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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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tastrophenabwehr für die verschiedenen Szenarien möglichst rasch und effizient<br />

gesteigert werden könnte. Angesichts der beschriebenen Positionierung <strong>des</strong> Arztes<br />

im ÖGD ergeben sich als Ausgangslage <strong>zur</strong> Entwicklung eines Konzeptes für<br />

eine verbesserte Integration <strong>des</strong> ÖGD in die Schadensabwehr folgende Ansatzpunkte:<br />

8.5.1 Gesetzeslage<br />

Nach Analysen der Gesetzeslage sowie unseren Studienergebnissen besteht<br />

momentan keine Notwendigkeit <strong>zur</strong> Änderung der Katastrophenschutzgesetze hinsichtlich<br />

der <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> öffentlichen Gesundheitsdienstes. Sowohl eine implizite<br />

<strong>Einbindung</strong> in den meisten Bun<strong>des</strong>ländern als auch die explizite <strong>Einbindung</strong><br />

in einigen wenigen Bun<strong>des</strong>ländern kann für die Lösung der anstehenden verbesserten<br />

<strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD als ausreichend bewertet werden. Als Empfehlung<br />

kann nur vorgegeben werden, bei einer anstehenden Neufassung der Katastrophenschutzgesetze<br />

eine explizite Formulierung der <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD wie in Sachsen-Anhalt<br />

analog zum Gesetz über den <strong>Öffentlichen</strong> Gesundheitsdienst vorzunehmen.<br />

8.5.2 Katastrophenschutzbehörden<br />

Die Katastrophenschutzbehörden müssen in ihre Katastrophenschutzpläne und<br />

vorbereitenden Maßnahmen <strong>zur</strong> Katastrophenabwehr die Gesundheitsämter verbindlich<br />

unter definierten Kriterien integrieren (z.B. Rufbereitschaftspläne, Festlegung<br />

von konkreten Alarmierungsplänen). Es ist ein Katalog an Anforderungsprofilen<br />

aus der Sicht der Behörden für die jeweilige Gesundheitsbehörde zu<br />

erstellen. Das in der kreisfreien Stadt/dem Landkreis existierende Gefahrenpotenzial<br />

ist dabei besonders zu berücksichtigen. Anhand von Einsatzplänen muss die<br />

genaue vertikale und horizontale <strong>Einbindung</strong>sstruktur sowie Weisungskompetenz<br />

geregelt werden.<br />

8.5.3 Die Ärzte im <strong>Öffentlichen</strong> Gesundheitsdienst<br />

Da die Gesetzestexte als für ausreichend zu erachten sind, müssen sich alle weiteren<br />

Überlegungen darauf konzentrieren, das tatsächliche katastrophenmedizinische<br />

Wissen der Ärzte im ÖGD erheblich zu steigern. Hierfür ergeben sich als die<br />

zwei wesentlichen Ansatzmöglichkeiten:<br />

– die Verbesserung der beruflichen Aus-, Weiter- und Fortbildung der Ärzte<br />

im ÖGD<br />

und<br />

– die Verbesserung der Sachkompetenz der im ÖGD tätigen Ärzte.<br />

Da weder ein weiter Ermessensspielraum <strong>des</strong> Gesetzgebers noch eine straffere<br />

juristische Festlegung der <strong>Einbindung</strong> der Ärzte im ÖGD in die Katastrophenab-<br />

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