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Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

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Beitrag<br />

» Bei der Beurteilung<br />

der Auswirkungen<br />

der Zentralregulierung<br />

auf die<br />

bestehenden Sicherungsverträgezwischen<br />

Bank und<br />

Lieferanten ist die<br />

Einsicht in die der<br />

Zentralregulierung<br />

zugrunde liegenden<br />

Verträge unabdingbar,<br />

um zu einer<br />

konkreten Einschätzung<br />

zu kommen. «<br />

2 OLG Düsseldorf 23 U 3/<strong>04</strong> vom 15.06.20<strong>04</strong>; wohl<br />

auch BGH, NJW-RR 2003 S. 1690 (1691) – der<br />

BGH spricht hier von Verbindlichkeiten des Mitglieds<br />

gegen den Lieferanten; zum Meinungsstand<br />

auch Emde, a.a.O. (Fn. 1), S. 1584 ff. m.w.N.<br />

und Heeseler/Rossel, WM 2003 S. 2360.<br />

214 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

III. Vertragliche Beziehungen<br />

1. Ausgangspunkt<br />

Die Ausgestaltung der Zentralregulierung ist<br />

sehr facettenreich. Es kommt immer auf die<br />

im Einzelfall geschlossenen Verträge an. Bei<br />

der Beurteilung der Auswirkungen der Zentralregulierung<br />

auf die bestehenden Sicherungsverträge<br />

zwischen der Bank und dem<br />

Lieferanten, insbesondere auf die Globalzession,<br />

und zur Besicherung der Ansprüche aus<br />

der Zentralregulierung ist daher die Einsicht<br />

in die der Zentralregulierung zugrunde liegenden<br />

Verträge unabdingbar, um zu einer<br />

konkreten Einschätzung zu kommen (siehe<br />

Fragen 1, 4 + 5 KatAP). Am Ende dieser Ausführungen<br />

findet sich eine Aufstellung von<br />

bekannten Zentralregulierungsvereinbarungen.<br />

Diese Tabelle gibt den Status quo<br />

der dem Autor per heute bekannten Bedingungen<br />

wieder.<br />

Da die Zentralregulierung erst in den letzten<br />

Jahren an Bedeutung gewonnen hat, gibt es<br />

zu diesem Bereich wenig Rechtsprechung. Insbesondere<br />

der BGH hat sich mit dieser Thematik<br />

kaum befasst.<br />

Ungeachtet der Vielgestaltigkeit der Zentralregulierung<br />

lassen sich folgende Grundmuster<br />

erkennen.<br />

2. Zentralregulierer = Käufer<br />

Der Kaufvertrag wird direkt zwischen Lieferant<br />

und Zentralregulierer geschlossen (siehe Frage 1<br />

KatAP). Letzterer veräußert die Ware weiter an<br />

seine Mitglieder. In dieser Konstellation ist der<br />

Zentralregulierer direkter Vertragspartner des<br />

Lieferanten, ein Vertrag zwischen Lieferant<br />

und Mitglied kommt nicht zustande. Die kaufvertragliche<br />

Forderung entsteht allein zwischen<br />

dem Lieferanten und dem Zentralregulierer und<br />

ist unmittelbar von der Globalzession als Forderung<br />

aus LuL erfasst. Diese Gestaltung ist jedoch<br />

in der Praxis eher selten.<br />

3. Dreiecksverhältnis, Verband „nur“<br />

Zentralregulierer<br />

Regelmäßig erfolgt die vertragliche Gestaltung<br />

der Zentralregulierung durch bilaterale Vertragsgestaltung<br />

(siehe Fragen 1, 4 +5 KatAP).<br />

Dabei schließen Lieferant und Zentralregulierer<br />

einen Rahmenvertrag, der die Gruppenkonditionen<br />

und die Delkredere-Gebühr festlegt. Der<br />

Abruf der einzelnen Ware erfolgt direkt durch<br />

das Mitglied (= Käufer), das damit nach der<br />

herrschenden Meinung 2 den Kaufvertrag mit<br />

dem Lieferanten schließt. Der Käufer schließt<br />

seinerseits wiederum mit dem Zentralregulierer<br />

einen Vertrag über die Zentralregulierung.<br />

Im Einzelfall sind die Käufer auch gesellschaftsrechtlich<br />

am Zentralregulierer beteiligt.<br />

Die Forderung des Lieferanten gegen den<br />

Zentralregulierer stellt in dieser Konstellation<br />

keine kaufvertragliche Forderung dar. Diese<br />

besteht allein zwischen dem Lieferanten und<br />

dem Käufer. Durch die Übersendung einer Rechnungskopie<br />

an den Zentralregulierer – dazu verpflichtet<br />

sich der Lieferant i.d.R. – erhält der Zentralregulierer<br />

Kenntnis von der Forderung und<br />

kann daher die Zentralregulierung übernehmen,<br />

indem er den Kaufpreis vom Käufer einzieht<br />

und dann, i.d.R. bei Fälligkeit, an den Lieferanten<br />

weiterleitet.<br />

IV. Auswirkungen auf die Besicherung<br />

der Bank<br />

1. Zentralregulierer = Käufer<br />

Wie bereits unter III. 2 erläutert, entstehen in<br />

dem Fall, dass der Zentralregulierer selbst als<br />

Käufer in Erscheinung tritt, keine besonderen<br />

Probleme, da die kaufvertragliche Forderung<br />

allein zwischen dem Lieferanten und dem Zentralregulierer<br />

besteht und daher im Rahmen<br />

der banküblichen Globalzession erfasst ist.<br />

2. Dreiecksverhältnis, Verband „nur“<br />

Zentralregulierer<br />

a) Das Problem<br />

Ungeklärt ist, ob die Forderungen gegen den<br />

Zentralregulierer, insbesondere die Delkredere-Forderung,<br />

von der Globalzession erfasst<br />

sind, da der Begriff „Forderungen aus Zentralregulierung“<br />

in den banküblichen Verlagsvordrucken<br />

zur Globalzession nicht enthalten<br />

ist. In den banküblichen Formularen (z.B. DG<br />

Verlag) heißt es:<br />

„Der Sicherungsgeber tritt sämtliche gegenwärtigen<br />

und künftigen Ansprüche aus dem

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