11.12.2012 Aufrufe

Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

192<br />

Beitrag<br />

<strong>04</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Das allgemeine zivilrechtliche Benachteiligungsverbot<br />

im Bankgeschäft<br />

Das Benachteiligungsverbot im neuen § 19 „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“:<br />

Praktische Auswirkungen für die Kreditwirtschaft.<br />

Autor:<br />

Torsten Steinwachs,<br />

Rechtsanwalt, stv. Abteilungsdirektor,<br />

ING Bank Deutschland AG, Frankfurt /M.<br />

» Die Anwendbarkeit<br />

des AGG auf<br />

Bankdienstleistungen<br />

scheidet aus,<br />

wenn zwischen<br />

Bank und Kunde ein<br />

besonderes Nähe-<br />

oder Vertrauensverhältnis<br />

vorliegt. «<br />

1 Zu den Auswirkungen des AGG auf Arbeitsverhältnisse<br />

vgl. Grobys, BP 2006 S. 410.<br />

I. Einleitung<br />

w Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG) dient der Umsetzung von vier EU-Richtlinien<br />

zur Verhinderung und Beseitigung von<br />

Diskriminierungen im Arbeits- und Zivilrecht 1 .<br />

Für das allgemeine Zivilrecht sind die „Antirassismus“-Richtlinie<br />

sowie die „Unisex“-Richtlinie<br />

relevant.<br />

Das AGG trat zum 18.08.2006 in Kraft. Selbstverständlich<br />

ist davon auszugehen, dass Kreditinstitute<br />

ihre Kunden bei der Anbahnung,<br />

Ausgestaltung, Durchführung sowie der Beendigung<br />

von Vertragsverhältnissen nicht wegen<br />

der in § 19 AGG benannten Merkmale Rasse,<br />

ethnische Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion,<br />

Behinderung oder sexuelle Identität diskriminieren<br />

wollen. Das AGG statuiert jedoch<br />

eine nicht ungefährliche Beweislastverschiebung<br />

zuungunsten der Banken als Anbieter<br />

von Dienstleistungen.<br />

Dies kann dazu führen, dass der Anspruchsteller<br />

allein aus Gründen der Beweislastregelung<br />

einen Zivilprozess gewinnt. Des Weiteren ist<br />

der Imageschaden der Bank aufgrund eines,<br />

wenn auch unbegründeten, Vorwurfs der Diskriminierung<br />

nicht zu vernachlässigen; insbesondere<br />

dann nicht, wenn die Bank auch<br />

im anglo-amerikanischen Raum tätig ist. Ein<br />

öff entlich wirksames Zivilverfahren vor deutschen<br />

Gerichten aufgrund eines Diskriminierungsvorwurfs<br />

stellt dort keine gute Werbung<br />

für die Bank dar.<br />

II. Der persönliche Anwendungsbereich<br />

des AGG<br />

Anhand der Begriff sbestimmung in § 3 Abs. 1<br />

AGG werden ausschließlich natürliche Personen<br />

in den Schutzbereich des AGG einbezogen.<br />

Sollte eine Gruppe von natürlichen Personen<br />

betroff en sein, so wird jedes Mitglied<br />

individuell durch das AGG geschützt, nicht die<br />

Gruppe als solche. Juristische Personen werden<br />

nicht durch das AGG geschützt. Der Diskriminierungstatbestand<br />

stellt allein auf die natürliche<br />

Person ab, da nur eine natürliche Person<br />

in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt werden<br />

kann. Eine Gleichstellung mit juristischen Personen<br />

als Anspruchsberechtigter, wie es z.B.<br />

unsere Verfassung vorsieht in Art. 19 Abs. 3<br />

GG, fehlt gerade im AGG. Religiöse Vereine oder<br />

politische Parteien können sich somit nicht auf<br />

das AGG berufen.<br />

III. Der sachliche Anwendungsbereich<br />

des AGG<br />

Der sachliche Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots<br />

des AGG knüpft in Bezug<br />

auf Bankdienstleistungen daran an, dass<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

diese öffentlich zur Verfügung stehen,<br />

kein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis<br />

vorliegt,<br />

die Bankdienstleistung in Bezug auf die<br />

Merkmale Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung,<br />

sexuelle Identität ein „Massengeschäft“<br />

darstellt.<br />

1. Öffentlichkeit<br />

Laut Gesetzesbegründung werden Dienstleistungen<br />

der Öff entlichkeit zur Verfügung<br />

gestellt, wenn ein Angebot durch Anzeigen in<br />

Tageszeitungen, Schaufensterauslagen, Internet<br />

oder in ähnlicher Art und Weise öff entlich<br />

gemacht wird. Dieses Tatbestandsmerkmal ist<br />

quasi immer gegeben im Bereich Bankdienstleistungen.<br />

Allein die Darstellungen im Preis-<br />

und Leistungsverzeichnis bzw. im Preisaushang<br />

sind ausreichend. Eine Ausnahme lässt<br />

sich nur bei nicht zum öff entlichen Vertrieb<br />

zugelassenen Wertpapieren („graue Auslandsfonds“)<br />

begründen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!