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Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

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Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferung<br />

und Leistung gegen … an die Bank ab.“<br />

b) Rechtliche Würdigung<br />

Da die Delkredere-Forderung keine kaufvertragliche<br />

Forderung darstellt, dürfte sie kaum<br />

unter dem Begriff „ … Lieferung und Leistung<br />

…“ zu subsumieren sein. Allerdings wird aus<br />

der Formulierung „… insbesondere …“ teilweise<br />

geschlossen, dass auch die Forderungen<br />

aus der Zentralregulierung erfasst sind, da<br />

diese Formulierung nur eine beispielhafte<br />

Aufzählung enthält. Nach der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung 3 muss der Umfang der<br />

abgetretenen Forderungen jedoch möglichst<br />

genau benannt werden. In diesem Zusammenhang<br />

bestehen berechtigte Zweifel, ob<br />

die Formulierung „… aus dem Geschäftsverkehr,<br />

…“ auch die Forderungen gegen die Zentralregulierer<br />

erfasst.<br />

Die Forderung gegen den Zentralregulierer<br />

sollte daher aus Vorsichtsgründen stets<br />

in einem gesonderten, nur hierauf abzielenden<br />

Abtretungsvertrag explizit abgetreten<br />

werden (siehe Frage 6 KatAP).<br />

c) Formulierungsvorschlag<br />

Gegenstand der Abtretung: Der Sicherungsgeber<br />

tritt hiermit seine gegenwärtigen und<br />

künftigen Forderungen gegen die von ihm im<br />

Zusammenhang mit dem Vertrieb der Ware eingeschalteten<br />

und/oder mit dem Einzug bzw. der<br />

Zentralregulierung seiner Forderungen jetzt<br />

und/oder künftig beauftragten Dritten (Verbände,<br />

Einkaufsgenossenschaften, Delkredere-<br />

Gesellschaften, Vertriebsunternehmen und/oder<br />

Zentralregulierer) – nachstehend Drittschuldner<br />

genannt – an die Bank ab, insbesondere seine<br />

sämtlichen Forderungen/Ansprüche auf Auszahlung<br />

der eingezogenen/regulierten Forderungen<br />

aus LuL und auf Zahlungen aus der<br />

jeweils übernommenen Delkredere-Haftung<br />

einschließlich der Ansprüche aus dafür bestehenden<br />

Rückbürgschaften/-versicherungen (z.B.<br />

Hermes-Kreditversicherung).<br />

Diese Formulierung sollte durch eine Anlage, in<br />

der der Umfang der abgetretenen Forderungen<br />

wie oben formuliert wird, in das bankübliche<br />

Verlagsformular Globalzession eingearbeitet<br />

werden.<br />

3. Weitere Probleme<br />

Im Rahmen der banküblichen Globalzession<br />

stellen sich eine Reihe weiterer allgemeiner<br />

Probleme, auf deren Relevanz für die Abtretung<br />

der Ansprüche aus Zentralregulierung nachstehend<br />

eingegangen werden soll.<br />

a) Eigentumsvorbehalt der Vorlieferanten<br />

und (dingliche) Verzichtsklausel<br />

Nach der Rechtsprechung des BGH 4 zum<br />

Schutz der Vorlieferanten ist eine Abtretung<br />

von Ansprüchen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt<br />

unterliegen, dann sittenwidrig,<br />

wenn sie die Ansprüche der Vorlieferanten aus<br />

dem verlängerten Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt.<br />

Daher enthalten die banküblichen<br />

Verlagsvordrucke regelmäßig auch eine sog.<br />

dingliche Teilverzichtsklausel 5 , nach der die<br />

im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts<br />

an den Vorlieferanten abgetretenen<br />

Forderungen gegen den Käufer erst dann<br />

auf die Bank übergehen, wenn sie nicht mehr<br />

vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst<br />

werden.<br />

Da die im Rahmen der Zentralregulierung entstehenden<br />

Forderungen gerade nicht vom verlängerten<br />

Eigentumsvorbehalt erfasst sind (denn<br />

es sind keine direkten Forderungen gegen den<br />

Käufer aus dem Weiterverkauf der Ware), könnte<br />

die Bank auf diesem Umweg Forderungen erhalten,<br />

die ihr eigentlich nicht zuständen, während<br />

der vom BGH geschützte Vorlieferant leer<br />

ausginge.<br />

Um hier der BGH-Rechtsprechung Genüge<br />

zu tun und nicht Gefahr zu laufen, dass die<br />

Abtretung der Ansprüche gegen den Zentralregulierer<br />

als sittenwidrig angesehen werden<br />

könnte, muss auch diese Abtretung eine entsprechende<br />

Verzichtsklausel enthalten (siehe<br />

Frage 6 KatAP).<br />

Diese sollte wie folgt lauten: „Soweit den abgetretenen<br />

Auszahlungsansprüchen die Regulierung<br />

einer Forderung zugrunde liegt, die von einem Vorlieferanten<br />

aufgrund eines branchenüblichen verlängerten<br />

Eigentumsvorbehalts gegenwärtig oder<br />

künftig berechtigterweise in Anspruch genommen<br />

werden könnte, wird die Bank die nachgewiesenen<br />

Rechte so berücksichtigen, als ob die Abtretung<br />

an sie erst nach dem Erlöschen des verlängerten<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Die Forderung<br />

gegen den Zentralregulierer<br />

sollte aus<br />

Vorsichtsgründen<br />

Vorsichtsgründen<br />

stets in einem gesonderten,<br />

nur hierauf<br />

abzielenden<br />

Abtretungsvertrag<br />

explizit explizit abgetreten<br />

werden. «<br />

3 BGH, NJW-RR 2003 S. 1690 f., wonach im Zweifel<br />

bei zu allgemeiner Formulierung nur bestehende<br />

Forderungen abgetreten werden; BGH,<br />

NJW 2000 S. 276 (277) zur Frage der Bestimmbarkeit;<br />

auch Palandt, BGB 65. Auflage 2006<br />

§ 398 Rdn. 14 f. m.w.N.<br />

4 Erstmals BGH, NJW 1959 S. 1533 ff.; BGH, NJW<br />

1999 S. 2588 (2589) m.w.N.; BGH, WM 1999, S.<br />

940 m.w.N.<br />

5 Zur Entwicklung von schuldrechtlicher zu dinglicher<br />

Verzichtsklausel siehe Scholz/Lwowski, Das<br />

Recht der Kreditsicherung, Rdn. 762 ff.<br />

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