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Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

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2<strong>04</strong><br />

Beitrag<br />

» Diese Vorgehensweise<br />

trägt der Tendenz<br />

weg von der<br />

regelbasierten hin<br />

zu zu einer prinzipienorientiertenAufsicht<br />

Rechnung. Rechnung. «<br />

5 Vgl. dazu die Veröffentlichung der Endfassung<br />

der MaRisk durch die BaFin am 20.12.2005,<br />

S. 7 f.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

der Bestandsaufnahme einer Intensivbegleitung<br />

des Kunden keine Aussichten auf Erfolg eingeräumt<br />

werden, direkt in die Abwicklung. Der<br />

MaK-Status Sanierung findet hier ebenso wie im<br />

Privatkunden-Kreditportfolio keine Anwendung.<br />

Handelt es sich um einen Firmenkunden bis<br />

1,5 Mio. € Risiko- bzw. 500 T€ Blankokreditvolumen<br />

und führt die durchgeführte Grobanalyse<br />

zum Ergebnis Sanierung, so wird ein Sanierungskonzept<br />

angefordert, das der Kunde zusammen<br />

mit seinem Steuerberater erstellt und das mindestens<br />

folgende Anforderungen erfüllen muss:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Analyse der Krisensituation.<br />

Kurz- bzw. mittelfristiger Maßnahmenplan.<br />

Umsatz- und Ertragsvorschau für 1 Jahr.<br />

Liquiditätsplanung für mindestens 6 Monate.<br />

Von einem Firmenkunden oberhalb der soeben<br />

dargestellten Volumen wird ein Sanierungsgutachten<br />

durch einen externen branchenkundigen<br />

Berater oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer<br />

eingefordert. Das Sanierungsgutachten<br />

sollte sich grundsätzlich an den Erfordernissen<br />

des IDW-FAR 1/1991 orientieren. Wichtiger<br />

als der formale Gliederungsaufbau ist jedoch,<br />

dass das Sanierungsgutachten die Bank in die<br />

Lage versetzt, die Maßnahmen zur Krisenbeseitigung<br />

zu plausibilisieren und damit eine haftungsrechtlich<br />

abgesicherte Entscheidung zur<br />

Begleitung der Sanierung treffen zu können.<br />

3. Abwicklung<br />

Der Problemkreditstatus Abwicklung muss<br />

nicht zwangsläufig die Handlungsvorgabe Kündigung<br />

und Verwertung nach sich ziehen. Eine<br />

z.B. einvernehmlich mit dem Schuldner getroffene<br />

Rückzahlungsregelung, die mit einer<br />

gleichzeitigen Beschränkung der Geschäftsverbindung<br />

auf die Rückführung einhergeht,<br />

kann ebenfalls den Status Abwicklung erhalten.<br />

Die Bank ordnet diese Fälle ihrem Abbauportfolio<br />

zu und spricht von „stillen Abwicklungen“.<br />

Diese Vorgehensweise sollte jedoch<br />

nicht den Regelfall darstellen, sondern ausgewählte<br />

und begründete Einzelfälle betreffen.<br />

Die vorgenannte Vorgehensweise führt dazu,<br />

dass bei der Begleitung von Unternehmen<br />

in der Krise dem Risikogehalt sowie Art und<br />

Umfang der getätigten Kreditgeschäfte ausreichend<br />

Rechnung getragen werden kann.<br />

Überzogene Anforderungen an Sanierungsprozesse,<br />

die bei im Großbankumfeld angesiedelten<br />

größeren Finanzierungsvolumen durchaus<br />

ihre Berechtigung haben, werden mit den<br />

vorstehenden Zuordnungskriterien auf den<br />

richtigen „Zoomfaktor“ eingestellt. Sie ermöglichen<br />

somit ein vor Ort durchführbares Handling,<br />

das die aufsichtsrechtlichen Anforderungen<br />

unter Inanspruchnahme der möglichen Erleichterungen<br />

(Öffnungsklauseln) auch für die zur<br />

Einführung anstehenden MaRisk erfüllen kann.<br />

VI. Anmerkungen zur Vorgehensweise<br />

Die von der Volksbank-Raiffeisenbank Erlangen-Höchstadt<br />

eG angewandte Vorgehensweise<br />

trägt der Tendenz weg von der traditionell<br />

regelbasierten Aufsicht hin zu einer prinzipienorientierten<br />

Aufsicht 5 Rechnung. Definierte<br />

Volumensgrenzen entspringen dem bankindividuellen<br />

Geschäftsumfeld.<br />

Die Problemkredite, für die im Lösungsvorschlag<br />

der alternative Status Intensivbetreuung gewählt<br />

wird, sind aus Sicht der Bank einerseits nicht so<br />

bedeutsam, dass für sie der Status „Sanierung“ mit<br />

den entsprechenden Folgemaßnahmen gelten<br />

soll. Andererseits bestehen bei diesen Krediten<br />

doch solche Besonderheiten, dass in die weitere<br />

Bearbeitung zumindest der „Krisenspezialist“ der<br />

Bank eingeschaltet wird. Im Ergebnis soll somit<br />

eine „Sanierung light“ erreicht werden. Aus Sicht<br />

der MaRisk fallen diese Kredite jedoch in das sog.<br />

Mengengeschäft, da letztendlich – trotz entsprechender<br />

Negativmerkmale – keine Zuordnung<br />

zum Problemkreditbereich i.S.d. MaRisk erfolgt.<br />

Soweit eine derartige Vorgehensweise gewählt<br />

wird, bedarf die Festlegung der Kriterien eines<br />

besonderen Augenmerks.<br />

Auch im Bereich der Problemkreditbearbeitung<br />

ergeben sich aus der Umsetzung der MaRisk<br />

noch Fragestellungen und Abgrenzungsprobleme.<br />

Dies hat sich letztendlich auch im<br />

Rahmen der Feststellungen bei MaK-Sonderprüfungen<br />

nach § 44 KWG durch die Deutsche<br />

Bundesbank bestätigt. Besonders bei den bankindividuellen<br />

Zuordnungskriterien zur Problemkreditbearbeitung<br />

– unter Berücksichtigung<br />

von Art, Größe und Komplexität der<br />

getätigten Geschäfte – sollten die Erleichterungsmöglichkeiten<br />

der Bankenaufsicht ausreichend<br />

in Anspruch genommen werden. £

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