11.12.2012 Aufrufe

Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beitrag<br />

» Das gerichtliche<br />

Verfahren<br />

dauert im Elsass<br />

und in Lothringen<br />

etwas länger<br />

als als in England, je<br />

nach Komplexität<br />

rund 18 Monate<br />

oder auch mehr. «<br />

232 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

land. Die französische Justiz knüpft, offenbar<br />

um den Verfahren im grenznahen Bereich zu<br />

Deutschland Herr zu werden, hohe Anforderungen<br />

an den Tatbestand des Mittelpunkts<br />

der hauptsächlichen Schuldnerinteressen, der<br />

z.B. verneint werden kann, wenn es an Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

am neuen Schuldnerwohnsitz<br />

mangelt. Das gerichtliche Verfahren<br />

dauert im Elsass und in Lothringen etwas<br />

länger als in England, je nach Komplexität rund<br />

18 Monate oder auch mehr 9 .<br />

III. Banken sollten ihre Chancen<br />

wahren<br />

Deutsche Kreditinstitute sollten bei grenzüberschreitenden<br />

Tatbeständen prüfen, ob<br />

es ausreichende Hinweise dafür gibt, dass<br />

der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen<br />

des Kreditnehmers oder Mithaftenden<br />

im Ausland liegt oder leicht dorthin verlagert<br />

werden könnte. Sodann ist die Einholung von<br />

Informationen zu der Frage geboten, welche<br />

Auswirkungen eine Insolvenzeröffnung in<br />

einem anderen Mitgliedsstaat der EU auf die<br />

eigene Gläubigerposition hat. Dies gilt auch für<br />

Kreditsicherheiten.<br />

Banken können ein englisches Insolvenzverfahren<br />

ihrer Schuldner nur dann aushebeln,<br />

wenn ihnen gegenüber dem Gericht der Nachweis<br />

gelingt, dass dieses aufgrund fehlender<br />

Anwendbarkeit des englischen Insolvenzrechts<br />

nicht zuständig ist, etwa weil sich der Schuldner<br />

tatsächlich weitestgehend in Deutschland<br />

aufhält. Andernfalls bleibt zwar das englische<br />

Gericht zuständig, doch drohen dem unaufrichtigen<br />

Schuldner Beschränkungen, wenn<br />

nachgewiesen werden kann, dass dieser vor<br />

oder während des Verfahrens schuldhafte<br />

9 Tschauner, a.a.O. (Fn. 1), S. 360, unterscheidet offenbar<br />

nicht zwischen den Verfahrensdauern im<br />

KoR_Puzzle_HB_FZ_175x55 11.08.2006 10:26 Uhr Seite 1<br />

Elsass und in Lothringen und denen im übrigen<br />

Frankreich.<br />

Weil Bruchstücke Sie nicht weiterbringen.<br />

Alles über Rechnungslegung, jeden Monat in KoR. Deutschlands erste<br />

Fachzeitschrift zur internationalen und kapitalmarktorientierten Rechnungslegung.<br />

Gratisheft ordern: 0 800 . 000 16 37 (Anruf kostenlos!)<br />

Verstöße begangen hat. Dies kann z.B. der<br />

Fall sein, wenn er während des Verfahrens<br />

Zahlungen entgegennimmt oder Eigentum<br />

erwirbt, ohne diese Vermögensveränderungen<br />

dem Gericht anzuzeigen, oder aber Darlehen<br />

aufnimmt oder Gläubiger unmittelbar ohne<br />

Beachtung des Verfahrensablaufs befriedigt.<br />

Dann kann das Gericht anordnen, dass dem<br />

Schuldner für einen Zeitraum von weiteren<br />

zwei bis fünfzehn Jahren die Beschränkungen<br />

der Insolvenz auferlegt werden.<br />

Soweit Schuldner in missbräuchlicher Weise<br />

versuchen, eine Restschuldbefreiung im Elsass<br />

oder in Lothringen zu erschleichen, ohne in<br />

Wirklichkeit die nach der EuInsVO geforderten<br />

Voraussetzungen zu erfüllen, kann auch<br />

hier das Verfahren seitens der Gläubigerbanken<br />

angegriffen werden. Gelingt der Nachweis, dass<br />

sich der Schuldner in Wirklichkeit ununterbrochen<br />

in Deutschland aufhält und dort tätig ist,<br />

ist eine Zurückweisung des Antrags durch die<br />

französische Justiz die Folge.<br />

Es kann durchaus eine Frage des Einzelfalls<br />

sein, ob ein Schuldner bei Scheitern eines<br />

ausländischen Verfahrens in jedem Fall ein<br />

deutsches Insolvenzverfahren anstrebt oder<br />

aber mit den Gläubigern eine anderweitige<br />

Regelung vorzieht. Die Durchführung eines<br />

EU-Insolvenzverfahrens ist nämlich nicht<br />

billig. Die Kosten einer Restschuldbefreiung in<br />

Deutschland ohne förmliches Verfahren (durch<br />

Teilforderungsverzicht aller Gläubiger) können<br />

irgendwo zwischen dem Aufwand für das Auslandsverfahren<br />

und den Gesamtverbindlichkeiten<br />

liegen. Mit besserer Kenntnis der Verfahrensvoraussetzungen<br />

und angemessener<br />

juristischer Begleitung können Banken ihre<br />

Interessen optimal wahren. £<br />

www.KoR-online.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!