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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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Das Gesetz <strong>zur</strong> Neuordnung <strong>des</strong> Zivilschutzes (ZSNeuOG) von 1997 legt in § 5,<br />

Abs.1 fest [5]: „Die nach Lan<strong>des</strong>recht zuständigen Behörden haben ergänzende<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall<br />

zu planen. Sie ermitteln insbesondere die Nutzungs- und Erweiterungsmöglichkeiten<br />

der vorhandenen Einrichtungen sowie den voraussichtlichen personellen<br />

und materiellen Bedarf und melden ihn an die für die Bedarfsdeckung zuständigen<br />

Behörden. Mit den für das Gesundheits- und Sanitätswesen der Bun<strong>des</strong>wehr<br />

zuständigen Stellen ist eng zusammenzuarbeiten. Soweit die zuständigen Behörden<br />

nach Satz 1 nicht die Gesundheitsämter sind, ist deren Mitwirkung bei der<br />

Planung sicherzustellen“.<br />

Im Folgenden bewertete 1999 eine Arbeitsgruppe der Schutzkommission beim<br />

Bun<strong>des</strong>minister <strong>des</strong> Innern in ihrem „Bericht über die gesetzlichen Regelungen<br />

zum Schutz und <strong>zur</strong> Rettung von Menschenleben sowie <strong>zur</strong> Wahrung und Wiederherstellung<br />

der Gesundheit bei Großschadensereignissen“ [6] die Situation <strong>zur</strong><br />

Integration der Gesundheitsämter in den Katastrophenschutz wie folgt: „Die <strong>Einbindung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Öffentlichen</strong> Gesundheitsdienstes bei der Bewältigung von Katastrophen<br />

und Großschadensereignissen ist ungenügend gelöst.“ Außerdem ist die<br />

un<strong>zur</strong>eichende Integration der Gesundheitsämter bei unklarer rechtlicher Lage zu<br />

bemängeln und die <strong>zur</strong> Katastrophenbewältigung fehlende Qualifikation der Amtsärzte.<br />

Erneut werden Vorschläge <strong>zur</strong> Beseitigung der Mängel unterbreitet:<br />

• in die Katastrophenschutzgesetze und vergleichbare Regelungen sollte die Mitwirkung<br />

von Ärzten <strong>des</strong> öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Planung,<br />

Vorbereitung und Durchführung von Abwehrmaßnahmen verpflichtend aufgenommen<br />

werden;<br />

• der Amtsarzt sollte in dem Beratungsorgan der Katastrophenschutzbehörde und<br />

im Katastrophenschutzstab einen Platz haben und an allen Planungen, Vorbereitungen<br />

und Durchführungsmaßnahmen mitwirken, die seine speziellen, aber<br />

auch allgemein gesundheitsdienstliche Aufgaben berühren. Er benötigt <strong>zur</strong><br />

Wahrnehmung dieser Aufgabe fachliche Fortbildung;<br />

• die Mitwirkung <strong>des</strong> öffentlichen Gesundheitsdienstes sollte über allgemeine<br />

Feststellungen hinaus in den Katastrophenschutzgesetzen ausdrücklich festgeschrieben<br />

werden. Dies gilt für die Planung, Vorbereitung und Durchführung<br />

von Abwehrmaßnahmen. Ebenso sollte die Gesundheitsbehörde ständiges Mitglied<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beirates für den Katastrophenschutz sein.<br />

Eine zeitnahe Analyse der Umsetzung dieser Empfehlungen gibt es aber bisher<br />

nicht, und Fragen nach Wissen und Können <strong>des</strong> <strong>Öffentlichen</strong> Gesundheitsdienstes<br />

und <strong>des</strong> Amtsarztes im Katastrophenfall innerhalb <strong>des</strong> deutschen Zivil- und Katastrophenschutzes<br />

[7] können nicht konkret beantwortet werden. Diese haben aber<br />

angesichts der aktuellen Sicherheitslage und der Diskussion über den Stand der<br />

Notfallvorsorge für die Bevölkerung durch die deutschen Behörden besondere<br />

Brisanz erlangt.<br />

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