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Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

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Beitrag<br />

» Selbst bei bestehendemAbtretungsverbot<br />

und Anwendungdung<br />

des § 354a<br />

HGB sollte eine<br />

Bewertung nur bei<br />

Offenlegung der<br />

Abtretung und Einholung<br />

einer Verpflichtungserklärung<br />

des Zentralregulierers<br />

mit dem Inhalt,<br />

nur an die Bank zu<br />

zahlen, erfolgen. «<br />

6 BGH, NJW 1979 S. 365 ff. û die Forderungen<br />

aus der Abtretung der Zentralregulierungsansprüche<br />

unterliegen gerade nicht dem verlängertem<br />

Eigentumsvorbehalt.<br />

7 Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 354a, Rdn. 14 f.<br />

216 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Eigentumsvorbehalts wirksam geworden wäre.<br />

Soweit die regulierte Forderung einem Lieferanten<br />

nur teilweise zusteht, gilt die vorstehende<br />

Verpflichtung für diesen Teil entsprechend.“<br />

Zwar entfaltet diese Regelung nur schuldrechtlichen<br />

Charakter, da der verlängerte Eigentumsvorbehalt<br />

nur die Forderungen gegen den<br />

Käufer, nicht aber die Forderungen des Lieferanten<br />

gegen den Zentralregulierer erfasst und<br />

somit der Verzicht der Bank auf Zahlungen aus<br />

der Abtretung der Zentralregulierungsansprüche<br />

im Verhältnis zu den Forderungen aus dem verlängerten<br />

Eigentumsvorbehalt nur schuldrechtlich<br />

wirken kann. Allerdings entfaltet die bezüglich<br />

der Differenzierung zwischen dinglicher und<br />

schuldrechtlicher Verzichtsklausel bereits ergangene<br />

Rechtsprechung des BGH 6 insoweit keine<br />

Geltung. Daher dürfte die vorstehende Regelung<br />

auch im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung<br />

bzw. einer insolvenzrechtlichen Auseinandersetzung<br />

standhalten, da sie im Ergebnis<br />

dem Schutz des Vorlieferanten Rechnung trägt,<br />

soweit dieser vorab befriedigt wird.<br />

b) Abtretungsverbot und § 354a HGB<br />

Oft enthalten die Rahmenverträge zwischen<br />

dem Lieferanten und dem Zentralregulierer<br />

ein Abtretungsverbot (auch durch Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen des Verbands zulässig).<br />

Soweit das Grundgeschäft, auf das sich<br />

die Abtretung bezieht, für beide Seiten jedoch<br />

ein Handelsgeschäft ist, ist die Abtretung gem.<br />

§ 354a HGB gleichwohl wirksam.<br />

Es ist in diesem Zusammenhang sehr zweifelhaft,<br />

ob die Zentralregulierung ein Handelsgeschäft<br />

i.S. des HGB darstellt und somit in den<br />

Anwendungsbereich des § 354a HGB fällt. Die<br />

Entscheidung über diese Streitfrage kann jedoch<br />

dahinstehen. Denn selbst bei bestehendem<br />

Abtretungsverbot und Anwendung des § 354a<br />

HGB sollte eine Bewertung nur bei Offenlegung<br />

der Abtretung und Einholung einer Verpflichtungserklärung<br />

des Zentralregulierer mit dem<br />

Inhalt, nur an die Bank zu zahlen, erfolgen.<br />

c) Offenlegung der Abtretung<br />

Eine Offenlegung und das Einholen einer<br />

Verpflichtungserklärung des Zentralregulierers<br />

muss deswegen erfolgen, weil sich<br />

der Zentralregulierer sonst entweder auf das<br />

Abtretungsverbot berufen oder selbst bei<br />

Anwendbarkeit des § 354a HGB und somit<br />

wirksamer Abtretung der Ansprüche aus dem<br />

Zentralregulierungsvertrag an die Bank aufgrund<br />

der Vorschrift des § 354a Satz 2 HGB<br />

weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an<br />

den Lieferanten zahlen kann, auch wenn er<br />

von der Abtretung der Ansprüche aus dem<br />

Zentralregulierungsvertrag Kenntnis hat.<br />

Die Vorschrift des § 354a Satz 2 HGB kann nicht<br />

durch abweichende Vereinbarung ausgeschlossen<br />

werden (§ 354a Satz 3 HGB). Zwar wird in<br />

der Literatur 7 die Meinung vertreten, dass der<br />

Verband sich nach den allgemeinen Grundsätzen<br />

(§§ 138, 226, 242, 826 BGB) nicht rechtsmissbräuchlich<br />

verhalten und in derartigen Fällen<br />

Zahlungen an den Lieferanten nicht ohne Grund<br />

vornehmen darf.<br />

Da die Vorschrift des § 354a Satz 2 HGB<br />

jedoch ausdrücklich unabdingbar ist, bestehen<br />

berechtigte Zweifel, ob die Auffassung<br />

der Literatur unter Berücksichtigung der den<br />

Drittschuldner schützenden Vorschrift des<br />

§ 354a Satz 2 HGB (dieser soll sich nicht auf<br />

wechselnde Gläubiger einstellen müssen) der<br />

Rechtsprechung in jedem Einzelfall standhält.<br />

Es ist daher b.a.W. davon auszugehen, dass<br />

der Zentralregulierer selbst bei wirksamer<br />

Abtretung der Ansprüche aus dem Zentralregulierungsvertrag<br />

weiterhin schuldbefreiend<br />

an den Lieferanten zahlen kann und<br />

sich die Bank nur in Ausnahmefällen auf den<br />

Schutz durch die allgemeinen Grundsätze<br />

(§§ 138, 226, 242, 826 BGB) berufen kann.<br />

Soweit der Zentralregulierer in der Verpflichtungserklärung<br />

aber ausdrücklich erklärt, nur<br />

an die Bank zu zahlen, dürfte er von seinem<br />

aus § 354a Satz 2 HGB resultierenden Wahlrecht<br />

Gebrauch gemacht haben. Somit kann<br />

er schuldbefreiend nur noch an die Bank<br />

zahlen und sich nicht mehr auf den Schutz<br />

des § 354a Satz 3 HGB berufen.<br />

d) Prioritätsgrundsatz<br />

Soweit sich der Zentralregulierer die Forderungen<br />

des Lieferanten gegen den Käufer einschließlich<br />

aller Sicherungsrechte übertragen<br />

lässt, können diese Sicherungsrechte mit denen<br />

der Bank kollidieren (siehe Frage 8 KatAP). Da<br />

im Rahmen einer bestehenden Globalzession<br />

an die Bank die Forderungen schon mit<br />

ihrer Entstehung auf die Bank übergehen,

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