD auch Fachärzte anderer Gebiete, Zahnärzte,<br />

Psychologen und medizinisches Hilfspersonal wie Krankenpflegepersonal,<br />

Laborassistenten sowie Gesundheitsingenieure, Gesundheitsaufseher und Desinfektoren<br />

beschäftigt.<br />

2.3 Mögliche Anforderungen an den <strong>Öffentlichen</strong><br />

Gesundheitsdienst im Katastrophenfall<br />

Für den Verteidigungsfall verlangt §15 Abs.1 Satz 4 <strong>des</strong> ZSNeuOG von 1997 [28],<br />

dass die Mitwirkung der Gesundheitsämter bei der Planung der Notfallvorsorge<br />

sicherzustellen ist, soweit diese nicht schon zuständig sind. Für den Katastrophenfall<br />

in Friedenszeiten findet jedoch die <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in vielen KatSGesetzen<br />

der Länder und oder der KatS in den Gesetzen über den ÖGD entweder<br />

keine oder nur un<strong>zur</strong>eichende Erwähnung.<br />

2.3.1 Gesetzeslage<br />

Die Gesetzestexte von Baden-Württemberg, Sachsen, und Sachsen-Anhalt lauten<br />

wie folgt:<br />

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