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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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end das andere Viertel ausdrücklich keine Auskünfte wünscht und die restlichen<br />

Katastrophenschutzbeauftragten zu dieser Thematik keine Antwort oder widersprüchliche<br />

Kommentare von sich geben. Dieses Antwortverhalten muss also wohl<br />

eher in Richtung einer nicht unbedingt erwünschten Beratung durch die Ärzte im<br />

ÖGD interpretiert werden.<br />

Abb. 3 Stellung <strong>des</strong> Arztes im <strong>Öffentlichen</strong> Gesundheitsdienst bei der Vorbereitung und bei<br />

Auftreten eines Großschadensereignisses<br />

(nach [1-4] und Lan<strong>des</strong>katastrophenschutzgesetzen [5])<br />

8.4 Die Funktion der Gesundheitsbehörden bei Auftreten<br />

einer hochkontagiösen Erkrankung<br />

Nach dem Infektionsschutzgesetz [6] liegen die Zuständigkeiten <strong>des</strong> Gesundheitsamtes<br />

bei Auftreten einer hochkontagiösen Erkrankung, sei es aufgrund terroristischen<br />

oder kriegerischen Angriffs oder aufgrund eines „natürlichen“ Krankheitsausbruchs,<br />

speziell in der Beratung der Ortspolizeibehörden. Die Polizeibehörde<br />

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