Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker
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Beitrag<br />
Abbildung 1: Kurzübersicht zur Anwendbarkeit des AGG auf Bankdienstleistungen<br />
Bankdienstleistung Diskriminierungsmerkmale: Anwendbarkeit AGG<br />
Kredit-/Avalgeschäft<br />
Girokonto<br />
Depotvertrag/Wertpapiergeschäft<br />
Kreditkarte<br />
Geldkarte<br />
Online-Banking<br />
Vermögensverwaltung<br />
Kreditsicherheiten<br />
194 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
c) Wertpapiergeschäft/Depotvertrag<br />
Soweit beim Abschluss des Depotvertrags bzw.<br />
von Wertpapiergeschäften keine Kreditgewährung<br />
verbunden ist, liegt ein Massengeschäft vor.<br />
Auf die individuelle Bonität des Kunden kommt<br />
es gerade nicht an. Eine Ausnahme bilden hier<br />
nur die nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen<br />
Wertpapiere. Hier muss bereits die „öffentliche<br />
Verfügbarkeit“ verneint werden.<br />
d) Einlagen<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />
sexuelle Identität<br />
Sämtliche Bankdienstleistungen Rasse, ethnische Herkunft Ja<br />
Auch beim Einlagengeschäft (Sparvertrag, Termingeld)<br />
liegt ein Massengeschäft vor, da keine<br />
individuelle Bonitätsprüfung stattfindet.<br />
e) Kartengeschäft<br />
Im Fall der Vergabe von Kreditkarten muss die<br />
Bonität des Bankkunden aufgrund der Garantiehaftung<br />
geprüft werden und deshalb scheidet<br />
ein Massengeschäft aus. Die Geldkarte oder<br />
eine sonstige auf Guthabenbasis funktionierende<br />
Zahlungskarte ist mit keinem Risiko der<br />
Bank verbunden und ist als Massengeschäft<br />
einzuordnen.<br />
f) Kreditsicherheiten<br />
Bei der Hereinnahme von Kreditsicherheiten<br />
liegt keine Dienstleistung der Bank vor und<br />
Nein<br />
Nein (Ausnahme, wenn ausschließlich<br />
kreditorisch geführt)<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Ja<br />
Nein (Ausnahme bei standardisierten<br />
Anlageprodukten)<br />
Nein<br />
das AGG kann keine Anwendung finden. Bei<br />
der Stellung von Kreditsicherheiten liegt i.d.R.<br />
ein Avalvertrag zugrunde. Dieser ist kein Massengeschäft,<br />
da eine Bonitätsprüfung durchgeführt<br />
wird.<br />
g) Online-Banking<br />
Da es beim Kunden nicht auf die Person als<br />
solche ankommt, ist das Online-Banking als<br />
Massengeschäft einzuordnen.<br />
h) Vermögensverwaltung<br />
Hierbei muss unterschieden werden. Sollte die<br />
Vermögensverwaltung individuell auf den<br />
Kunden zugeschnitten sein (Family Office) liegt<br />
kein Massengeschäft vor, da es gerade auf<br />
diesen Kunden ankommt. Wird für die Vermögensverwaltung<br />
allerdings auf standardisierte<br />
Anlageprodukte (fondsgestützte Vermögensverwaltung)<br />
zurückgegriffen und findet keine<br />
Kreditvergabe statt, so liegt ein Massengeschäft<br />
i.S. des AGG vor (siehe Abb. 1).<br />
IV. Die einzelnen Diskriminierungsmerkmale<br />
Das AGG schützt die Bankkunden nur wegen der<br />
in § 19 AGG aufgeführten Merkmale. Bezüglich<br />
der Merkmale Rasse und ethnische Herkunft