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Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

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en im täglichen Geschäft grundsätzlich einerseits<br />

auf den „kleinen Handwerksbetrieb um die<br />

Ecke“ als andererseits auch auf das „international<br />

operierende Unternehmen“ anzuwenden<br />

sind. Bei einer Beteiligung an einer Sanierung<br />

stehen den Banken verschiedene Möglichkeiten<br />

zur Verfügung.<br />

Unabhängig von den Vorgaben der Bankenaufsicht<br />

wird es vor allem bei Gewährung von<br />

Überbrückungsmaßnahmen und Sanierungshilfen<br />

notwendig sein, auf Basis eines strukturierten<br />

Konzepts bzw. Maßnahmenplans<br />

(einschließlich zeitlicher Vorgaben) Entscheidungen<br />

zu treffen und die weitere Vorgehensweise<br />

festzulegen. Ohne adäquate Grundlagen<br />

kann sich ansonsten sehr schnell das Problem<br />

stellen, dass „dem schlechten Geld weiteres<br />

gutes nachgeworfen wird“. Dabei ist auch auf<br />

die Gefahr des Verfalls von Sicherungswerten,<br />

die Bevorzugung anderer Gläubiger oder die<br />

Verschiebung von Vermögenswerten zu<br />

achten. Insgesamt sollten die bankindividuellen<br />

Organisationsrichtlinien – unter Berücksichtigung<br />

von Art, Größe und Komplexität<br />

der getätigten Geschäfte – realitätsnah gestaltet<br />

werden, um flexible und einzelfallabhängige<br />

Handlungsalternativen zu ermöglichen.<br />

Zu starre und praxisferne Regelungen bergen<br />

die Gefahr von wesentlichen Verstößen gegen<br />

die Organisationsrichtlinien, die bei internen<br />

oder externen Prüfungen aufgegriffen werden.<br />

Dies zeigt sich auch aus den Feststellungen<br />

der MaK-Sonderprüfungen nach § 44 KWG<br />

durch die Deutsche Bundesbank. Als wesentliche<br />

Feststellungen wurden u.a. genannt:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Konkrete Kriterien fehlen.<br />

Fehlende Beachtung der Kriterien.<br />

Anpassung einer Musterarbeitsanweisung<br />

an bankindividuelle Kriterien ist<br />

nicht erfolgt.<br />

Bei Privatkunden fand keine Intensivbetreuung<br />

statt, obwohl keine Ausnahmeregelungen<br />

bestehen.<br />

Eine Bank definiert z. B. in ihrer Organisationsrichtlinie,<br />

dass mit der Einstufung in die<br />

Risikogruppe 3 gem. PrüfbV zwingend eine<br />

Zuordnung zum Bereich Problemkreditengagements<br />

verbunden ist. Ohne gleichzeitig<br />

Erleichterungen für das Mengengeschäft zu<br />

regeln, bedeutet dies in der Konsequenz, dass<br />

selbst für „kleinere Kreditengagements“ (z.B.<br />

Kleinhandwerker mit 50 T€ Kredithöhe) die<br />

vorgegebenen Folgemaßnahmen (an IDW-<br />

FAR 1/1991 orientiertes Sanierungsgutachten<br />

eines unabhängigen branchenerfahrenen Dritten)<br />

zwingend erforderlich sind. Praktikabilität<br />

und Kosten-Nutzen-Effekt stehen in derartigen<br />

Fällen wohl außer Frage.<br />

IV. Allgemeine Erleichterungen der<br />

MaRisk<br />

Zur Vermeidung solcher Konstellationen kann<br />

für die Bereiche Intensivbetreuung und Problemkreditbearbeitung<br />

Rdn. 76 der MaK analog<br />

angewendet werden. Unter Risikogesichtspunkten<br />

können bestimmte Arten von Kreditgeschäften<br />

oder Kredite unterhalb bestimmter<br />

Größenordnungen von der Anwendung des<br />

Verfahrens ausgenommen werden. Gleiches<br />

gilt im Regelungsbereich der MaRisk 2 . Unter<br />

Berücksichtigung von Größe, Struktur und<br />

Komplexität der getätigten Geschäfte sollten<br />

deshalb vertretbare Kriterien gewählt werden,<br />

die Kreditengagements von der Problemkreditbearbeitung<br />

nach den strikten Vorgaben der<br />

MaK/MaRisk befreien.<br />

Des Weiteren liegt es im Ermessen des Hauses,<br />

ob Kriterien für einen Übergang in die Problemkreditbearbeitung<br />

einen Automatismus<br />

statuieren oder ob es sich lediglich um Indikatoren<br />

handelt, auf deren Grundlage die Überprüfung<br />

durchgeführt wird. Auch hier sollte<br />

sich die Bank im Vorfeld ausreichend damit<br />

beschäftigen, inwieweit es für die Handhabe<br />

in der täglichen Praxis sinnvoll ist, zwingende<br />

„Muss-Kriterien“ für einen Übergang zur Problemkreditbearbeitung<br />

festzulegen. Die BaFin<br />

weist bei der Veröffentlichung der Endfassung<br />

der MaRisk ebenfalls darauf hin, dass ihr viel<br />

daran liegt, dass die MaRisk risikoadäquat<br />

umgesetzt werden können 3 . Nachfolgend<br />

werden individuelle Lösungsansätze vorgestellt,<br />

wie sie aktuell in der Raiffeisen-Volksbank<br />

Erlangen-Höchstadt eG (Bilanzsumme<br />

2005: 790 Mio. €) erarbeitet wurden.<br />

V. Kriterien für die Zuordnung zur<br />

Intensivbetreuung bzw. Sanierung<br />

Nachfolgend dargestelltes Diagramm stellt vorab<br />

die Prozesse schematisch dar 4 (siehe Abb. 2).<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Unter Berücksichtigung<br />

von Größe,<br />

Struktur und Komplexität<br />

der Engagements<br />

sollten vertretbare<br />

Kriterien<br />

die Problemkreditbearbeitung<br />

von den<br />

strikten MaRisk-Vorgaben<br />

befreien. befreien. «<br />

2 Vgl. Anlage 1 zu den MaRisk der BaFin – Regelungstext<br />

mit Erläuterungen; zu BTO 1.2.5 bzw.<br />

1.24.<br />

3 Vgl. Schreiben der BAFin vom 20.12.2005 zur Veröffentlichung<br />

der Endfassung der MaRisk, S. 5.<br />

4 In Anlehnung an die Muster-Arbeitsanweisung<br />

„Intensivbetreuung und die Problemkreditbearbeitung“<br />

des Genossenschaftsverbands Bayern<br />

e.V., S. 5.<br />

201

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