11.12.2012 Aufrufe

Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beitrag<br />

Abbildung 1: Kurzübersicht zur Anwendbarkeit des AGG auf Bankdienstleistungen<br />

Bankdienstleistung Diskriminierungsmerkmale: Anwendbarkeit AGG<br />

Kredit-/Avalgeschäft<br />

Girokonto<br />

Depotvertrag/Wertpapiergeschäft<br />

Kreditkarte<br />

Geldkarte<br />

Online-Banking<br />

Vermögensverwaltung<br />

Kreditsicherheiten<br />

194 <strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

c) Wertpapiergeschäft/Depotvertrag<br />

Soweit beim Abschluss des Depotvertrags bzw.<br />

von Wertpapiergeschäften keine Kreditgewährung<br />

verbunden ist, liegt ein Massengeschäft vor.<br />

Auf die individuelle Bonität des Kunden kommt<br />

es gerade nicht an. Eine Ausnahme bilden hier<br />

nur die nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen<br />

Wertpapiere. Hier muss bereits die „öffentliche<br />

Verfügbarkeit“ verneint werden.<br />

d) Einlagen<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion,<br />

sexuelle Identität<br />

Sämtliche Bankdienstleistungen Rasse, ethnische Herkunft Ja<br />

Auch beim Einlagengeschäft (Sparvertrag, Termingeld)<br />

liegt ein Massengeschäft vor, da keine<br />

individuelle Bonitätsprüfung stattfindet.<br />

e) Kartengeschäft<br />

Im Fall der Vergabe von Kreditkarten muss die<br />

Bonität des Bankkunden aufgrund der Garantiehaftung<br />

geprüft werden und deshalb scheidet<br />

ein Massengeschäft aus. Die Geldkarte oder<br />

eine sonstige auf Guthabenbasis funktionierende<br />

Zahlungskarte ist mit keinem Risiko der<br />

Bank verbunden und ist als Massengeschäft<br />

einzuordnen.<br />

f) Kreditsicherheiten<br />

Bei der Hereinnahme von Kreditsicherheiten<br />

liegt keine Dienstleistung der Bank vor und<br />

Nein<br />

Nein (Ausnahme, wenn ausschließlich<br />

kreditorisch geführt)<br />

Ja<br />

Nein<br />

Ja<br />

Ja<br />

Nein (Ausnahme bei standardisierten<br />

Anlageprodukten)<br />

Nein<br />

das AGG kann keine Anwendung finden. Bei<br />

der Stellung von Kreditsicherheiten liegt i.d.R.<br />

ein Avalvertrag zugrunde. Dieser ist kein Massengeschäft,<br />

da eine Bonitätsprüfung durchgeführt<br />

wird.<br />

g) Online-Banking<br />

Da es beim Kunden nicht auf die Person als<br />

solche ankommt, ist das Online-Banking als<br />

Massengeschäft einzuordnen.<br />

h) Vermögensverwaltung<br />

Hierbei muss unterschieden werden. Sollte die<br />

Vermögensverwaltung individuell auf den<br />

Kunden zugeschnitten sein (Family Office) liegt<br />

kein Massengeschäft vor, da es gerade auf<br />

diesen Kunden ankommt. Wird für die Vermögensverwaltung<br />

allerdings auf standardisierte<br />

Anlageprodukte (fondsgestützte Vermögensverwaltung)<br />

zurückgegriffen und findet keine<br />

Kreditvergabe statt, so liegt ein Massengeschäft<br />

i.S. des AGG vor (siehe Abb. 1).<br />

IV. Die einzelnen Diskriminierungsmerkmale<br />

Das AGG schützt die Bankkunden nur wegen der<br />

in § 19 AGG aufgeführten Merkmale. Bezüglich<br />

der Merkmale Rasse und ethnische Herkunft

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!