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Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker

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2. Beratungsfehler beim Verschweigen<br />

von Rückvergütungen<br />

Ein Beratungsfehler liegt aber vor, wenn eine<br />

Bank Fondsanteile empfiehlt und es unterlässt,<br />

darauf hinzuweisen, dass und in welcher<br />

Höhe sie Rückvergütungen aus <strong>Ausgabe</strong>aufschlägen<br />

und Verwaltungskosten<br />

von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung<br />

über die Rückvergütung ist notwendig,<br />

um dem Kunden einen insofern bestehenden<br />

Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2<br />

WpHG) offenzulegen. Wenn eine Bank einen<br />

Kunden berät, Anlageempfehlungen abgibt<br />

und dabei an den empfohlenen Fonds durch<br />

PRAxISTIPPS<br />

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Trends4 Banks<br />

http://www.trends4banks.de<br />

Rückvergütungen verdient, sind die Kundeninteressen<br />

durch die von der Bank erhaltenen<br />

Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die<br />

konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen<br />

nicht allein im Kundeninteresse<br />

nach den Kriterien anleger- und objektgerechter<br />

Beratung abgibt, sondern zumindest<br />

auch in ihrem eigenen Interesse, um möglichst<br />

hohe Rückvergütungen zu erhalten.<br />

Durch die Aufklärung über diesen Interessenkonflikt<br />

wird der Kunde in die Lage versetzt,<br />

das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen<br />

und zu beurteilen, ob die Bank ihm<br />

einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt,<br />

weil sie selbst daran verdient. £<br />

Beitrag<br />

Sobald sich die Bank in der Wertpapierberatung als unabhängiger Berater gegen-über dem Kunden darstellt oder dieser<br />

eine solche Beratung wünscht, muss sie auch über fremde Produkte objektiv beraten. Im Zweifel sollte sie den<br />

Kunden darauf hinweisen, dass eine Beratung nur für hauseigene Produkte erfolgt.<br />

Kunden, die von der Bank über eine Investition in Investmentfonds beraten werden, müssen von dieser über die Rückvergütungen<br />

der Fondsgesellschaft (<strong>Ausgabe</strong>aufschläge, Bestandsprovisionen etc.) aufgeklärt werden, wenn sich die<br />

Bank nicht schadensersatzpflichtig machen will.<br />

Soweit die Rückvergütungen zum Zeitpunkt der Anlageberatung der Höhe nach noch nicht feststehen, genügt es,<br />

dem Kunden die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.<br />

•<br />

Wer offen ein Entgelt für die Anlageberatung von seinem Kunden verlangt, ist nicht auf Rückvergütungen angewiesen.

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