Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker
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2<strong>04</strong><br />
Beitrag<br />
» Diese Vorgehensweise<br />
trägt der Tendenz<br />
weg von der<br />
regelbasierten hin<br />
zu zu einer prinzipienorientiertenAufsicht<br />
Rechnung. Rechnung. «<br />
5 Vgl. dazu die Veröffentlichung der Endfassung<br />
der MaRisk durch die BaFin am 20.12.2005,<br />
S. 7 f.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
der Bestandsaufnahme einer Intensivbegleitung<br />
des Kunden keine Aussichten auf Erfolg eingeräumt<br />
werden, direkt in die Abwicklung. Der<br />
MaK-Status Sanierung findet hier ebenso wie im<br />
Privatkunden-Kreditportfolio keine Anwendung.<br />
Handelt es sich um einen Firmenkunden bis<br />
1,5 Mio. € Risiko- bzw. 500 T€ Blankokreditvolumen<br />
und führt die durchgeführte Grobanalyse<br />
zum Ergebnis Sanierung, so wird ein Sanierungskonzept<br />
angefordert, das der Kunde zusammen<br />
mit seinem Steuerberater erstellt und das mindestens<br />
folgende Anforderungen erfüllen muss:<br />
ß<br />
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ß<br />
Analyse der Krisensituation.<br />
Kurz- bzw. mittelfristiger Maßnahmenplan.<br />
Umsatz- und Ertragsvorschau für 1 Jahr.<br />
Liquiditätsplanung für mindestens 6 Monate.<br />
Von einem Firmenkunden oberhalb der soeben<br />
dargestellten Volumen wird ein Sanierungsgutachten<br />
durch einen externen branchenkundigen<br />
Berater oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer<br />
eingefordert. Das Sanierungsgutachten<br />
sollte sich grundsätzlich an den Erfordernissen<br />
des IDW-FAR 1/1991 orientieren. Wichtiger<br />
als der formale Gliederungsaufbau ist jedoch,<br />
dass das Sanierungsgutachten die Bank in die<br />
Lage versetzt, die Maßnahmen zur Krisenbeseitigung<br />
zu plausibilisieren und damit eine haftungsrechtlich<br />
abgesicherte Entscheidung zur<br />
Begleitung der Sanierung treffen zu können.<br />
3. Abwicklung<br />
Der Problemkreditstatus Abwicklung muss<br />
nicht zwangsläufig die Handlungsvorgabe Kündigung<br />
und Verwertung nach sich ziehen. Eine<br />
z.B. einvernehmlich mit dem Schuldner getroffene<br />
Rückzahlungsregelung, die mit einer<br />
gleichzeitigen Beschränkung der Geschäftsverbindung<br />
auf die Rückführung einhergeht,<br />
kann ebenfalls den Status Abwicklung erhalten.<br />
Die Bank ordnet diese Fälle ihrem Abbauportfolio<br />
zu und spricht von „stillen Abwicklungen“.<br />
Diese Vorgehensweise sollte jedoch<br />
nicht den Regelfall darstellen, sondern ausgewählte<br />
und begründete Einzelfälle betreffen.<br />
Die vorgenannte Vorgehensweise führt dazu,<br />
dass bei der Begleitung von Unternehmen<br />
in der Krise dem Risikogehalt sowie Art und<br />
Umfang der getätigten Kreditgeschäfte ausreichend<br />
Rechnung getragen werden kann.<br />
Überzogene Anforderungen an Sanierungsprozesse,<br />
die bei im Großbankumfeld angesiedelten<br />
größeren Finanzierungsvolumen durchaus<br />
ihre Berechtigung haben, werden mit den<br />
vorstehenden Zuordnungskriterien auf den<br />
richtigen „Zoomfaktor“ eingestellt. Sie ermöglichen<br />
somit ein vor Ort durchführbares Handling,<br />
das die aufsichtsrechtlichen Anforderungen<br />
unter Inanspruchnahme der möglichen Erleichterungen<br />
(Öffnungsklauseln) auch für die zur<br />
Einführung anstehenden MaRisk erfüllen kann.<br />
VI. Anmerkungen zur Vorgehensweise<br />
Die von der Volksbank-Raiffeisenbank Erlangen-Höchstadt<br />
eG angewandte Vorgehensweise<br />
trägt der Tendenz weg von der traditionell<br />
regelbasierten Aufsicht hin zu einer prinzipienorientierten<br />
Aufsicht 5 Rechnung. Definierte<br />
Volumensgrenzen entspringen dem bankindividuellen<br />
Geschäftsumfeld.<br />
Die Problemkredite, für die im Lösungsvorschlag<br />
der alternative Status Intensivbetreuung gewählt<br />
wird, sind aus Sicht der Bank einerseits nicht so<br />
bedeutsam, dass für sie der Status „Sanierung“ mit<br />
den entsprechenden Folgemaßnahmen gelten<br />
soll. Andererseits bestehen bei diesen Krediten<br />
doch solche Besonderheiten, dass in die weitere<br />
Bearbeitung zumindest der „Krisenspezialist“ der<br />
Bank eingeschaltet wird. Im Ergebnis soll somit<br />
eine „Sanierung light“ erreicht werden. Aus Sicht<br />
der MaRisk fallen diese Kredite jedoch in das sog.<br />
Mengengeschäft, da letztendlich – trotz entsprechender<br />
Negativmerkmale – keine Zuordnung<br />
zum Problemkreditbereich i.S.d. MaRisk erfolgt.<br />
Soweit eine derartige Vorgehensweise gewählt<br />
wird, bedarf die Festlegung der Kriterien eines<br />
besonderen Augenmerks.<br />
Auch im Bereich der Problemkreditbearbeitung<br />
ergeben sich aus der Umsetzung der MaRisk<br />
noch Fragestellungen und Abgrenzungsprobleme.<br />
Dies hat sich letztendlich auch im<br />
Rahmen der Feststellungen bei MaK-Sonderprüfungen<br />
nach § 44 KWG durch die Deutsche<br />
Bundesbank bestätigt. Besonders bei den bankindividuellen<br />
Zuordnungskriterien zur Problemkreditbearbeitung<br />
– unter Berücksichtigung<br />
von Art, Größe und Komplexität der<br />
getätigten Geschäfte – sollten die Erleichterungsmöglichkeiten<br />
der Bankenaufsicht ausreichend<br />
in Anspruch genommen werden. £