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Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

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greift hier der Prioritätsgrundsatz zugunsten<br />

der Bank, soweit der Zentralregulierungsvertrag<br />

nach der Globalzession entstanden ist.<br />

Die Bank wird ihr Sicherungsrecht im Verhältnis<br />

zum Zentralregulierer behalten.<br />

Etwas anderes gilt dann, wenn der Zentralregulierungsvertrag<br />

bei Abschluss der Globalzession<br />

schon bestanden hat. Hier kann es<br />

je nach vertraglicher Gestaltung vorkommen,<br />

dass die Globalzession der Bank im Range nach<br />

der im Rahmen der Zentralregulierung vorgenommenen<br />

Zession an den Zentralregulierer<br />

steht. Die Abtretung der Rückgewähransprüche<br />

des Lieferanten gegen den Zentralregulierer<br />

ist hier indes wenig sinnvoll, da die Forderungen<br />

des Lieferanten regelmäßig (siehe<br />

Tabelle unten) bedingt auf den Zentralregulierer<br />

übertragen werden (mit Zahlung bzw. mit<br />

Inanspruchnahme aus Delkredere) und daher<br />

bei Eintritt dieser Bedingung die Forderung<br />

des Lieferanten gegen das Mitglied erloschen ist<br />

und somit keine Rückgewähransprüche bestehen<br />

(siehe Frage 8 KatAP).<br />

Im Falle der Vorfinanzierung durch den Zentralregulierer<br />

lässt sich dieser die Forderungen<br />

gegen den Käufer bei Zahlung des Kaufpreises<br />

zedieren. Die Forderung des Lieferanten ist<br />

durch Zahlung erloschen, sodass diese vorfinanzierte<br />

Forderung auch nicht mehr von der<br />

Globalzession erfasst wird.<br />

e) Eigentumsvorbehalt des Lieferanten<br />

(Kreditnehmers)<br />

Der Lieferant liefert die Ware regelmäßig nur<br />

unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer. Im<br />

Rahmen der Zentralregulierung lässt sich der<br />

Zentralregulierer bei Übernahme der Delkrede-<br />

Haftung regelmäßig das mit dem Anwartschaftsrecht<br />

des Käufers belastete Eigentum des<br />

Lieferanten übertragen, wobei die Übertragung<br />

schon bei Absendung der Ware erfolgt, da dann<br />

auch schon die Delkredere-Haftung entsteht.<br />

Der Lieferant tauscht somit eine Sachsicherheit<br />

(Eigentum) gegen eine Personalsicherheit (Delkredere,<br />

siehe Frage 9 KatAP).<br />

Dieser Umstand gewinnt insbesondere dann<br />

an Bedeutung, wenn der Zentralregulierer<br />

in Zahlungsschwierigkeiten kommt. Der Lieferant<br />

sollte versuchen, das mit dem Eigentumsvorbehalt<br />

belastete Eigentum nur unter<br />

der aufschiebenden Bedingung der Zahlung<br />

durch den Zentralregulierer auf diesen zu<br />

übertragen (ggf. lässt sich dieser Hinweis an<br />

den Lieferanten im Rahmen der Außenprüfung<br />

platzieren). Oft dürfte jedoch wegen<br />

der marktbeherrschenden Stellung der Zentralregulierer<br />

dieses nicht umzusetzen sein,<br />

sodass das Risiko ggf. im Rahmen der Bewertung<br />

über geeignete Sicherheitsabschläge<br />

aufzufangen ist.<br />

f) Absicherung des Ausfallrisikos des Mitglieds<br />

bzw. des Zentralregulierers<br />

Oft sichert sich der Lieferant das Ausfallrisiko<br />

des Käufers durch eine Warenkreditversicherung<br />

ab. Im Verhältnis zum Zentralregulierer<br />

greift diese Versicherung nicht, da nach herrschender<br />

Meinung die Forderung aus dem Zentralregulierungsvertrag<br />

– wie oben dargestellt<br />

– keine kaufvertragliche Forderung darstellt.<br />

Soweit bei der Zentralregulierung der Käufer<br />

zahlungsunfähig wird, erfolgt die Zahlung<br />

im Rahmen des Delkredere durch den<br />

Zentralregulierer.<br />

Interessant ist jedoch die Frage, wer das Risiko<br />

der Insolvenz des Zentralregulierers trägt,<br />

insbesondere wenn der Käufer den Rechnungsbetrag<br />

schon an den Zentralregulierer<br />

gezahlt, dieser den Betrag aber noch nicht<br />

an den Lieferanten weitergeleitet hat (siehe<br />

Frage 10 KatAP).<br />

Hier ist zu differenzieren: Wenn der Lieferant<br />

seine Forderung gegen den Käufer im Rahmen<br />

einer Inkassozession vor Regulierung an den<br />

Zentralregulierer abgetreten hat, so wird der<br />

Käufer mit Zahlung des Kaufpreises an den<br />

Zentralregulierer von seiner Schuld frei (§ 362<br />

Abs. 1 BGB). Der Lieferant hat dann keinen<br />

Anspruch mehr gegen den Käufer. Die Abtretung<br />

der Kaufpreisforderung an den Zentralregulierer<br />

vor Regulierung findet sich in der<br />

Praxis eher selten (siehe Beispiele unten), da<br />

dieses schon eher in die Richtung des vorfinanzierten<br />

Factorings geht.<br />

Ggf. ergibt sich in den Fällen, in denen die<br />

Mitglieder mit schuldbefreiender Wirkung an<br />

den Zentralregulierer zahlen, für den Lieferanten<br />

(die Bank) ein Klumpenrisiko, welches<br />

je nach Bonität des Verbands durch eine zusätz-<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

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