Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker
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greift hier der Prioritätsgrundsatz zugunsten<br />
der Bank, soweit der Zentralregulierungsvertrag<br />
nach der Globalzession entstanden ist.<br />
Die Bank wird ihr Sicherungsrecht im Verhältnis<br />
zum Zentralregulierer behalten.<br />
Etwas anderes gilt dann, wenn der Zentralregulierungsvertrag<br />
bei Abschluss der Globalzession<br />
schon bestanden hat. Hier kann es<br />
je nach vertraglicher Gestaltung vorkommen,<br />
dass die Globalzession der Bank im Range nach<br />
der im Rahmen der Zentralregulierung vorgenommenen<br />
Zession an den Zentralregulierer<br />
steht. Die Abtretung der Rückgewähransprüche<br />
des Lieferanten gegen den Zentralregulierer<br />
ist hier indes wenig sinnvoll, da die Forderungen<br />
des Lieferanten regelmäßig (siehe<br />
Tabelle unten) bedingt auf den Zentralregulierer<br />
übertragen werden (mit Zahlung bzw. mit<br />
Inanspruchnahme aus Delkredere) und daher<br />
bei Eintritt dieser Bedingung die Forderung<br />
des Lieferanten gegen das Mitglied erloschen ist<br />
und somit keine Rückgewähransprüche bestehen<br />
(siehe Frage 8 KatAP).<br />
Im Falle der Vorfinanzierung durch den Zentralregulierer<br />
lässt sich dieser die Forderungen<br />
gegen den Käufer bei Zahlung des Kaufpreises<br />
zedieren. Die Forderung des Lieferanten ist<br />
durch Zahlung erloschen, sodass diese vorfinanzierte<br />
Forderung auch nicht mehr von der<br />
Globalzession erfasst wird.<br />
e) Eigentumsvorbehalt des Lieferanten<br />
(Kreditnehmers)<br />
Der Lieferant liefert die Ware regelmäßig nur<br />
unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer. Im<br />
Rahmen der Zentralregulierung lässt sich der<br />
Zentralregulierer bei Übernahme der Delkrede-<br />
Haftung regelmäßig das mit dem Anwartschaftsrecht<br />
des Käufers belastete Eigentum des<br />
Lieferanten übertragen, wobei die Übertragung<br />
schon bei Absendung der Ware erfolgt, da dann<br />
auch schon die Delkredere-Haftung entsteht.<br />
Der Lieferant tauscht somit eine Sachsicherheit<br />
(Eigentum) gegen eine Personalsicherheit (Delkredere,<br />
siehe Frage 9 KatAP).<br />
Dieser Umstand gewinnt insbesondere dann<br />
an Bedeutung, wenn der Zentralregulierer<br />
in Zahlungsschwierigkeiten kommt. Der Lieferant<br />
sollte versuchen, das mit dem Eigentumsvorbehalt<br />
belastete Eigentum nur unter<br />
der aufschiebenden Bedingung der Zahlung<br />
durch den Zentralregulierer auf diesen zu<br />
übertragen (ggf. lässt sich dieser Hinweis an<br />
den Lieferanten im Rahmen der Außenprüfung<br />
platzieren). Oft dürfte jedoch wegen<br />
der marktbeherrschenden Stellung der Zentralregulierer<br />
dieses nicht umzusetzen sein,<br />
sodass das Risiko ggf. im Rahmen der Bewertung<br />
über geeignete Sicherheitsabschläge<br />
aufzufangen ist.<br />
f) Absicherung des Ausfallrisikos des Mitglieds<br />
bzw. des Zentralregulierers<br />
Oft sichert sich der Lieferant das Ausfallrisiko<br />
des Käufers durch eine Warenkreditversicherung<br />
ab. Im Verhältnis zum Zentralregulierer<br />
greift diese Versicherung nicht, da nach herrschender<br />
Meinung die Forderung aus dem Zentralregulierungsvertrag<br />
– wie oben dargestellt<br />
– keine kaufvertragliche Forderung darstellt.<br />
Soweit bei der Zentralregulierung der Käufer<br />
zahlungsunfähig wird, erfolgt die Zahlung<br />
im Rahmen des Delkredere durch den<br />
Zentralregulierer.<br />
Interessant ist jedoch die Frage, wer das Risiko<br />
der Insolvenz des Zentralregulierers trägt,<br />
insbesondere wenn der Käufer den Rechnungsbetrag<br />
schon an den Zentralregulierer<br />
gezahlt, dieser den Betrag aber noch nicht<br />
an den Lieferanten weitergeleitet hat (siehe<br />
Frage 10 KatAP).<br />
Hier ist zu differenzieren: Wenn der Lieferant<br />
seine Forderung gegen den Käufer im Rahmen<br />
einer Inkassozession vor Regulierung an den<br />
Zentralregulierer abgetreten hat, so wird der<br />
Käufer mit Zahlung des Kaufpreises an den<br />
Zentralregulierer von seiner Schuld frei (§ 362<br />
Abs. 1 BGB). Der Lieferant hat dann keinen<br />
Anspruch mehr gegen den Käufer. Die Abtretung<br />
der Kaufpreisforderung an den Zentralregulierer<br />
vor Regulierung findet sich in der<br />
Praxis eher selten (siehe Beispiele unten), da<br />
dieses schon eher in die Richtung des vorfinanzierten<br />
Factorings geht.<br />
Ggf. ergibt sich in den Fällen, in denen die<br />
Mitglieder mit schuldbefreiender Wirkung an<br />
den Zentralregulierer zahlen, für den Lieferanten<br />
(die Bank) ein Klumpenrisiko, welches<br />
je nach Bonität des Verbands durch eine zusätz-<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
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