Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker
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Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferung<br />
und Leistung gegen … an die Bank ab.“<br />
b) Rechtliche Würdigung<br />
Da die Delkredere-Forderung keine kaufvertragliche<br />
Forderung darstellt, dürfte sie kaum<br />
unter dem Begriff „ … Lieferung und Leistung<br />
…“ zu subsumieren sein. Allerdings wird aus<br />
der Formulierung „… insbesondere …“ teilweise<br />
geschlossen, dass auch die Forderungen<br />
aus der Zentralregulierung erfasst sind, da<br />
diese Formulierung nur eine beispielhafte<br />
Aufzählung enthält. Nach der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung 3 muss der Umfang der<br />
abgetretenen Forderungen jedoch möglichst<br />
genau benannt werden. In diesem Zusammenhang<br />
bestehen berechtigte Zweifel, ob<br />
die Formulierung „… aus dem Geschäftsverkehr,<br />
…“ auch die Forderungen gegen die Zentralregulierer<br />
erfasst.<br />
Die Forderung gegen den Zentralregulierer<br />
sollte daher aus Vorsichtsgründen stets<br />
in einem gesonderten, nur hierauf abzielenden<br />
Abtretungsvertrag explizit abgetreten<br />
werden (siehe Frage 6 KatAP).<br />
c) Formulierungsvorschlag<br />
Gegenstand der Abtretung: Der Sicherungsgeber<br />
tritt hiermit seine gegenwärtigen und<br />
künftigen Forderungen gegen die von ihm im<br />
Zusammenhang mit dem Vertrieb der Ware eingeschalteten<br />
und/oder mit dem Einzug bzw. der<br />
Zentralregulierung seiner Forderungen jetzt<br />
und/oder künftig beauftragten Dritten (Verbände,<br />
Einkaufsgenossenschaften, Delkredere-<br />
Gesellschaften, Vertriebsunternehmen und/oder<br />
Zentralregulierer) – nachstehend Drittschuldner<br />
genannt – an die Bank ab, insbesondere seine<br />
sämtlichen Forderungen/Ansprüche auf Auszahlung<br />
der eingezogenen/regulierten Forderungen<br />
aus LuL und auf Zahlungen aus der<br />
jeweils übernommenen Delkredere-Haftung<br />
einschließlich der Ansprüche aus dafür bestehenden<br />
Rückbürgschaften/-versicherungen (z.B.<br />
Hermes-Kreditversicherung).<br />
Diese Formulierung sollte durch eine Anlage, in<br />
der der Umfang der abgetretenen Forderungen<br />
wie oben formuliert wird, in das bankübliche<br />
Verlagsformular Globalzession eingearbeitet<br />
werden.<br />
3. Weitere Probleme<br />
Im Rahmen der banküblichen Globalzession<br />
stellen sich eine Reihe weiterer allgemeiner<br />
Probleme, auf deren Relevanz für die Abtretung<br />
der Ansprüche aus Zentralregulierung nachstehend<br />
eingegangen werden soll.<br />
a) Eigentumsvorbehalt der Vorlieferanten<br />
und (dingliche) Verzichtsklausel<br />
Nach der Rechtsprechung des BGH 4 zum<br />
Schutz der Vorlieferanten ist eine Abtretung<br />
von Ansprüchen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt<br />
unterliegen, dann sittenwidrig,<br />
wenn sie die Ansprüche der Vorlieferanten aus<br />
dem verlängerten Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt.<br />
Daher enthalten die banküblichen<br />
Verlagsvordrucke regelmäßig auch eine sog.<br />
dingliche Teilverzichtsklausel 5 , nach der die<br />
im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts<br />
an den Vorlieferanten abgetretenen<br />
Forderungen gegen den Käufer erst dann<br />
auf die Bank übergehen, wenn sie nicht mehr<br />
vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst<br />
werden.<br />
Da die im Rahmen der Zentralregulierung entstehenden<br />
Forderungen gerade nicht vom verlängerten<br />
Eigentumsvorbehalt erfasst sind (denn<br />
es sind keine direkten Forderungen gegen den<br />
Käufer aus dem Weiterverkauf der Ware), könnte<br />
die Bank auf diesem Umweg Forderungen erhalten,<br />
die ihr eigentlich nicht zuständen, während<br />
der vom BGH geschützte Vorlieferant leer<br />
ausginge.<br />
Um hier der BGH-Rechtsprechung Genüge<br />
zu tun und nicht Gefahr zu laufen, dass die<br />
Abtretung der Ansprüche gegen den Zentralregulierer<br />
als sittenwidrig angesehen werden<br />
könnte, muss auch diese Abtretung eine entsprechende<br />
Verzichtsklausel enthalten (siehe<br />
Frage 6 KatAP).<br />
Diese sollte wie folgt lauten: „Soweit den abgetretenen<br />
Auszahlungsansprüchen die Regulierung<br />
einer Forderung zugrunde liegt, die von einem Vorlieferanten<br />
aufgrund eines branchenüblichen verlängerten<br />
Eigentumsvorbehalts gegenwärtig oder<br />
künftig berechtigterweise in Anspruch genommen<br />
werden könnte, wird die Bank die nachgewiesenen<br />
Rechte so berücksichtigen, als ob die Abtretung<br />
an sie erst nach dem Erlöschen des verlängerten<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Die Forderung<br />
gegen den Zentralregulierer<br />
sollte aus<br />
Vorsichtsgründen<br />
Vorsichtsgründen<br />
stets in einem gesonderten,<br />
nur hierauf<br />
abzielenden<br />
Abtretungsvertrag<br />
explizit explizit abgetreten<br />
werden. «<br />
3 BGH, NJW-RR 2003 S. 1690 f., wonach im Zweifel<br />
bei zu allgemeiner Formulierung nur bestehende<br />
Forderungen abgetreten werden; BGH,<br />
NJW 2000 S. 276 (277) zur Frage der Bestimmbarkeit;<br />
auch Palandt, BGB 65. Auflage 2006<br />
§ 398 Rdn. 14 f. m.w.N.<br />
4 Erstmals BGH, NJW 1959 S. 1533 ff.; BGH, NJW<br />
1999 S. 2588 (2589) m.w.N.; BGH, WM 1999, S.<br />
940 m.w.N.<br />
5 Zur Entwicklung von schuldrechtlicher zu dinglicher<br />
Verzichtsklausel siehe Scholz/Lwowski, Das<br />
Recht der Kreditsicherung, Rdn. 762 ff.<br />
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