Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker
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Beitrag<br />
3 Vgl. Bauer/Göpfert/Krieger, a.a.O. (Fn. 2), § 1 AGG,<br />
Rdn. 21, 23.<br />
4 AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung)<br />
zu § 154 Nr. III.1.1.<br />
5 BAG-Urteil v. 26.09.2002, 5 AZB 19/01; BVerwG,<br />
Urteil v. 06.11.1997, 1 C 18.95; BPatGE 31, 103.<br />
196 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
sind sämtliche Bankdienstleistungen betroffen,<br />
die übrigen Merkmale lediglich bei Vorliegen<br />
eines Massengeschäfts. Vom AGG werden<br />
auch mittelbare Diskriminierungen erfasst.<br />
Eine solche soll nach der Gesetzesbegründung<br />
vorliegen, wenn dem Anschein nach neutrale<br />
Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren<br />
Personen diskriminieren, bei denen die<br />
vorgenannten Merkmale zutreffen gegenüber<br />
Personen, bei denen diese Merkmale nicht<br />
zutreffen. Sollte nach dieser Vergleichsbetrachtung<br />
eine Diskriminierung zu konstatieren sein,<br />
scheidet eine Diskriminierung wiederum aus,<br />
wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung<br />
vorliegt.<br />
1. Rasse und ethnische Herkunft<br />
Da es eine „Rasse“ nicht gibt, meint der Gesetzgeber<br />
hierbei die Benachteiligung unter rassistischen<br />
oder fremdenfeindlichen Beweggründen.<br />
Beim Merkmal ethnische Herkunft werden<br />
sämtliche Volksgruppen mit gemeinsamer Sprache,<br />
Kultur oder Religion erfasst. Hierunter<br />
fallen auch Volksgruppen innerhalb Deutschlands<br />
(Franken, Sorben, Altmärker) 3 . Allein die<br />
Behandlung aufgrund einer bestimmten Staatsangehörigkeit<br />
fällt nicht unter die Merkmale<br />
Rasse/ethnische Herkunft, da es hierfür in aller<br />
Regel einen sachlichen Grund gibt. Hierzu folgende<br />
Beispiele:<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Der Bankkunde gehört einem Staat an,<br />
der unter ein UN- oder EU-Embargo fällt.<br />
Der Bankkunde hat eine fremde Staatsangehörigkeit,<br />
kann sich jedoch nicht nach den<br />
gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung<br />
und des Geldwäschegesetzes legitimieren.<br />
Der Bankkunde mit fremder Staatsangehörigkeit<br />
fragt einen Kredit an, sein Vermögen<br />
befindet sich jedoch im Ausland, so dass<br />
hierauf seitens der Bank nicht zurückgegriffen<br />
werden kann.<br />
2. Alter<br />
Das Merkmal Alter beinhaltet jedes Lebensalter,<br />
auch wenn der Gesetzgeber primär die<br />
„Älteren“ schützen wollte. Die Frage nach dem<br />
Lebensalter (indirekt durch die Frage nach dem<br />
Geburtstag) kann keine Diskriminierung darstellen,<br />
da das Lebensalter für die Bank hinsichtlich<br />
der Geschäftsfähigkeit des Kunden<br />
eine notwendige Information darstellt. Wei-<br />
terhin ist die Angabe des Alters in Kontoeröffnungsunterlagen<br />
zur Legitimation aufgrund<br />
der Abgabenordnung gefordert 4 .<br />
Die Altersbegrenzung in Förderprogrammen<br />
bei durchgeleiteten Krediten der KfW<br />
(z.B. Altersbegrenzung bei Gesellschaftern/<br />
Geschäftsführern auf 55 Jahre) ist sachlich<br />
gerechtfertigt, da eine Rückführung des<br />
Kredits in einem überschaubaren Zeitraum<br />
gewährleistet sein muss. Förderprogramme<br />
z.B. für „Junge Existenzgründer“ diskriminieren<br />
ebenso wenig, da junge Existenzgründer<br />
durchschnittlich weniger Eigenkapital einbringen<br />
können als ältere Existenzgründer<br />
und daher ein sachlicher Grund für die Förderung<br />
besteht.<br />
3. Geschlecht<br />
Soweit in Bankvordrucken die maskuline Wortform<br />
verwendet wird, stellt dies keine Diskriminierung<br />
von Frauen dar. Eine Frage nach<br />
dem Geschlecht ist legitim, um z.B. die korrekte<br />
Anrede in der Korrespondenz zu verwenden.<br />
Allein die Benennung von Vornamen ist<br />
zum Teil unzureichend, da beide Geschlechter<br />
betroffen sein könnten (Robin, Andrea).<br />
4. Behinderung<br />
Eine Diskriminierung kann hier ausgeschlossen<br />
werden. Ein Bankautomat für Gehbehinderte ist<br />
für einen Sehbehinderten nicht nützlich und<br />
umgekehrt. Den Banken kann ein allumfassender<br />
behindertengerechter Zugang zu sämtlichen<br />
Bankdienstleistungen nicht zugemutet<br />
werden, da dies mit einem nicht zu rechtfertigenden<br />
Kostenaufwand verbunden wäre.<br />
5. Religion<br />
Problematisch könnte hier die Zurückweisung<br />
der Geschäftsbeziehung zu „Scientologen“<br />
sein. Während in den USA, GB und Frankreich<br />
die Religionsgemeinschaft bejaht wird, ist die<br />
deutsche Rechtsprechung aufgrund einer<br />
„Gewinnerzielungsabsicht“ anderer Ansicht 5 .<br />
6. Sexuelle Identität<br />
Hier könnte man an die Diskriminierung von<br />
gleichgeschlechtlichen Beziehungen denken<br />
durch die Angebote Ehegattenkonto, Familien-<br />
und Kindersparbuch. Da die Ehe sogar unter