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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen oder bedeutende Sachgüter<br />

in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz<br />

wirksam nur gewährt werden können, wenn verschiedene Einheiten und Einrichtungen<br />

<strong>des</strong> Katastrophenschutzdienstes sowie die zuständigen Behörden, Organisationen<br />

und die sonstigen eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der<br />

Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken“.<br />

Für ein erfolgreiches Management einer Katastrophe entscheidend ist also nicht<br />

nur das Kriterium verfügbarer Hilfe von außen, sondern die Option für den Einsatz<br />

bereit gehaltener Katastrophenschutzeinheiten [2].<br />

Massenanfall: Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensivmedizin<br />

(DIVI) definiert einen Massenanfall von Patienten als eine so große Zahl an Verletzten<br />

oder Erkrankten, dass die Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> medizinischen Personals<br />

(Notarzt und Sanitäter) und die materiellen Hilfsmöglichkeiten nicht ausreichen,<br />

um jeden Patienten individualmedizinisch zu versorgen [27]. Der Massenanfall<br />

erfüllt nicht die Kriterien einer Katastrophe, da er als lokal begrenztes Ereignis mit<br />

intakter Infrastruktur und der Möglichkeit für unbehinderten Abtransport der Verunfallten<br />

betrachtet wird. Die Leitung vor Ort hat der Rettungsdienst (Leitender<br />

Notarzt und Organisatorischer Einsatzleiter). Bei Bedarf können aber Einheiten<br />

aus den Katastrophenschutzdiensten angefordert werden.<br />

Großschadensereignis: Ein Großschadensereignis ist ein Notfall im Rettungsdienst<br />

mit einer größeren Anzahl Verletzter, Erkrankter oder auf andere Weise<br />

Geschädigter und Betroffener, deren Versorgung Erfordernisse oberhalb der regulären<br />

Vorhaltung durch den Rettungsdienst aufweist [20] (DIN 13 050).<br />

Trotz dieser Abgrenzung der Schadensszenarien gelten gewisse Vorschriften <strong>des</strong><br />

Katastrophenschutzes auch bei der Abwehr schwerer Gefahren unterhalb der Katastrophenschwelle,<br />

vor allem bei Freisetzung schädlicher Stoffe, Strahlen oder<br />

Organismen (§39 LKatSG Schleswig-Holstein) [26].<br />

2.2.2 Katastrophen- und Zivilschutz<br />

Die Abwendung von Gefahren und Schäden, die im Katastrophenfall drohen,<br />

obliegt in Friedenszeiten den Bun<strong>des</strong>ländern (Katastrophenschutzgesetze der Länder),<br />

während im Kriegsfall der Bund für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)<br />

zuständig ist. „Katastrophenschutz (KatS)“ wird definiert als die Maßnahmen der<br />

Bun<strong>des</strong>länder <strong>zur</strong> Verhinderung, Abwehr und Beseitigung von Katastrophen oder<br />

ihren Folgen. Der Bund ergänzt die Ausstattung der Länder mit Einsatzfahrzeugen<br />

und Maßnahmen für besondere Gefahren im Verteidigungsfall [21]. „Zivilschutz<br />

(ZS)“ ist die Sammelbezeichnung für öffentliche und private Maßnahmen<br />

zum Schutz der Bevölkerung im Verteidigungsfall [21]. Die Gesetzesnovelle <strong>zur</strong><br />

Neuordnung <strong>des</strong> Zivilschutzes vom 25. März 1997 (geändert durch das Haushaltssanierungsgesetz<br />

vom 22. Dezember 1999) [28] regelt die Aufgaben <strong>des</strong> Zivilschutzes<br />

durch Behörden oder öffentliche und private Organisationen. Der Zivil-<br />

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