Ausgabe 04 / 2007 - BankPraktiker
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2. Beratungsfehler beim Verschweigen<br />
von Rückvergütungen<br />
Ein Beratungsfehler liegt aber vor, wenn eine<br />
Bank Fondsanteile empfiehlt und es unterlässt,<br />
darauf hinzuweisen, dass und in welcher<br />
Höhe sie Rückvergütungen aus <strong>Ausgabe</strong>aufschlägen<br />
und Verwaltungskosten<br />
von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung<br />
über die Rückvergütung ist notwendig,<br />
um dem Kunden einen insofern bestehenden<br />
Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2<br />
WpHG) offenzulegen. Wenn eine Bank einen<br />
Kunden berät, Anlageempfehlungen abgibt<br />
und dabei an den empfohlenen Fonds durch<br />
PRAxISTIPPS<br />
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Trends4 Banks<br />
http://www.trends4banks.de<br />
Rückvergütungen verdient, sind die Kundeninteressen<br />
durch die von der Bank erhaltenen<br />
Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die<br />
konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen<br />
nicht allein im Kundeninteresse<br />
nach den Kriterien anleger- und objektgerechter<br />
Beratung abgibt, sondern zumindest<br />
auch in ihrem eigenen Interesse, um möglichst<br />
hohe Rückvergütungen zu erhalten.<br />
Durch die Aufklärung über diesen Interessenkonflikt<br />
wird der Kunde in die Lage versetzt,<br />
das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen<br />
und zu beurteilen, ob die Bank ihm<br />
einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt,<br />
weil sie selbst daran verdient. £<br />
Beitrag<br />
Sobald sich die Bank in der Wertpapierberatung als unabhängiger Berater gegen-über dem Kunden darstellt oder dieser<br />
eine solche Beratung wünscht, muss sie auch über fremde Produkte objektiv beraten. Im Zweifel sollte sie den<br />
Kunden darauf hinweisen, dass eine Beratung nur für hauseigene Produkte erfolgt.<br />
Kunden, die von der Bank über eine Investition in Investmentfonds beraten werden, müssen von dieser über die Rückvergütungen<br />
der Fondsgesellschaft (<strong>Ausgabe</strong>aufschläge, Bestandsprovisionen etc.) aufgeklärt werden, wenn sich die<br />
Bank nicht schadensersatzpflichtig machen will.<br />
Soweit die Rückvergütungen zum Zeitpunkt der Anlageberatung der Höhe nach noch nicht feststehen, genügt es,<br />
dem Kunden die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.<br />
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Wer offen ein Entgelt für die Anlageberatung von seinem Kunden verlangt, ist nicht auf Rückvergütungen angewiesen.