11.12.2012 Aufrufe

Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beitrag<br />

» Auch wenn in<br />

England etwa durch<br />

dingliche Verwertungen<br />

längere<br />

Fristen Fristen zu berück-<br />

sichtigen sind,<br />

erfolgt i.d.R. zwölf<br />

Monate nach Verfahrenseröffnung<br />

die<br />

Restschuldbefreiung<br />

(Discharge). «<br />

6 Nach Tschauner, a.a.O. (Fn. 1), S. 360, können in<br />

England oder Irland bei außergerichtlicher Abwicklung<br />

Verfahren sogar in 2-3 Monaten erledigt<br />

werden.<br />

7 Rs. C-167/01 „Inspire Art“.<br />

8 Zu Einzelheiten Korts/Korts in: BP 2005 S.32 und<br />

Korts in: Handbuch Gesellschaftsrecht für das<br />

Firmenkundengeschäft, 2006, S. 191 ff und S.<br />

478 ff.<br />

230 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

stehen. Sachlich zuständig ist der High Court<br />

in London oder aber ein Country Court, der<br />

eine Insolvenzabteilung unterhält. Vonseiten<br />

des Gerichts ist der Official Receiver zuständig,<br />

der das Verfahren überwacht, die Insolvenzmasse<br />

treuhänderisch verwaltet, bis ein Insolvency<br />

Practitioner als Verwalter eingesetzt ist<br />

und im Übrigen die Gläubiger unterrichtet. Der<br />

Verwalter wird vom Gericht zur Verteilung des<br />

Schuldnervermögens und Befriedigung der<br />

Gläubiger beauftragt. Das Insolvenzverfahren<br />

bedarf eines Eigen- oder Fremdantrags (Petition).<br />

Auch nach der englischen Insolvenzanordnung<br />

besteht eine uneingeschränkte Auskunfts-<br />

und Wahrheitspflicht des Schuldners.<br />

Verfahrensunterstützend sind Formulare zu<br />

verwenden, die in englischer Sprache auszufüllen<br />

sind. Ergänzend ist eine Vermögensaufstellung<br />

beizufügen, die sowohl Vermögen als<br />

auch Verbindlichkeiten nach Grund und Höhe<br />

erschöpfend beinhaltet. Entsprechende Urkunden<br />

als Belege der einzelnen Positionen sind<br />

als Anlagen beizufügen. Da die Amtssprache<br />

Englisch ist, sind sämtliche Unterlagen in die<br />

englische Sprache zu übersetzen. Die Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit der Insolvenzerklärung<br />

nebst Anlagen sind vom Schuldner<br />

vor dem zuständigen Gerichtsbeamten oder<br />

einem dortigen Rechtsanwalt zu beeiden. Die<br />

Gläubiger werden sodann aufgefordert, ihre<br />

Forderungen in der Gerichtssprache förmlich<br />

geltend zu machen. Der Official Receiver<br />

informiert die Gläubiger über die Masse unter<br />

Berücksichtigung der Verfahrenskosten. Auch<br />

wenn in England etwa durch dingliche Verwertungen<br />

längere Fristen zu berücksichtigen sind,<br />

erfolgt i.d.R. zwölf Monate nach Verfahrenseröffnung<br />

die Restschuldbefreiung (Discharge) 6 .<br />

Ausgenommen hiervon sind im Wesentlichen<br />

nur Forderungen von Gläubigern aus unerlaubter<br />

Handlung oder aufgrund Betrugs.<br />

2. Die Rolle der englischen Limited<br />

Nicht selten wird von deutschen Schuldnern,<br />

die Restschuldbefreiung in England suchen<br />

und demzufolge ein Anstellungsverhältnis<br />

vorweisen müssen, eine englische Limited als<br />

Plattform für die neue wirtschaftliche Existenz<br />

gewählt. Aufgrund der Entscheidung des EuGH<br />

vom 30.09.2003 7 muss eine Gesellschaft, die in<br />

einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union<br />

errichtet wurde, in jedem anderen Mitgliedsstaat<br />

als rechtsfähig anerkannt werden. Ange-<br />

sichts der vorstehenden Ausführungen im Hinblick<br />

auf die eingeschränkte Verfügungsgewalt<br />

des Schuldners während des Insolvenzverfahrens<br />

kommt eine Gesellschafterstellung des<br />

Schuldners nicht in Betracht. Die Treuhandlösung,<br />

nach der ein professioneller Treuhänder<br />

die Anteile für die Dauer des Verfahrens<br />

hält, würde eine unzulässige Umgehung darstellen.<br />

Daher halten entweder Vertrauensleute<br />

des Schuldners die Anteile wirtschaftlich<br />

eigenständig oder der Treuhänder wird<br />

für diese tätig. Der Schuldner kann während<br />

der Verfahrensdauer Angestellter der Limited<br />

sein. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens<br />

können die Anteile (Share certificates)<br />

dann übernommen werden.<br />

Auch wenn die Gründungskosten äußerst überschaubar<br />

sind, sind die weiteren Pflichten nicht<br />

unerheblich, und zwar hinsichtlich der Buchführung<br />

kommen eine jährliche Abschlussprüfung<br />

und Vorlage nach UK-GAAP, darüber<br />

hinaus ein jährlicher Geschäftsbericht und<br />

ein Auditor’s report, jeweils nebst Anlagen, in<br />

Betracht 8 .<br />

Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung kann die<br />

in England gegründete Ltd. ohne Weiteres nach<br />

Deutschland verlegt werden, alternativ kommt<br />

die Errichtung einer Zweigniederlassung der<br />

Ltd. infrage. Beliebt ist auch die Ltd. & Co. KG.<br />

3. Insolvenz im Elsass oder in Lothringen<br />

Nur in diesen Departements Frankreichs gilt<br />

in zeitlicher Hinsicht ein dem englischen<br />

Verfahren vergleichbares Insolvenzsystem.<br />

Hier muss der Schuldner mindestens sechs<br />

Monate zuvor nachweislich seinen ausschließlichen<br />

Wohnsitz genommen haben. Der Antrag<br />

(Demande de procédure de redressement judiciaire)<br />

ist bei der für den Schuldnerwohnsitz<br />

örtlich zuständigen Zivilkammer (Chambre<br />

civile) des Tribunal de grande instance einzureichen.<br />

Da Amtssprache Französisch ist, sind<br />

das Vermögensverzeichnis (Liste de pièces)<br />

und sämtliche Anlagen (Urkunden wie Schuldtitel,<br />

Darlehensverträge, Forderungsaufstellungen)<br />

von einem beim Insolvenzgericht<br />

zugelassenen vereidigten Übersetzer zu übersetzen.<br />

Auch wenn kein Anwaltszwang besteht,<br />

ist entsprechender Beistand ratsam. Die Entscheidung<br />

über die Eröffnung des Verfahrens<br />

hängt von strengeren Kriterien ab als in Eng-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!