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Amtsblatt der Stadt Treuen einschließlich der Ortschaften und

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9. AUSGABE<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Treuen</strong><br />

Satzung<br />

über das Abhalten von Wochenmärkten in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Treuen</strong> (Wochenmarktsatzung)<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 4, Abs. 2 in Verbindung mit § 28, Abs. 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S.<br />

55, 159), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 27.01.2012 (Sächs.<br />

GVB1. S. 130) hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuen</strong> am 25.04.2012<br />

folgende Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Treuen</strong> betreibt als Marktbehörde die Wochenmärkte<br />

als öffentliche Einrichtung.<br />

§ 2<br />

Platz, Zeit <strong>und</strong> Öffnungszeiten <strong>der</strong> Märkte<br />

(1) Platz, Zeit <strong>und</strong> Öffnungszeiten <strong>der</strong> Märkte werden durch die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Treuen</strong> jährlich im Marktkalen<strong>der</strong> festgelegt <strong>und</strong> im Mitteilungsblatt<br />

- <strong>Amtsblatt</strong> - <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuen</strong> veröffentlicht.<br />

(2) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Platz, Markttag<br />

<strong>und</strong> Öffnungszeiten von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuen</strong> abweichend festgelegt<br />

werden, wird dies öffentlich bekannt gemacht.<br />

(3) Fällt <strong>der</strong> Tag des Wochenmarktes auf einen gesetzlichen Feiertag,<br />

fällt er ersatzlos aus.<br />

(4) Vom Dezember bis Februar finden keine Märkte im Sinne<br />

dieser Satzung statt.<br />

§ 3<br />

Gegenstände des Marktverkehrs<br />

Gegenstände des Wochenmarktes sind<br />

• rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs<br />

• Produkte des Obst- <strong>und</strong> Gartenbaus, <strong>der</strong> Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft,<br />

<strong>der</strong> Fischerei<br />

• Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- <strong>und</strong> Bedarfsgegenständegesetzes<br />

in <strong>der</strong> jeweilig gültigen Fassung<br />

mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische<br />

Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen<br />

des Weinbaus, <strong>der</strong> Landwirtschaft o<strong>der</strong> des Obst- <strong>und</strong><br />

Gartenbaues hergestellt wurden; <strong>der</strong> Zukauf von Alkohol zur<br />

Herstellung von Likören <strong>und</strong> Geisten aus Obst, Pflanzen <strong>und</strong><br />

an<strong>der</strong>en landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei<br />

denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden,<br />

durch den Urproduzenten ist zulässig.<br />

• das Verabreichen von zubereiteten Speisen <strong>und</strong> alkoholfreien<br />

Getränken an Ort <strong>und</strong> Stelle<br />

• Haushaltswaren, Glas, Keramik<br />

• Spielwaren<br />

• Modeschmuck<br />

• Sportartikel<br />

• Druckereierzeugnisse (Bücher, Schreibwaren)<br />

DONNERSTAG, 10. MAI 2012 SEITE 5<br />

• Textilien <strong>und</strong> Heimtextilien<br />

• Schuhe<br />

• Kurzwaren<br />

• Kleinle<strong>der</strong>waren<br />

• Bild- <strong>und</strong> Tonträger<br />

• Kunstgewerbliche Artikel<br />

• Geschenkartikel<br />

• Korbwaren<br />

• Waren <strong>und</strong> Betrieb von Geschäften nach Schaustellerart<br />

§ 4<br />

Teilnahme <strong>und</strong> Zulassung<br />

(1) Es ist je<strong>der</strong>mann gestattet, an den Märkten im Rahmen nachstehen<strong>der</strong><br />

Zulassungsvoraussetzungen <strong>und</strong> Teilnahmebedingungen<br />

teilzunehmen<br />

(2) Die Teilnahme an den Märkten nach § 1 bedarf <strong>der</strong> Zulassung.<br />

(3) Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Art.<br />

4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen<br />

Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner<br />

im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August<br />

2009 (SächsGVBl. S. 438), in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) <strong>und</strong> den §§ 71<br />

a - e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt<br />

werden.<br />

(4) Anträge auf Zuteilung eines Standplatzes zu den Wochenmärkten<br />

sind schriftlich o<strong>der</strong> mündlich mindestens 3 Wochen<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Treuen</strong> unter Angabe<br />

von Name, Vorname, Anschrift des Antragstellers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vollständigen<br />

Firmenbezeichnung sowie <strong>der</strong> für den Marktverkehr<br />

vorgesehenen Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen mit Standgröße <strong>und</strong><br />

eventuellem Strombedarf zu stellen.<br />

(5) Über die Zulassung wird nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

entschieden.<br />

Hierbei sind insbeson<strong>der</strong>e die<br />

• Bekanntheit <strong>und</strong> Bewährtheit des Antragstellers,<br />

• zeitliche Rangfolge des Eingangs <strong>der</strong> Antragstellung,<br />

• Attraktivität <strong>der</strong> Veranstaltung im Interesse eines breit gefächerten<br />

<strong>und</strong> reichhaltigen Angebotes,<br />

• Ablehnung von Doppelbewerbungen ein <strong>und</strong> desselben Antragstellers<br />

zu berücksichtigen. Bei gleichermaßen geeignetem Beschickern<br />

entscheidet das Los.<br />

(6) Die Zulassung gilt nur für den zugewiesenen Standplatz. Ein<br />

Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht<br />

nicht. Die Zulassung wird unter Festlegung <strong>der</strong> Platzgröße,<br />

des Warensortiments o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Darbietungsart, <strong>der</strong> zeitlichen<br />

Geltungsdauer sowie <strong>der</strong> Gebühren erteilt. Die Zulassung ist<br />

nicht übertragbar <strong>und</strong> kann mit Nebenbestimmungen versehen<br />

werden.<br />

(7) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass <strong>der</strong> Beschicker nicht die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Zuverlässigkeit im Sinne des Gewerberechts besitzt.<br />

(8) Die Zulassung kann insbeson<strong>der</strong>e versagt werden, wenn

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