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Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

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Beitrag<br />

3 Vgl. Bauer/Göpfert/Krieger, a.a.O. (Fn. 2), § 1 AGG,<br />

Rdn. 21, 23.<br />

4 AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung)<br />

zu § 154 Nr. III.1.1.<br />

5 BAG-Urteil v. 26.09.2002, 5 AZB 19/01; BVerwG,<br />

Urteil v. 06.11.1997, 1 C 18.95; BPatGE 31, 103.<br />

196 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

sind sämtliche Bankdienstleistungen betroffen,<br />

die übrigen Merkmale lediglich bei Vorliegen<br />

eines Massengeschäfts. Vom AGG werden<br />

auch mittelbare Diskriminierungen erfasst.<br />

Eine solche soll nach der Gesetzesbegründung<br />

vorliegen, wenn dem Anschein nach neutrale<br />

Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren<br />

Personen diskriminieren, bei denen die<br />

vorgenannten Merkmale zutreffen gegenüber<br />

Personen, bei denen diese Merkmale nicht<br />

zutreffen. Sollte nach dieser Vergleichsbetrachtung<br />

eine Diskriminierung zu konstatieren sein,<br />

scheidet eine Diskriminierung wiederum aus,<br />

wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung<br />

vorliegt.<br />

1. Rasse und ethnische Herkunft<br />

Da es eine „Rasse“ nicht gibt, meint der Gesetzgeber<br />

hierbei die Benachteiligung unter rassistischen<br />

oder fremdenfeindlichen Beweggründen.<br />

Beim Merkmal ethnische Herkunft werden<br />

sämtliche Volksgruppen mit gemeinsamer Sprache,<br />

Kultur oder Religion erfasst. Hierunter<br />

fallen auch Volksgruppen innerhalb Deutschlands<br />

(Franken, Sorben, Altmärker) 3 . Allein die<br />

Behandlung aufgrund einer bestimmten Staatsangehörigkeit<br />

fällt nicht unter die Merkmale<br />

Rasse/ethnische Herkunft, da es hierfür in aller<br />

Regel einen sachlichen Grund gibt. Hierzu folgende<br />

Beispiele:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Der Bankkunde gehört einem Staat an,<br />

der unter ein UN- oder EU-Embargo fällt.<br />

Der Bankkunde hat eine fremde Staatsangehörigkeit,<br />

kann sich jedoch nicht nach den<br />

gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung<br />

und des Geldwäschegesetzes legitimieren.<br />

Der Bankkunde mit fremder Staatsangehörigkeit<br />

fragt einen Kredit an, sein Vermögen<br />

befindet sich jedoch im Ausland, so dass<br />

hierauf seitens der Bank nicht zurückgegriffen<br />

werden kann.<br />

2. Alter<br />

Das Merkmal Alter beinhaltet jedes Lebensalter,<br />

auch wenn der Gesetzgeber primär die<br />

„Älteren“ schützen wollte. Die Frage nach dem<br />

Lebensalter (indirekt durch die Frage nach dem<br />

Geburtstag) kann keine Diskriminierung darstellen,<br />

da das Lebensalter für die Bank hinsichtlich<br />

der Geschäftsfähigkeit des Kunden<br />

eine notwendige Information darstellt. Wei-<br />

terhin ist die Angabe des Alters in Kontoeröffnungsunterlagen<br />

zur Legitimation aufgrund<br />

der Abgabenordnung gefordert 4 .<br />

Die Altersbegrenzung in Förderprogrammen<br />

bei durchgeleiteten Krediten der KfW<br />

(z.B. Altersbegrenzung bei Gesellschaftern/<br />

Geschäftsführern auf 55 Jahre) ist sachlich<br />

gerechtfertigt, da eine Rückführung des<br />

Kredits in einem überschaubaren Zeitraum<br />

gewährleistet sein muss. Förderprogramme<br />

z.B. für „Junge Existenzgründer“ diskriminieren<br />

ebenso wenig, da junge Existenzgründer<br />

durchschnittlich weniger Eigenkapital einbringen<br />

können als ältere Existenzgründer<br />

und daher ein sachlicher Grund für die Förderung<br />

besteht.<br />

3. Geschlecht<br />

Soweit in Bankvordrucken die maskuline Wortform<br />

verwendet wird, stellt dies keine Diskriminierung<br />

von Frauen dar. Eine Frage nach<br />

dem Geschlecht ist legitim, um z.B. die korrekte<br />

Anrede in der Korrespondenz zu verwenden.<br />

Allein die Benennung von Vornamen ist<br />

zum Teil unzureichend, da beide Geschlechter<br />

betroffen sein könnten (Robin, Andrea).<br />

4. Behinderung<br />

Eine Diskriminierung kann hier ausgeschlossen<br />

werden. Ein Bankautomat für Gehbehinderte ist<br />

für einen Sehbehinderten nicht nützlich und<br />

umgekehrt. Den Banken kann ein allumfassender<br />

behindertengerechter Zugang zu sämtlichen<br />

Bankdienstleistungen nicht zugemutet<br />

werden, da dies mit einem nicht zu rechtfertigenden<br />

Kostenaufwand verbunden wäre.<br />

5. Religion<br />

Problematisch könnte hier die Zurückweisung<br />

der Geschäftsbeziehung zu „Scientologen“<br />

sein. Während in den USA, GB und Frankreich<br />

die Religionsgemeinschaft bejaht wird, ist die<br />

deutsche Rechtsprechung aufgrund einer<br />

„Gewinnerzielungsabsicht“ anderer Ansicht 5 .<br />

6. Sexuelle Identität<br />

Hier könnte man an die Diskriminierung von<br />

gleichgeschlechtlichen Beziehungen denken<br />

durch die Angebote Ehegattenkonto, Familien-<br />

und Kindersparbuch. Da die Ehe sogar unter

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