Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker
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Beitrag<br />
» Bei der Beurteilung<br />
der Auswirkungen<br />
der Zentralregulierung<br />
auf die<br />
bestehenden Sicherungsverträgezwischen<br />
Bank und<br />
Lieferanten ist die<br />
Einsicht in die der<br />
Zentralregulierung<br />
zugrunde liegenden<br />
Verträge unabdingbar,<br />
um zu einer<br />
konkreten Einschätzung<br />
zu kommen. «<br />
2 OLG Düsseldorf 23 U 3/<strong>04</strong> vom 15.06.20<strong>04</strong>; wohl<br />
auch BGH, NJW-RR 2003 S. 1690 (1691) – der<br />
BGH spricht hier von Verbindlichkeiten des Mitglieds<br />
gegen den Lieferanten; zum Meinungsstand<br />
auch Emde, a.a.O. (Fn. 1), S. 1584 ff. m.w.N.<br />
und Heeseler/Rossel, WM 2003 S. 2360.<br />
214 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
III. Vertragliche Beziehungen<br />
1. Ausgangspunkt<br />
Die Ausgestaltung der Zentralregulierung ist<br />
sehr facettenreich. Es kommt immer auf die<br />
im Einzelfall geschlossenen Verträge an. Bei<br />
der Beurteilung der Auswirkungen der Zentralregulierung<br />
auf die bestehenden Sicherungsverträge<br />
zwischen der Bank und dem<br />
Lieferanten, insbesondere auf die Globalzession,<br />
und zur Besicherung der Ansprüche aus<br />
der Zentralregulierung ist daher die Einsicht<br />
in die der Zentralregulierung zugrunde liegenden<br />
Verträge unabdingbar, um zu einer<br />
konkreten Einschätzung zu kommen (siehe<br />
Fragen 1, 4 + 5 KatAP). Am Ende dieser Ausführungen<br />
findet sich eine Aufstellung von<br />
bekannten Zentralregulierungsvereinbarungen.<br />
Diese Tabelle gibt den Status quo<br />
der dem Autor per heute bekannten Bedingungen<br />
wieder.<br />
Da die Zentralregulierung erst in den letzten<br />
Jahren an Bedeutung gewonnen hat, gibt es<br />
zu diesem Bereich wenig Rechtsprechung. Insbesondere<br />
der BGH hat sich mit dieser Thematik<br />
kaum befasst.<br />
Ungeachtet der Vielgestaltigkeit der Zentralregulierung<br />
lassen sich folgende Grundmuster<br />
erkennen.<br />
2. Zentralregulierer = Käufer<br />
Der Kaufvertrag wird direkt zwischen Lieferant<br />
und Zentralregulierer geschlossen (siehe Frage 1<br />
KatAP). Letzterer veräußert die Ware weiter an<br />
seine Mitglieder. In dieser Konstellation ist der<br />
Zentralregulierer direkter Vertragspartner des<br />
Lieferanten, ein Vertrag zwischen Lieferant<br />
und Mitglied kommt nicht zustande. Die kaufvertragliche<br />
Forderung entsteht allein zwischen<br />
dem Lieferanten und dem Zentralregulierer und<br />
ist unmittelbar von der Globalzession als Forderung<br />
aus LuL erfasst. Diese Gestaltung ist jedoch<br />
in der Praxis eher selten.<br />
3. Dreiecksverhältnis, Verband „nur“<br />
Zentralregulierer<br />
Regelmäßig erfolgt die vertragliche Gestaltung<br />
der Zentralregulierung durch bilaterale Vertragsgestaltung<br />
(siehe Fragen 1, 4 +5 KatAP).<br />
Dabei schließen Lieferant und Zentralregulierer<br />
einen Rahmenvertrag, der die Gruppenkonditionen<br />
und die Delkredere-Gebühr festlegt. Der<br />
Abruf der einzelnen Ware erfolgt direkt durch<br />
das Mitglied (= Käufer), das damit nach der<br />
herrschenden Meinung 2 den Kaufvertrag mit<br />
dem Lieferanten schließt. Der Käufer schließt<br />
seinerseits wiederum mit dem Zentralregulierer<br />
einen Vertrag über die Zentralregulierung.<br />
Im Einzelfall sind die Käufer auch gesellschaftsrechtlich<br />
am Zentralregulierer beteiligt.<br />
Die Forderung des Lieferanten gegen den<br />
Zentralregulierer stellt in dieser Konstellation<br />
keine kaufvertragliche Forderung dar. Diese<br />
besteht allein zwischen dem Lieferanten und<br />
dem Käufer. Durch die Übersendung einer Rechnungskopie<br />
an den Zentralregulierer – dazu verpflichtet<br />
sich der Lieferant i.d.R. – erhält der Zentralregulierer<br />
Kenntnis von der Forderung und<br />
kann daher die Zentralregulierung übernehmen,<br />
indem er den Kaufpreis vom Käufer einzieht<br />
und dann, i.d.R. bei Fälligkeit, an den Lieferanten<br />
weiterleitet.<br />
IV. Auswirkungen auf die Besicherung<br />
der Bank<br />
1. Zentralregulierer = Käufer<br />
Wie bereits unter III. 2 erläutert, entstehen in<br />
dem Fall, dass der Zentralregulierer selbst als<br />
Käufer in Erscheinung tritt, keine besonderen<br />
Probleme, da die kaufvertragliche Forderung<br />
allein zwischen dem Lieferanten und dem Zentralregulierer<br />
besteht und daher im Rahmen<br />
der banküblichen Globalzession erfasst ist.<br />
2. Dreiecksverhältnis, Verband „nur“<br />
Zentralregulierer<br />
a) Das Problem<br />
Ungeklärt ist, ob die Forderungen gegen den<br />
Zentralregulierer, insbesondere die Delkredere-Forderung,<br />
von der Globalzession erfasst<br />
sind, da der Begriff „Forderungen aus Zentralregulierung“<br />
in den banküblichen Verlagsvordrucken<br />
zur Globalzession nicht enthalten<br />
ist. In den banküblichen Formularen (z.B. DG<br />
Verlag) heißt es:<br />
„Der Sicherungsgeber tritt sämtliche gegenwärtigen<br />
und künftigen Ansprüche aus dem